Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
43
ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahr
a) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
bahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unte
b) bei starkem Verkehr,
Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszu¬
c) auf Vorrangstraßen in Ortsgebieten, außer auf geregel¬
weichen.
ten Kreuzungen.
(2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen wer
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich
en, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhal¬
er Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Per¬
en. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefah¬
son einweisen lassen
ren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der
(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienen
örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.
gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§ 11 Anderung der Fahrtrichtung und
Wechsel des Fahrstreifens
§ 15 Uberholen
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung
nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich
(1) Außer in den Fällen des Abs. 2 darf der Lenker eines
Fahrzeuges nur links überholen.
davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behin
lerung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(2) Rechts sind zu überholen
a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende
inks einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren
Anderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wech¬
ind die Fahrzeuge links eingeordnet haben. (Fassung BGBl.
el des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich
Nr. 204/1964)
ndere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang ein¬
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen
stellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er seir
und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Ein¬
orhaben ausgeführt oder von ihm Abstand nimmt.
bahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall
(3) Die Anderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des
inks überholt werden.
Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug
(3] Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den be¬
angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vor¬
orstehenden Uberholvorgang nach § 11 über den Wechse
ichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige
es Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warn¬
lurch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen
zeichen rechtzeitig anzuzeigen
WVenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des
ahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind
SC
(4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und
sind sie mit einer Signalstange zu geben
Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom
Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
(4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen
ahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel
(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, dar
des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den
lie Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Uberhol
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
vorgang angezeigt worden ist (Abs. 3] oder er den Überhol
organg nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenom
§ 12 Einordnen
men haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schie
nenfahrzeugen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964
1) Beabsichtigt
der Lenker eines Fahrzeuges nach linkt
inzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon
überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt ha
§ 16 Uberholverbote
auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifer
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf der
) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgeger
inken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. (Fassung BGBl
kommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder
Nr. 204/1964
venn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Uberholen
(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach recht
vorhanden ist;
inzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahr
b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des über¬
streifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. (Fassung BGBl.
olenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedacht
Nr. 204/1964)
nahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkun
(3] Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus
gen für einen kurzen Uberholvorgang zu gering ist,
u fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrt
wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein
richtung benützen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964
Fahrzeug nach dem Uberholvorgang in den Verkehr einord¬
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur inso
nen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder
fern, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten
zu behindern,
d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen, sofern nicht der
Bestimmungen
gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen
Verkehr im Bereiche des Schutzweges durch Arm- oder Licht¬
§ 28 Abs. 2) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmar¬
tierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt
eichen geregelt wird. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969)
(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der
(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen
Straßenengen
Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:
dergleichen an
hienengleichen Eisenbahnübergängen und
a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, di
ehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, späte
nkommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den
durch das Vorschriftszeichen „Uberholen verboten“ (§ 52
ereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren,
um sich mi
Z. 4a) gekennzeichnet sind,
b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen
ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen
Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven
und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden
§ 13 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren
wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) ge¬
(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen
teilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nich
einzubiegen.
überragt wird,
mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der
2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach den
Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregel
inordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitt
wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzun,
vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzu¬
auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechte
biegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufah¬
zu überholen ist (§ 15 Abs. 2)
en ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfs¬
)überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch
zeichen (§ 41) nichts anderes ergibt. [Fassung BGB
überholt werden
Nr. 204/1964)
1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhan¬
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der
den sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstrei¬
Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und
fen aufweisen,
beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von eine
2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine
geeigneten Person einweisen zu lassen
Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung min¬
destens drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete
§ 14 Umkehren und Rückwärtsfahren
Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden
Fahrzeug nicht überragt wird.
(1] Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur um¬
kehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder ge¬
(3) Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienen¬
let
ähr
noch behindert werden.
gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach
(2) Das Umkehren ist verboten
en eisenbahnrechtlichen Vorschriften
s