II Allgemein Wissenswertes 43 ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahr a) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, bahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unte b) bei starkem Verkehr, Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszu¬ c) auf Vorrangstraßen in Ortsgebieten, außer auf geregel¬ weichen. ten Kreuzungen. (2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen wer (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich en, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhal¬ er Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Per¬ en. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefah¬ son einweisen lassen ren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der (4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienen örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist. gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. § 11 Anderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens § 15 Uberholen (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich (1) Außer in den Fällen des Abs. 2 darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen. davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behin lerung anderer Straßenbenützer möglich ist. (2) Rechts sind zu überholen a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende inks einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren Anderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wech¬ ind die Fahrzeuge links eingeordnet haben. (Fassung BGBl. el des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich Nr. 204/1964) ndere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang ein¬ b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen stellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er seir und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Ein¬ orhaben ausgeführt oder von ihm Abstand nimmt. bahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall (3) Die Anderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des inks überholt werden. Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug (3] Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den be¬ angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vor¬ orstehenden Uberholvorgang nach § 11 über den Wechse ichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige es Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warn¬ lurch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen zeichen rechtzeitig anzuzeigen WVenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des ahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind SC (4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und sind sie mit einer Signalstange zu geben Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. (4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen ahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel (5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, dar des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den lie Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Uberhol eisenbahnrechtlichen Vorschriften. vorgang angezeigt worden ist (Abs. 3] oder er den Überhol organg nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenom § 12 Einordnen men haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schie nenfahrzeugen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach linkt inzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt ha § 16 Uberholverbote auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifer (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf der ) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgeger inken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. (Fassung BGBl kommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder Nr. 204/1964 venn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Uberholen (2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach recht vorhanden ist; inzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahr b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des über¬ streifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. (Fassung BGBl. olenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedacht Nr. 204/1964) nahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkun (3] Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus gen für einen kurzen Uberholvorgang zu gering ist, u fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrt wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein richtung benützen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 Fahrzeug nach dem Uberholvorgang in den Verkehr einord¬ (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur inso nen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder fern, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten zu behindern, d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen, sofern nicht der Bestimmungen gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Verkehr im Bereiche des Schutzweges durch Arm- oder Licht¬ § 28 Abs. 2) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmar¬ tierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt eichen geregelt wird. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969) (2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der (5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen Straßenengen Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen: dergleichen an hienengleichen Eisenbahnübergängen und a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, di ehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, späte nkommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den durch das Vorschriftszeichen „Uberholen verboten“ (§ 52 ereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mi Z. 4a) gekennzeichnet sind, b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden § 13 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) ge¬ (1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen teilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nich einzubiegen. überragt wird, mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der 2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach den Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregel inordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzun, vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzu¬ auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechte biegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufah¬ zu überholen ist (§ 15 Abs. 2) en ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfs¬ )überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch zeichen (§ 41) nichts anderes ergibt. [Fassung BGB überholt werden Nr. 204/1964) 1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhan¬ (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der den sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstrei¬ Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und fen aufweisen, beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von eine 2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine geeigneten Person einweisen zu lassen Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung min¬ destens drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete § 14 Umkehren und Rückwärtsfahren Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird. (1] Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur um¬ kehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder ge¬ (3) Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienen¬ let ähr noch behindert werden. gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach (2) Das Umkehren ist verboten en eisenbahnrechtlichen Vorschriften s