Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
Zustand befinden. Die Untersuchung ist mit geeigneten Ge¬
§ 8 Fahrordnung auf Straßen mit
räten vorzunehmen
besonderen Anlagen
(3] Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Per
1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von
sonen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch
Handwagen, Handkarren oder Handschlitten sowie zum
tigten Zustand befinden (Abs. 1), an der Lenkung oder Inbe
Schieben von einspurigen Fahrzeugen, wie Fahrrädern, Mo
triebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.
torfahrrädern [„Mopeds“) und Motorrädern, zu benützen;
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berech
onst dürfen sie, sofern sich aus Straßenverkehrszeicher
igt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt
der Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu¬
zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vor¬
oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfer
zuführen:
nur in der dem zunächst gelegenen Fahrbahnstreifen de
a] Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs. 2 den
Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren wer
Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat
en, söfern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes
es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb ge¬
ergibt.
1ommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses vor
(2) Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte
der Inbetriebnahme Abstand genommen haben
iner Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befinde
b] Personen, die ein Fahrzeug lenken oder
in Betrieb
sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahr¬
nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versu
bahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr vor
chen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch
beigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen
igten Zustand befinden, wenn eine Untersuchung nach
der Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.
Abs. 2 nicht möglich ist,
(3) Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die Fahrt
Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächti
in der gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt wer¬
ind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen
den, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmar¬
Verkehrsunfall verursacht zu haben.
kierungen nichts anderes ergibt.
(5) Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehende
(4) Die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller
Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkun,
Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen
vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersuchung
mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit
zu unterziehen.
Motorfahrrädern, ist verboten, Dieses Verbot gilt nicht fü
(6] (Verfassungsbestimmung.) Steht der Vorgeführte in
das Uberqueren von Gehsteigen, Radwegen und Radfahr¬
Verdacht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustanc
streifen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oden
einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Per¬
Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern oder Grund
son getötet oder erheblich verletzt worden ist, so hat die
stücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen.
Intersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenk¬
(5] Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dür
ich ist, eine Blutabnahme zu umfassen.
fen selbständige Gleiskörper (§ 2 Abs. 1 Z. 14) nicht in de
7] Außer in den Fällen des Abs. 6 ist eine Blutabnahm
ängsrichtung befahren und dürfen sie nur an den dazu be¬
vorzunehmen, wenn sie der Vorgeführte verlangt oder ih
zeichneten Stellen überqueren. Von diesem Verbot sind
ustimmt.
der
ahrzeuge, die zur Instandsetzung oder Kontrolle
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 lit. b und c sind
Gleise oder Oberleitungsanlagen verwendet werden, ausge¬
sinngemäß auch auf Personen anwendbar, die sich in einen
1ommen.
durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; der dem
Arzt Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen
§ 9 Verhalten bei Bodenmarkierungen
(9) Ist bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4 ein
(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren wer
Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1) festgestellt worden, so
den. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie neben
sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tra¬
einander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie
gen. Das gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Sucht¬
ann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahr
giftbeeinträchtigung.
treifen näher liegt.
10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstrafge¬
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf sich einem Schutz¬
setzes 1950 über die Festnehmung werden von den Abs.
weg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) nur mit einer solchen Geschwindig
bis 4 nicht berührt.
keit nähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg angehal¬
(11) Das Bundesministerium für Handel und Wiederauf
ten werden kann, um einem darauf befindlichen Fußgänger
bau hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersu¬
das unbehinderte und ungefährdete Uberqueren der Fahr¬
hung nach Abs. 1 und zur Gewährleistung ihrer zweckmäß
bahn zu ermöglichen.
gen Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächtigenden
(3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahr
rgane der Straßenaufsicht und die Art ihrer Schulung sc
eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim An
vie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wis
alten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden.
enschaft und Technik die für eine Untersuchung der Atem
Fassung BGBl. Nr. 204/1964)
uft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen
4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt vor
Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) und auf der Fahrbahn eine Halte
§ 7 Allgemeine Fahrordnung
linie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten. (Fas
(1] Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu
ung BGBl. Nr. 204/1964)
fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtig
5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das
keit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohn
Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben
efährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßen
lie Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre
benützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich is
Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen.
Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der
Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete
ahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtun
Straßenteile freizuhalten.
befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genü
end Platz bietet. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964
6] Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiter¬
fahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre
(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere
Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuord
in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei unge¬
en. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann
nügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenver¬
im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sic
ehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahr
nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeord
bahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen ge¬
net haben.
fährden oder Sachen beschädigen.
(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder
(3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die
arken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben di
betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und
enker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzu¬
Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines mehr¬
Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung ste¬
stellen.
purigen Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug
Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in ein
lenden
für
fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahr¬
mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
ahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fah¬
ender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrbahnstrei¬
§ 10 Ausweichen
fens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beir
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkom
ch
Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßen
n Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend
auszuweichen. Eine
nentgegenkommenden Schienenfahrzeu
enützer nicht gefährdet oder behindert werden
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