42 Allgemein Wissenswertes Zustand befinden. Die Untersuchung ist mit geeigneten Ge¬ § 8 Fahrordnung auf Straßen mit räten vorzunehmen besonderen Anlagen (3] Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Per 1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von sonen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch Handwagen, Handkarren oder Handschlitten sowie zum tigten Zustand befinden (Abs. 1), an der Lenkung oder Inbe Schieben von einspurigen Fahrzeugen, wie Fahrrädern, Mo triebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. torfahrrädern [„Mopeds“) und Motorrädern, zu benützen; (4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berech onst dürfen sie, sofern sich aus Straßenverkehrszeicher igt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt der Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu¬ zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vor¬ oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfer zuführen: nur in der dem zunächst gelegenen Fahrbahnstreifen de a] Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs. 2 den Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren wer Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat en, söfern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb ge¬ ergibt. 1ommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses vor (2) Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte der Inbetriebnahme Abstand genommen haben iner Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befinde b] Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahr¬ nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versu bahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr vor chen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch beigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen igten Zustand befinden, wenn eine Untersuchung nach der Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt. Abs. 2 nicht möglich ist, (3) Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die Fahrt Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächti in der gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt wer¬ ind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen den, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmar¬ Verkehrsunfall verursacht zu haben. kierungen nichts anderes ergibt. (5) Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehende (4) Die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkun, Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersuchung mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit zu unterziehen. Motorfahrrädern, ist verboten, Dieses Verbot gilt nicht fü (6] (Verfassungsbestimmung.) Steht der Vorgeführte in das Uberqueren von Gehsteigen, Radwegen und Radfahr¬ Verdacht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustanc streifen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oden einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Per¬ Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern oder Grund son getötet oder erheblich verletzt worden ist, so hat die stücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen. Intersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenk¬ (5] Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dür ich ist, eine Blutabnahme zu umfassen. fen selbständige Gleiskörper (§ 2 Abs. 1 Z. 14) nicht in de 7] Außer in den Fällen des Abs. 6 ist eine Blutabnahm ängsrichtung befahren und dürfen sie nur an den dazu be¬ vorzunehmen, wenn sie der Vorgeführte verlangt oder ih zeichneten Stellen überqueren. Von diesem Verbot sind ustimmt. der ahrzeuge, die zur Instandsetzung oder Kontrolle (8) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 lit. b und c sind Gleise oder Oberleitungsanlagen verwendet werden, ausge¬ sinngemäß auch auf Personen anwendbar, die sich in einen 1ommen. durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; der dem Arzt Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen § 9 Verhalten bei Bodenmarkierungen (9) Ist bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4 ein (1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren wer Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1) festgestellt worden, so den. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie neben sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tra¬ einander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie gen. Das gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Sucht¬ ann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahr giftbeeinträchtigung. treifen näher liegt. 10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstrafge¬ (2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf sich einem Schutz¬ setzes 1950 über die Festnehmung werden von den Abs. weg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) nur mit einer solchen Geschwindig bis 4 nicht berührt. keit nähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg angehal¬ (11) Das Bundesministerium für Handel und Wiederauf ten werden kann, um einem darauf befindlichen Fußgänger bau hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersu¬ das unbehinderte und ungefährdete Uberqueren der Fahr¬ hung nach Abs. 1 und zur Gewährleistung ihrer zweckmäß bahn zu ermöglichen. gen Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächtigenden (3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahr rgane der Straßenaufsicht und die Art ihrer Schulung sc eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim An vie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wis alten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden. enschaft und Technik die für eine Untersuchung der Atem Fassung BGBl. Nr. 204/1964) uft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen 4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) und auf der Fahrbahn eine Halte § 7 Allgemeine Fahrordnung linie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten. (Fas (1] Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu ung BGBl. Nr. 204/1964) fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtig 5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das keit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohn Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben efährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßen lie Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre benützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich is Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete ahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtun Straßenteile freizuhalten. befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genü end Platz bietet. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 6] Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiter¬ fahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre (2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuord in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei unge¬ en. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann nügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenver¬ im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sic ehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahr nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeord bahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen ge¬ net haben. fährden oder Sachen beschädigen. (7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder (3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die arken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben di betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und enker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzu¬ Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines mehr¬ Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung ste¬ stellen. purigen Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in ein lenden für fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahr¬ mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. ahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fah¬ ender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrbahnstrei¬ § 10 Ausweichen fens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern. (4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beir (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkom ch Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßen n Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend auszuweichen. Eine nentgegenkommenden Schienenfahrzeu enützer nicht gefährdet oder behindert werden II 404.