Allgemein Wissenswertes II 41 3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein und dgl., sofern der Lenker im Fahrzeug oder in desser von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr Nähe verbleibt und leicht erreichbar ist; estimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar 28. Parken: das Stehenlassen von Fahrzeugen für längere ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrs¬ Zeit als zu den in Z. 27 bezeichneten Zwecken; eiteinrichtungen nichts anderes ergibt; 29. Uberholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges ar 4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn ver einem sich auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung aufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer ortbewegenden Fahrzeug; das Vorbeibewegen an einem in Straße; der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer auf einem Rad¬ veg oder Radfahrstreifen sowie das Nebeneinanderfahren 5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite fü nggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen mit mehr als lie Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeug usreicht; einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung gil nicht als Uberholen; 6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer 30. Vorbeifahren: das Vorbeifahren eines Fahrzeuges an straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand iner sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbe liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecker wegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhal¬ vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen) enden, haltenden oder parkenden Fahrzeug 7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimm (2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Mo¬ ter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn torfahrräder sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nthalten. 8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimm er und von der Fahrbahn getrennter Weg; § 3 Vertrauensgrundsatz 9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und vor eder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Per der Fahrbahn getrennter Weg; sonen die für die Benützung der Straße maßgeblicher 10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter echtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, da on der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißen der dgl. abgegrenzter Teil der Straße Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte 11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus derer und getrennt von der Fahrbahn verlaufender Weg; augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen 2. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (so¬ oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. enannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Über¬ uerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahr bahnteil; § 4 Verkehrsunfälle 13. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahr Unfallsort mit (1) Alle Personen, deren Verhalten am estimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil; einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange 14. selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn bau steht, haben lich getrennter, ausschließlich dem Verkehr mit Schienen¬ a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten ahrzeugen vorbehaltener Bahnkörper im Verkehrsraum der b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Per Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Be¬ sonen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung trieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und baulichen solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen Einrichtungen; c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken 15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Richtzeicher (2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt wor¬ den, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu „Ortstafel“ (§ 53 Z. 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z. 17b); leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglick 16. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebie ür fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste en; Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständi¬ 17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere gen. überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in wel (3) Auch wer Zeuge eines Verkehrsunfalles oder seinel hem Winkel; Folgen am Unfallsort geworden ist, hat, sofern die nach 18. geregelte Kreu-ung: eine Kreuzung, auf welcher der Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für ausreichende Hilfe erkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch orgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilf rmzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nich u leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht als Regelung; zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefähr¬ lung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich 19. Fahrzeug: ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare väre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er rbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Roll¬ unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. stühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn be (4) jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Vor stimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinder ussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei spielzeug und Wintersportgeräte; einem Verkehrsunfall zu ermöglichen. 21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung (5) Ist nur Sachschaden entstanden, so haben die im durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie jede bs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gen¬ nicht unter kraftfahrrechtliche Vorschriften fallende selbst¬ darmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötiger Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch fahrende Arbeits- oder Zugmaschine mit und ohne Anhän unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oden ger; ene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, ein¬ 22. Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zu# ander ihre Identität nachgewiesen haben Obertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräden (6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können ausgestattet ist; keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abge¬ 23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern be leitet werden. stimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk; 24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbe § 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen riebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein gegen Beeinträchtigung durch Alkoho Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes; (1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zu 25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraft tand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in fahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaue Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Pro¬ Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieder nille und darüber gilt der Zustand einer Person als von noher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines die¬ Alkohol beeinträchtigt. zer Signale (2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders 26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch son¬ geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe tige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringer der Straßenaufsicht sind berechtigt, die Atemluft von Per¬ ines Fahrzeuges; sonen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu enken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkohol 27. Halten: eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung ehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, da von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahr Fuhrlohnes Alkohol beeinträchtigt ich diese Personen in einem durc te Bezahlen des adetätigkeit, Tanken, 200