Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
41
3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein
und dgl., sofern der Lenker im Fahrzeug oder in desser
von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr
Nähe verbleibt und leicht erreichbar ist;
estimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar
28. Parken: das Stehenlassen von Fahrzeugen für längere
ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrs¬
Zeit als zu den in Z. 27 bezeichneten Zwecken;
eiteinrichtungen nichts anderes ergibt;
29. Uberholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges ar
4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn ver
einem sich auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung
aufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer
ortbewegenden Fahrzeug; das Vorbeibewegen an einem in
Straße;
der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer auf einem Rad¬
veg oder Radfahrstreifen sowie das Nebeneinanderfahren
5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite fü
nggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen mit mehr als
lie Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeug
usreicht;
einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung gil
nicht als Uberholen;
6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer
30. Vorbeifahren: das Vorbeifahren eines Fahrzeuges an
straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand
iner sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbe
liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecker
wegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhal¬
vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und
sonstige besondere straßenbauliche Anlagen)
enden, haltenden oder parkenden Fahrzeug
7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimm
(2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Mo¬
ter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn
torfahrräder sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
nthalten.
8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimm
er und von der Fahrbahn getrennter Weg;
§ 3 Vertrauensgrundsatz
9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und vor
eder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Per
der Fahrbahn getrennter Weg;
sonen die für die Benützung der Straße maßgeblicher
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter
echtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, da
on der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen
es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißen
der dgl. abgegrenzter Teil der Straße
Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte
11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter
oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus derer
und getrennt von der Fahrbahn verlaufender Weg;
augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie
unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen
2. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (so¬
oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
enannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Über¬
uerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahr
bahnteil;
§ 4 Verkehrsunfälle
13. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahr
Unfallsort mit
(1) Alle Personen, deren Verhalten am
estimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil;
einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange
14. selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn bau
steht, haben
lich getrennter, ausschließlich dem Verkehr mit Schienen¬
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten
ahrzeugen vorbehaltener Bahnkörper im Verkehrsraum der
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Per
Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Be¬
sonen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung
trieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und baulichen
solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen
Einrichtungen;
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Richtzeicher
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt wor¬
den, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu
„Ortstafel“ (§ 53 Z. 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z. 17b);
leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglick
16. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebie
ür fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste
en;
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständi¬
17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere
gen.
überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in wel
(3) Auch wer Zeuge eines Verkehrsunfalles oder seinel
hem Winkel;
Folgen am Unfallsort geworden ist, hat, sofern die nach
18. geregelte Kreu-ung: eine Kreuzung, auf welcher der
Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für ausreichende Hilfe
erkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch
orgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilf
rmzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nich
u leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
als Regelung;
zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefähr¬
lung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich
19. Fahrzeug: ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare
väre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er
rbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Roll¬
unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.
stühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche
vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn be
(4) jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Vor
stimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinder
ussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei
spielzeug und Wintersportgeräte;
einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung
(5) Ist nur Sachschaden entstanden, so haben die im
durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie jede
bs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gen¬
nicht unter kraftfahrrechtliche Vorschriften fallende selbst¬
darmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötiger
Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch
fahrende Arbeits- oder Zugmaschine mit und ohne Anhän
unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oden
ger;
ene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, ein¬
22. Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zu#
ander ihre Identität nachgewiesen haben
Obertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräden
(6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können
ausgestattet ist;
keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abge¬
23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern be
leitet werden.
stimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk;
24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbe
§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen
riebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein
gegen Beeinträchtigung durch Alkoho
Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;
(1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zu
25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraft
tand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in
fahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaue
Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Pro¬
Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieder
nille und darüber gilt der Zustand einer Person als von
noher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines die¬
Alkohol beeinträchtigt.
zer Signale
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders
26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch son¬
geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe
tige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringer
der Straßenaufsicht sind berechtigt, die Atemluft von Per¬
ines Fahrzeuges;
sonen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu
enken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkohol
27. Halten: eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung
ehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, da
von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahr
Fuhrlohnes
Alkohol beeinträchtigt
ich diese Personen in einem durc
te
Bezahlen des
adetätigkeit, Tanken,
200

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