40 Allgemein Wissenswertes II darin enthaltenen Meldedaten in das Melderegister ausge¬ 3. Verordnung schieden werden der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 1. Mai 1973, mit der die Vorlage weiterer Meldezettel für die bei dieser § 12. Meldeauskunf Behörde anzumeldenden Personen vorgeschrieben wird. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melde Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Meldegesetzes 1972, BGBl register Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Nr. 30/1973, wird verordnet Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo nnerhalb ihres Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswer¬ S 1 ber verschiedene Person angemeldet ist oder zuletzt ange meldet war. In der Auskunft über abgemeldete Personer Für jede bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck anzu¬ ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde anzugeben, in meldende Person sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 zusätz¬ dlie die gesuchte Person verzogen ist. lich zu den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1972 grund¬ ätzlich vorgeschriebenen Meldezetteln weitere Meldezette (2) jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörd vorzulegen. eantragen, daß Meldeauskünfte über sie allgemein oder an § 2 bestimmte Personen nicht erteilt werden (Auskunftssperre) em Antrag ist stattzugeben, wenn berücksichtigungswür¬ Unterliegt die anzumeldende Person der Wehrpflicht ge dige Interessen der gemeldeten Person dies geboten erschei mäß § 15 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, so sind für nen lassen, es sei denn, daß anzunehmen ist, daß sich de sie zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1977 Intragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Ve grundsätzlich vorgeschriebenen drei Meldezetteln zwei wei flichtungen entziehen will. Die Auskunftssperre kann nur ere Meldezettel vorzulegen ür die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt werden sie ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen neuer § 3 lich zu verfügen. Besteht eine solche Auskunftssperre oder Unterliegt die anzumeldende Person der besonderen Mel¬ st das Vorliegen der erwähnten Interessen einer gemelde depflicht gemäß § 5 des Meldegesetzes 1972, so ist für sie ten Person bei der Meldebehörde offenkundig, so hat sie ein zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1972 Verlangen nach einer Meldeauskunft über die gemeldete rundsätzlich vorgeschriebenen vier Meldezetteln ein weite¬ Person abzulehnen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Mel¬ er Meldezettel vorzulegen. deauskünften im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG wird hiedurch nicht berührt S 4 § 13. Meldebestätigung Ist die anzumeldende Person ein Fremder (das ist eine Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft be¬ (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem Melde itzt), der nicht der besonderen Meldepflicht gemäß § 5 des register enthaltenen Meldedaten auf Antrag des Meldepflich¬ Meldegesetzes 1972 unterliegt, so sind für sie zusätzlich zu igen Meldebestätigungen auszustellen. Mit der Meldebestä den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1972 grundsätzlich igung wird beurkundet, seit wann der Antragsteller oder vorgeschriebenen drei Meldezetteln zwei weitere Meldezettel eine Person, für die ihn die Meldepflicht trifft (§ 6 Abs. 2 vorzulegen. an der gegenwärtigen Unterkunft angemeldet ist. § 5 (2) Auf begründetes Verlangen sind in die Meldebestäti gung auch Angaben über frühere Unterkünfte aufzunehmen. Für jede anzumeldende Person, auf die die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden sind, ist zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2 § 14. Allgemeine oder teilweise es Meldegesetzes 1972 grundsätzlich vorgeschriebenen drei Neumeldung Meldezetteln ein weiterer Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommer en Oberbehörden sind berechtigt, mit Verordnung inner 4. Strafregisterbescheinigungen alb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anzuordnen, wenn das Melderegister einer oder Auf Grund des § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernich¬ Nr. 277, werden auf Antrag der Partei Strafregisterbeschei¬ tet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuord¬ nigungen ausgestellt, die an die Stelle der früheren polizei¬ lung des Melderegisters unerläßlich ist. ichen Führungszeugnisse getreten sind. Sie werden in Inns¬ bruck von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestell § 15. Meldebehörden Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers Meldebehörden sind die Bürgermeister, in Orten, für die ind im Strafregister keine oder nur solche Verur Bundespolizeibehörden bestehen, diese. angden enthalten, die in die Bescheinigung nicht aufgenommen v den dürfen, so trägt die Bescheinigung den Verm § 16. Strafbestimmungen Strafregister scheint keine Verurteilung auf.“ Antragsformu¬ Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, lare sind beim Paßamt der Bundespolizeidirektior hr Inns egeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks¬ erhältlich. Dem Antrag sind zwei Stempelmarken zu für verwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespoli¬ zehn Schilling und eine Stempelmarke zu zwölf Schillin zeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3000.— anzuschließen m Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. 5. Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 § 17. Ubergangs- und Schlußbestimmunger (in der derzeit geltenden Fassung) (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (Auszug) 1954, BGBl. Nr. 175, gelten als Meldungen im Sinne dieses § 1 Geltungsbereich Bundesgesetzes (2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1973 in Kraft; sc (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem weit es sich jedoch um Personen handelt, die anderswo als Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann un in einem Flüchtlingslager des Bundesministeriums für Inne¬ ter den gleichen Bedingungen benützt werden können. res in Gewahrsam gehalten werden, tritt die Bestimmung (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses les § 2 Abs. 1 Z. 6 mit dem Beginn der Führung einer zen¬ undesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder tralen Häftlingsevidenz in Kraft. Der Zeitpunkt des Begin¬ die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befug¬ es der Führung der zentralen Häftlingsevidenz ist vom isse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht er¬ Bundesminister für Inneres kundzumachen. Bis zu diesen strecken sich auf diese Straßen nicht. Zeitpunkt sind die erwähnten Personen von der Anstalts¬ eitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu mel¬ § 2 Begriffsbestimmungen den. (3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als tritt das Meldegesetz 1954, BGBl. Nr. 175, außer Kraft 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen § 18. Vollziehungsklausel und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; 2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundes¬ er für Straße neres betrau S KLIX I1 111 „ 5 #II