Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 48 Buch 1976
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

40
Allgemein Wissenswertes
II
darin enthaltenen Meldedaten in das Melderegister ausge¬
3. Verordnung
schieden werden
der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 1. Mai 1973, mit
der die Vorlage weiterer Meldezettel für die bei dieser
§ 12. Meldeauskunf
Behörde anzumeldenden Personen vorgeschrieben wird.
(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melde
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Meldegesetzes 1972, BGBl
register Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die
Nr. 30/1973, wird verordnet
Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo
nnerhalb ihres Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswer¬
S 1
ber verschiedene Person angemeldet ist oder zuletzt ange
meldet war. In der Auskunft über abgemeldete Personer
Für jede bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck anzu¬
ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde anzugeben, in
meldende Person sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 zusätz¬
dlie die gesuchte Person verzogen ist.
lich zu den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1972 grund¬
ätzlich vorgeschriebenen Meldezetteln weitere Meldezette
(2) jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörd
vorzulegen.
eantragen, daß Meldeauskünfte über sie allgemein oder an
§ 2
bestimmte Personen nicht erteilt werden (Auskunftssperre)
em Antrag ist stattzugeben, wenn berücksichtigungswür¬
Unterliegt die anzumeldende Person der Wehrpflicht ge
dige Interessen der gemeldeten Person dies geboten erschei
mäß § 15 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, so sind für
nen lassen, es sei denn, daß anzunehmen ist, daß sich de
sie zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1977
Intragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Ve
grundsätzlich vorgeschriebenen drei Meldezetteln zwei wei
flichtungen entziehen will. Die Auskunftssperre kann nur
ere Meldezettel vorzulegen
ür die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt werden
sie ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen neuer
§ 3
lich zu verfügen. Besteht eine solche Auskunftssperre oder
Unterliegt die anzumeldende Person der besonderen Mel¬
st das Vorliegen der erwähnten Interessen einer gemelde
depflicht gemäß § 5 des Meldegesetzes 1972, so ist für sie
ten Person bei der Meldebehörde offenkundig, so hat sie ein
zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1972
Verlangen nach einer Meldeauskunft über die gemeldete
rundsätzlich vorgeschriebenen vier Meldezetteln ein weite¬
Person abzulehnen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Mel¬
er Meldezettel vorzulegen.
deauskünften im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG
wird hiedurch nicht berührt
S 4
§ 13. Meldebestätigung
Ist die anzumeldende Person ein Fremder (das ist eine
Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft be¬
(1) Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem Melde
itzt), der nicht der besonderen Meldepflicht gemäß § 5 des
register enthaltenen Meldedaten auf Antrag des Meldepflich¬
Meldegesetzes 1972 unterliegt, so sind für sie zusätzlich zu
igen Meldebestätigungen auszustellen. Mit der Meldebestä
den in § 7 Absatz 2 des Meldegesetzes 1972 grundsätzlich
igung wird beurkundet, seit wann der Antragsteller oder
vorgeschriebenen drei Meldezetteln zwei weitere Meldezettel
eine Person, für die ihn die Meldepflicht trifft (§ 6 Abs. 2
vorzulegen.
an der gegenwärtigen Unterkunft angemeldet ist.
§ 5
(2) Auf begründetes Verlangen sind in die Meldebestäti
gung auch Angaben über frühere Unterkünfte aufzunehmen.
Für jede anzumeldende Person, auf die die §§ 2 bis 4
nicht anzuwenden sind, ist zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2
§ 14. Allgemeine oder teilweise
es Meldegesetzes 1972 grundsätzlich vorgeschriebenen drei
Neumeldung
Meldezetteln ein weiterer Meldezettel vorzulegen.
Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommer
en Oberbehörden sind berechtigt, mit Verordnung inner
4. Strafregisterbescheinigungen
alb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise
Neumeldung anzuordnen, wenn das Melderegister einer oder
Auf Grund des § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.
mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernich¬
Nr. 277, werden auf Antrag der Partei Strafregisterbeschei¬
tet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuord¬
nigungen ausgestellt, die an die Stelle der früheren polizei¬
lung des Melderegisters unerläßlich ist.
ichen Führungszeugnisse getreten sind. Sie werden in Inns¬
bruck von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestell
§ 15. Meldebehörden
Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im
Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers
Meldebehörden sind die Bürgermeister, in Orten, für die
ind im Strafregister keine oder nur solche Verur
Bundespolizeibehörden bestehen, diese.
angden
enthalten, die in die Bescheinigung nicht aufgenommen v
den dürfen, so trägt die Bescheinigung den Verm
§ 16. Strafbestimmungen
Strafregister scheint keine Verurteilung auf.“ Antragsformu¬
Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt,
lare sind beim Paßamt der Bundespolizeidirektior
hr
Inns
egeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks¬
erhältlich. Dem Antrag sind zwei Stempelmarken zu für
verwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespoli¬
zehn Schilling und eine Stempelmarke zu zwölf Schillin
zeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3000.—
anzuschließen
m Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
5. Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960
§ 17. Ubergangs- und Schlußbestimmunger
(in der derzeit geltenden Fassung)
(1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes
(Auszug)
1954, BGBl. Nr. 175, gelten als Meldungen im Sinne dieses
§ 1 Geltungsbereich
Bundesgesetzes
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1973 in Kraft; sc
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem
weit es sich jedoch um Personen handelt, die anderswo als
Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann un
in einem Flüchtlingslager des Bundesministeriums für Inne¬
ter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
res in Gewahrsam gehalten werden, tritt die Bestimmung
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses
les § 2 Abs. 1 Z. 6 mit dem Beginn der Führung einer zen¬
undesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder
tralen Häftlingsevidenz in Kraft. Der Zeitpunkt des Begin¬
die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befug¬
es der Führung der zentralen Häftlingsevidenz ist vom
isse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht er¬
Bundesminister für Inneres kundzumachen. Bis zu diesen
strecken sich auf diese Straßen nicht.
Zeitpunkt sind die erwähnten Personen von der Anstalts¬
eitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu mel¬
§ 2 Begriffsbestimmungen
den.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
tritt das Meldegesetz 1954, BGBl. Nr. 175, außer Kraft
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr
bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen
§ 18. Vollziehungsklausel
und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundes¬
er
für
Straße
neres betrau
S
KLIX
I1
111
„ 5
#II