Allgemein Wissenswertes II 39 § 4. Unterkunft in Beherbergungs¬ hat die Unterschrift zu verweigern, wenn er in Kenntnis betrieben lavon ist, daß die auf dem Meldezettel angegebene Person die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat. 1] Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unter kunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer § 8. Gästebuch unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch anzu¬ (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren melden Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht ein gebun¬ denes, von der Meldebehörde signiertes Gästebuch aufzu¬ (2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrie egen. Die Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für ein¬ aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor seiner Abreis zelne Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das Gästebuch dlurch Eintragung im Gästebuch abzumelden n Teilen oder ungebunden geführt wird, sofern dies mit (3) Mitglieder von mindestens acht Personen umfassender Rücksicht auf die Größe oder Eigenart des Beherbergungs¬ Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, sind von der etriebes tunlich erscheint und gewährleistet ist, daß auch Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn sie uf diese Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck licht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherber¬ rreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben gungsbetrieb Unterkunft nehmen. so hat die Meldebehörde die Bewilligung zu widerrufen. (4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergung. (2) Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten betrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehme Blätter des Gästebuches haben eine laufende Numerierung außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmel aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Mustel dung ist spätestens am dritten Tage nach Ablauf der zwe der Anlage B zu entsprechen. Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestim¬ (3) Die Eintragungen im Gästebuch sind fortlaufend, und nungen des § 3 sinngemäß zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen; jedoch genüg bei Familien, die gleichzeitig zur Anmeldung gelangen, die § 5. Besondere Meldepflicht gemeinsame Eintragung von Ehegatten bzw. Elternteilen und (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach deren Kindern im selben Blatt des Gästebuches, sofern sämt gehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis ge¬ iche Familienmitglieder denselben Familiennamen und die¬ unden ist, sind ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunf selbe Staatsangehörigkeit besitzen jedenfalls auch mittels Meldezettels bei der Meldebehörde (4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der Anmeldung an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen des von Reiseleitern im Gästebuch auch die Anzahl der Mitglie § 3 sinngemäß. der der Reisegruppe einzutragen. (2) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat er in de (5) Die Richtigkeit der Eintragungen im Gästebuch ist von Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung des Meldezettels unver demjenigen, der sie vornimmt, durch seine Unterschrift zu züglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln bestätigen (6) Die Gästebücher sind drei Jahre ab dem Zeitpunkt der § 6. Erfüllung der Meldepflich etzten Eintragung aufzubewahren. Den Organen der Melde¬ (1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den folgenden Absät ehörde und den Sicherheitsorganen ist auf Verlangen jeder¬ zen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer. zeit darin Einsicht zu gewähren. (2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft desser Handlung Erziehungsberechtigten, für jemanden, dessen § 9. Anderung von Meldedaten Minderjäl fähigkeit aus einem anderen Grund als dem de Tritt eine Anderung des Familien- oder des Vornamen gesetzlicher igkeit aufgehoben oder beschränkt ist, dessen der der Staatsangehörigkeit einer mittels Meldezettels an¬ Vertreter. Ist ein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher gemeldéten Person ein, so hat innerhalb von drei Monater ertreter nicht vorhanden, oder nimmt der zu Meldende nach dem Eintritt der Anderung eine Ab- und gleichzeitig anderswo als bei einer solchen Person Unterkunft, so triff Neuanmeldung zu erfolgen. Die Anderung sonstiger Melde ie Meldepflicht den Unterkunftgeber laten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln (3) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen formlos ersichtlich gemacht werden. m Gästebuch auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden. In einem § 10. Identitätsnachweis und Auskunfts¬ solchen Falle hat der Meldepflichtige die erforderlichen An pflicht aben zu machen. 1) Auf Verlangen der Meldebehörde, von Sicherheitsor (4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen anen oder des Inhabers des Beherbergungsbetriebes oder eauftragter ist für die ordnungsgemäße Vornahme der Ein dessen Beauftragten hat der Meldepflichtige seine Identitä ragungen im Gästebuch verantwortlich. Verweigert ein Mel¬ ind die Richtigkeit der zur Erfüllung der Meldepflicht erfor¬ lepflichtiger die Erfüllung der Meldepflicht, so ist hievo derlichen Meldedaten durch Vorlage geeigneter Urkunden unverzüglich die Meldebehörde oder ein Sicherheitsorgan zu achzuweisen. enachrichtigen. (2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Meldebehörde § 7. Meldezettel oder Sicherheitsorganen auf Verlangen darüber Auskunft zu (1] Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Forn geben, welchen Personen er Unterkunft gewährt oder in der rundsätzlich dem Muster der Anlage A zu entsprechen. letzten drei Monaten gewährt hat. edoch können in Fällen, in denen bei der Vollziehung dieses undesgesetzes von einzelnen Meldebehörden elektronische § 11. Melderegister atenverarbeitungsanlagen verwendet werden, durch Ver¬ rdnung der Meldebehörde Abweichungen hinsichtlich der ) Die Meldebehörde hat die in den Meldezetteln enthal¬ Form der Meldezettel angeordnet werder tenen Meldedaten in einem Melderegister evident zu halten (2) Für jede anzumeldende Person sind grundsätzlich dre (2) Unrichtige oder unvollständige Meldedaten können vor soweit es sich jedoch um eine Person handelt, die der beson Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden deren Meldepflicht gemäß § 5 unterliegt, vier Meldezettel (3) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung eines Stan¬ vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwal¬ desbeamten vom Ableben einer angemeldeten Person be¬ ungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vor¬ achrichtigt oder erhält sie davon Kenntnis, daß eine Mel¬ age weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insge ung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes amt fünf Stück vorschreiben. orgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie das Melde¬ (3) Die Meldezettel sind vollständig, richtig und leserlich register von Amts wegen zu berichtigen. uszufüllen. (4) Die Meldebehörde hat die betroffene Partei von eine (4) Die Richtigkeit der Meldedaten und die Tatsache des beabsichtigten Maßnahme nach Abs. 2 oder 3 zu verständiger Beziehens der angegebenen Unterkunft ist vom Meldepflich¬ ind ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen tigen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Ist der Melde¬ Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendun¬ flichtige schreibunkundig oder durch ein Gebrechen an der gen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berück Interfertigung verhindert, so ist diese Bestätigung durch sichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen eine Aufsichts- oder Pflegeperson, in Ermangelung einer sol¬ (5] Die Meldezettel können von der Meldebehörde nach hen durch den Unterkunftgeber vorzunehmen. Ablauf von dreißig Jahren ab der Abmeldung ausgeschieder (5) Der Meldezettel ist ferner vom Unterkunftgeber, be verden; wird das Melderegister anders als in Form der Beherbergungsbetrieben (§ 4 Abs. 4) vom Inhaber oder Sammlung der Meldezettel geführt, so können sie nach Ab¬ dessen Bauftragten zu unterschreiben. Der Unterkunftgeber auf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ubernahme de