Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 47 Buch 1976
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Allgemein Wissenswertes
II
39
§ 4. Unterkunft in Beherbergungs¬
hat die Unterschrift zu verweigern, wenn er in Kenntnis
betrieben
lavon ist, daß die auf dem Meldezettel angegebene Person
die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat.
1] Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unter
kunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer
§ 8. Gästebuch
unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach
seinem Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch anzu¬
(1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren
melden
Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht ein gebun¬
denes, von der Meldebehörde signiertes Gästebuch aufzu¬
(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrie
egen. Die Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für ein¬
aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor seiner Abreis
zelne Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das Gästebuch
dlurch Eintragung im Gästebuch abzumelden
n Teilen oder ungebunden geführt wird, sofern dies mit
(3) Mitglieder von mindestens acht Personen umfassender
Rücksicht auf die Größe oder Eigenart des Beherbergungs¬
Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, sind von der
etriebes tunlich erscheint und gewährleistet ist, daß auch
Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn sie
uf diese Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck
licht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherber¬
rreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben
gungsbetrieb Unterkunft nehmen.
so hat die Meldebehörde die Bewilligung zu widerrufen.
(4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergung.
(2) Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten
betrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehme
Blätter des Gästebuches haben eine laufende Numerierung
außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmel
aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Mustel
dung ist spätestens am dritten Tage nach Ablauf der zwe
der Anlage B zu entsprechen.
Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestim¬
(3) Die Eintragungen im Gästebuch sind fortlaufend, und
nungen des § 3 sinngemäß
zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen; jedoch genüg
bei Familien, die gleichzeitig zur Anmeldung gelangen, die
§ 5. Besondere Meldepflicht
gemeinsame Eintragung von Ehegatten bzw. Elternteilen und
(1) Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach
deren Kindern im selben Blatt des Gästebuches, sofern sämt
gehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis ge¬
iche Familienmitglieder denselben Familiennamen und die¬
unden ist, sind ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunf
selbe Staatsangehörigkeit besitzen
jedenfalls auch mittels Meldezettels bei der Meldebehörde
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der Anmeldung
an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen des
von Reiseleitern im Gästebuch auch die Anzahl der Mitglie
§ 3 sinngemäß.
der der Reisegruppe einzutragen.
(2) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat er in de
(5) Die Richtigkeit der Eintragungen im Gästebuch ist von
Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung des Meldezettels unver
demjenigen, der sie vornimmt, durch seine Unterschrift zu
züglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln
bestätigen
(6) Die Gästebücher sind drei Jahre ab dem Zeitpunkt der
§ 6. Erfüllung der Meldepflich
etzten Eintragung aufzubewahren. Den Organen der Melde¬
(1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den folgenden Absät
ehörde und den Sicherheitsorganen ist auf Verlangen jeder¬
zen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer.
zeit darin Einsicht zu gewähren.
(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft desser
Handlung
Erziehungsberechtigten, für jemanden, dessen
§ 9. Anderung von Meldedaten
Minderjäl
fähigkeit aus einem anderen Grund als dem de
Tritt eine Anderung des Familien- oder des Vornamen
gesetzlicher
igkeit aufgehoben oder beschränkt ist, dessen
der der Staatsangehörigkeit einer mittels Meldezettels an¬
Vertreter. Ist ein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher
gemeldéten Person ein, so hat innerhalb von drei Monater
ertreter nicht vorhanden, oder nimmt der zu Meldende
nach dem Eintritt der Anderung eine Ab- und gleichzeitig
anderswo als bei einer solchen Person Unterkunft, so triff
Neuanmeldung zu erfolgen. Die Anderung sonstiger Melde
ie Meldepflicht den Unterkunftgeber
laten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln
(3) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen
formlos ersichtlich gemacht werden.
m Gästebuch auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes
oder dessen Beauftragten vorgenommen werden. In einem
§ 10. Identitätsnachweis und Auskunfts¬
solchen Falle hat der Meldepflichtige die erforderlichen An
pflicht
aben zu machen.
1) Auf Verlangen der Meldebehörde, von Sicherheitsor
(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen
anen oder des Inhabers des Beherbergungsbetriebes oder
eauftragter ist für die ordnungsgemäße Vornahme der Ein
dessen Beauftragten hat der Meldepflichtige seine Identitä
ragungen im Gästebuch verantwortlich. Verweigert ein Mel¬
ind die Richtigkeit der zur Erfüllung der Meldepflicht erfor¬
lepflichtiger die Erfüllung der Meldepflicht, so ist hievo
derlichen Meldedaten durch Vorlage geeigneter Urkunden
unverzüglich die Meldebehörde oder ein Sicherheitsorgan zu
achzuweisen.
enachrichtigen.
(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Meldebehörde
§ 7. Meldezettel
oder Sicherheitsorganen auf Verlangen darüber Auskunft zu
(1] Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Forn
geben, welchen Personen er Unterkunft gewährt oder in der
rundsätzlich dem Muster der Anlage A zu entsprechen.
letzten drei Monaten gewährt hat.
edoch können in Fällen, in denen bei der Vollziehung dieses
undesgesetzes von einzelnen Meldebehörden elektronische
§ 11. Melderegister
atenverarbeitungsanlagen verwendet werden, durch Ver¬
rdnung der Meldebehörde Abweichungen hinsichtlich der
) Die Meldebehörde hat die in den Meldezetteln enthal¬
Form der Meldezettel angeordnet werder
tenen Meldedaten in einem Melderegister evident zu halten
(2) Für jede anzumeldende Person sind grundsätzlich dre
(2) Unrichtige oder unvollständige Meldedaten können vor
soweit es sich jedoch um eine Person handelt, die der beson
Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden
deren Meldepflicht gemäß § 5 unterliegt, vier Meldezettel
(3) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung eines Stan¬
vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwal¬
desbeamten vom Ableben einer angemeldeten Person be¬
ungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vor¬
achrichtigt oder erhält sie davon Kenntnis, daß eine Mel¬
age weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insge
ung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
amt fünf Stück vorschreiben.
orgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie das Melde¬
(3) Die Meldezettel sind vollständig, richtig und leserlich
register von Amts wegen zu berichtigen.
uszufüllen.
(4) Die Meldebehörde hat die betroffene Partei von eine
(4) Die Richtigkeit der Meldedaten und die Tatsache des
beabsichtigten Maßnahme nach Abs. 2 oder 3 zu verständiger
Beziehens der angegebenen Unterkunft ist vom Meldepflich¬
ind ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen
tigen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Ist der Melde¬
Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendun¬
flichtige schreibunkundig oder durch ein Gebrechen an der
gen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berück
Interfertigung verhindert, so ist diese Bestätigung durch
sichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen
eine Aufsichts- oder Pflegeperson, in Ermangelung einer sol¬
(5] Die Meldezettel können von der Meldebehörde nach
hen durch den Unterkunftgeber vorzunehmen.
Ablauf von dreißig Jahren ab der Abmeldung ausgeschieder
(5) Der Meldezettel ist ferner vom Unterkunftgeber, be
verden; wird das Melderegister anders als in Form der
Beherbergungsbetrieben (§ 4 Abs. 4) vom Inhaber oder
Sammlung der Meldezettel geführt, so können sie nach Ab¬
dessen Bauftragten zu unterschreiben. Der Unterkunftgeber
auf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ubernahme de

n