Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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33
Allgemein Wissenswertes
II
3. Ausfolgung einer Bestätigung über den Verlust zur
4. Ausfolgung einer Bestätigung zum allgemeinen Ge
Vorlage an eine bestimmte physische Person oder an
brauch, wie z. B. als Lenkerberechtigungsersatz oder bei
eine Behörde oder Versicherung
Verlust des Zulassungsscheines
VA (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968,
Zeugnisgebühr
15.—
GBl. Nr. 53/1968)
und BVA
12.—
12.—
5. Bei Fundausfolgung mit einem Wert von über
50.—
insgesam
15.—
BVA
B. Wissenswerte Gesetze,
Verordnungen und Vorschriften
(4) Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
a) Bundesgesetze
wer einer Person, aus welchem Grunde immer, Unterkunft
gewährt.
1. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
EGVG 1950 (Auszug)
§ 2. Ausnahmen von der Meldepflicht
Artikel VIII
(1) Nicht zu melden sind Personen,
(1) Wer
1. denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage
a) durch ein Verhalten, das Argernis zu erregen geeigne
Interkunft gewährt wird;
ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,
2. denen in einer Wohnung nicht länger als drei Wochen
sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegen¬
nentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern sie nach den
über einem obrigkeitlichen Organ, während es in rechtmäßi¬
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet
ger Ausübung seines Amtes oder Dienstes begriffen ist, un¬
sind;
gestüm benimmt oder auf ungestüme Weise weigert, einer
3. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt untergebrach
Anordnung Folge zu leisten,
sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesge¬
sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließender
etzes anderswo gemeldet sind
auschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat be
geht, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
4. die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sport¬
bildet,
heimen untergebracht sind, sofern sie minderjährig und nach
d) in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßi¬
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemel¬
gen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den
det sind
Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörder
5. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespoli¬
(Gerichten oder Verwaltungsbehörden) bestimmte schrift
zei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder justizwache oder
liche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Aus¬
die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Ge¬
künfte erteilt, vor inländischen Verwaltungsbehörden Par¬
neinschaftsunterkunft untergebracht sind, sofern sie nach
teien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schrift
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemel¬
lichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winke
let sind
schreiber),
6. die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines
e) wird als nicht mehr geltend festgestellt (Verordnun
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Gewahrsam ge¬
vom 24. Juli 1939, Deutsches RGBl. 1 S. 1320, GBl. f. d. L. O
halten werden.
Nr. 1021/1939
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be
(2) Nicht zu melden sind weiters ausländische Staatsober¬
irksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundes
häupter, Regierungsmitglieder und gleichgestellte Persönlich¬
polizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 1000.-
eiten sowie deren Begleitpersonen, die sich auf Grund einer
der Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen.
offiziellen Einladung in Österreich aufhalten.
(Im Landesgesetzblatt für Tirol vom 7. Februar 1975
6. Stück des Jahrganges 1975 — ist unter Nr. 11 das Geset:
§ 3. Unterkunft in Wohnungen
vom 28. November 1974, mit dem Angelegenheiten der ört¬
ichen Sicherheitspolizei geregelt werden, kundgemacht. Mit
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist, soferr
liesem am 8. Februar 1975 in Kraft getretenen Gesetz ergib
ndiesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, innerhall
sich auf dem Gebiete der strafbaren Ordnungsstörung, der
von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden
öffentlichen Anstaltsverletzung und der ungebührlichen Er¬
egung störenden Lärmes eine neue Rechtslage, die zu Ver¬
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der ausgefüll¬
ten Meldezettel. War der zu Meldende bereits bisher mittels
änderungen im Abschnitt b) — Landesgesetze —, siehe Seite
Meldezettels im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Melde
51 Anlaß gibt.
pflichtige eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung oder
im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen Unterkunft, eine
2. Meldegesetz, BGBl. Nr. 30/1973
Bestätigung über die aufrechte Anmeldung vorzulegen.
(3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils vorge
§ 1. Meldepflicht
schriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 7 Abs. 2) auszu¬
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungs
füllen.
betrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft auf
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch
ibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschriff
melden.
eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken. Zwei
(2) Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle
ieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich
äume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, so¬
wvieder auszufolgen.
weit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahr¬
(5) Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft in einer
zeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im
Wohnung auf, so ist innerhalb von drei Tagen vor oder nach
Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unter¬
Aufgabe der Unterkunft bei der Meldebehörde abzumelden
kunft dienen.
(6) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem
(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgeset¬
Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezet¬
zes sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgeber
el, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichti¬
oder eines von diesem Beauftragten stehende Unterkunft
en Unterkunft anzugeben ist.
tätten, die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unter¬
bringung von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste
Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch
und dgl.) zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind
Anbringen von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrif
Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie
eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken. Eine
dieser beiden Meldezettel ist dem Meldepflichtigen unver
nichtbewirtschaftete Schutzhütten gelten als Beherbergungs¬
trie
üglich wieder auszufolge
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