33 Allgemein Wissenswertes II 3. Ausfolgung einer Bestätigung über den Verlust zur 4. Ausfolgung einer Bestätigung zum allgemeinen Ge Vorlage an eine bestimmte physische Person oder an brauch, wie z. B. als Lenkerberechtigungsersatz oder bei eine Behörde oder Versicherung Verlust des Zulassungsscheines VA (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, Zeugnisgebühr 15.— GBl. Nr. 53/1968) und BVA 12.— 12.— 5. Bei Fundausfolgung mit einem Wert von über 50.— insgesam 15.— BVA B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften (4) Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist a) Bundesgesetze wer einer Person, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt. 1. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen EGVG 1950 (Auszug) § 2. Ausnahmen von der Meldepflicht Artikel VIII (1) Nicht zu melden sind Personen, (1) Wer 1. denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage a) durch ein Verhalten, das Argernis zu erregen geeigne Interkunft gewährt wird; ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, 2. denen in einer Wohnung nicht länger als drei Wochen sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegen¬ nentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern sie nach den über einem obrigkeitlichen Organ, während es in rechtmäßi¬ Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet ger Ausübung seines Amtes oder Dienstes begriffen ist, un¬ sind; gestüm benimmt oder auf ungestüme Weise weigert, einer 3. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt untergebrach Anordnung Folge zu leisten, sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesge¬ sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließender etzes anderswo gemeldet sind auschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat be geht, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung 4. die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sport¬ bildet, heimen untergebracht sind, sofern sie minderjährig und nach d) in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßi¬ den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemel¬ gen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den det sind Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörder 5. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespoli¬ (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) bestimmte schrift zei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder justizwache oder liche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Aus¬ die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Ge¬ künfte erteilt, vor inländischen Verwaltungsbehörden Par¬ neinschaftsunterkunft untergebracht sind, sofern sie nach teien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schrift den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemel¬ lichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winke let sind schreiber), 6. die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines e) wird als nicht mehr geltend festgestellt (Verordnun Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Gewahrsam ge¬ vom 24. Juli 1939, Deutsches RGBl. 1 S. 1320, GBl. f. d. L. O halten werden. Nr. 1021/1939 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be (2) Nicht zu melden sind weiters ausländische Staatsober¬ irksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundes häupter, Regierungsmitglieder und gleichgestellte Persönlich¬ polizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 1000.- eiten sowie deren Begleitpersonen, die sich auf Grund einer der Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. offiziellen Einladung in Österreich aufhalten. (Im Landesgesetzblatt für Tirol vom 7. Februar 1975 6. Stück des Jahrganges 1975 — ist unter Nr. 11 das Geset: § 3. Unterkunft in Wohnungen vom 28. November 1974, mit dem Angelegenheiten der ört¬ ichen Sicherheitspolizei geregelt werden, kundgemacht. Mit (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist, soferr liesem am 8. Februar 1975 in Kraft getretenen Gesetz ergib ndiesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, innerhall sich auf dem Gebiete der strafbaren Ordnungsstörung, der von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden öffentlichen Anstaltsverletzung und der ungebührlichen Er¬ egung störenden Lärmes eine neue Rechtslage, die zu Ver¬ (2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der ausgefüll¬ ten Meldezettel. War der zu Meldende bereits bisher mittels änderungen im Abschnitt b) — Landesgesetze —, siehe Seite Meldezettels im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Melde 51 Anlaß gibt. pflichtige eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung oder im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen Unterkunft, eine 2. Meldegesetz, BGBl. Nr. 30/1973 Bestätigung über die aufrechte Anmeldung vorzulegen. (3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils vorge § 1. Meldepflicht schriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 7 Abs. 2) auszu¬ (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungs füllen. betrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft auf (4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch ibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschriff melden. eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken. Zwei (2) Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle ieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich äume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, so¬ wvieder auszufolgen. weit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahr¬ (5) Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft in einer zeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Wohnung auf, so ist innerhalb von drei Tagen vor oder nach Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unter¬ Aufgabe der Unterkunft bei der Meldebehörde abzumelden kunft dienen. (6) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem (3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgeset¬ Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezet¬ zes sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgeber el, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichti¬ oder eines von diesem Beauftragten stehende Unterkunft en Unterkunft anzugeben ist. tätten, die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unter¬ bringung von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch und dgl.) zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind Anbringen von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrif Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken. Eine dieser beiden Meldezettel ist dem Meldepflichtigen unver nichtbewirtschaftete Schutzhütten gelten als Beherbergungs¬ trie üglich wieder auszufolge 72