II Allgemein Wissenswertes 37 n besonderer Beziehung zur Landeshauptstadt stehen. Per Angehörigen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Verhält¬ onen, die infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit einer be¬ nisse ganz oder teilweise aus eigenem bestritten, im Falle sonderen, dauernden Pflege bedürfen, werden nicht aufg der Hilfsbedürftigkeit ganz oder teilweise von der öffent¬ nommen. Die Heiminsassen genießen volle Versorgung und lichen Sozialhilfe getragen ärztliche Betreuung (freie Arztwahl). Bei der Auswahl de Bewerber sind die Einkommensverhältnisse nicht entschei Heime Westendorf dend. Gesuche um Aufnahme in das Innsbrucker Wohnheim Neben dem von der Stadtgemeinde Innsbruck geführter und Wohnheim Hötting sind an die Magistratsabteilung V genderholungsheim in Westendorf wurde in dem dort neu aydnplatz 5, zu richten. erworbenen „Forellenhof“ ein Heim zur Durchführung der Im städtischen Pflegeheim werden Personen beider¬ Müttererholung eingerichtet, welches mit modernem Kom¬ ei Geschlechts untergebracht, die wegen chronischer Krank fort ausgestattet während der Sommermonate in zwei Tur¬ heit pflegebedürftig geworden sind und der Anstaltspflege nussen für 19 Personen Unterkunft und Verpflegung bietet bedürfen. Über die Aufnahme entscheidet nach Feststellung Das Heim dient gleichfalls turnusweise als Landaufenthal der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch den Amtsarz für betagte Unterstützte aus dem Stadtbereich. Im Winter das städtische Sozialamt. steht das Heim „Forellenhof“ den Gemeindebediensteter Die in den Heimen untergebrachten Personen genießen als Erholungsaufenthalt zur Verfügung. volle Versorgung, d. i. Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, ein angemessenes Taschengeld, im Krankheits¬ falle ärztlichen Beistand und Heilmittel. Sind sie imstande 11. Fundämter den Versorgungsaufwand selbst zu tragen, so werden sie nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der jeweils gel Fundamt Bundespolizeidirektion der tenden Verpflegsgebühren zum Kostenersatz herangezogen nnsbruck, Kaiserjägerstraße 8, Tel. 267 21. m Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit sind die nach bürgerli¬ Parteienverkehr Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr. chem Recht ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehöri gen kostenersatzpflichtig. Uneinbringliche Kosten werden Gefundene Gegenstände sind entweder beim Fundamt der von der öffentlichen Sozialhilfe übernommen. Bundespolizeidirektion oder in einem Polizeiwachzimmer bzugeben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und Aus Kinderheime olgung der Fundgegenstände sowie die Auskunftserteilung in Fundsachen. Fundanzeigen sind stempel- und abgabenfrei Kinderheimen Mariahil In den städtischen Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift gefertigt und Pechegarten werden Kinder beiderlei Geschlechtt Ubernahmebestätigung abzugeben. Diese Ubernahmebestäti¬ im Alter von 2 bis 15 Jahren aufgenommen. Vor allem wer gung ist aufzubewahren, weil sie bei der Geltendmachung den Kinder aufgenommen, die kein Heim haben, ferner es Finderlohnes oder des Benützungsrechtes unbedingt vor¬ solche, um die sich die Eltern nicht kümmern oder aus irgend uweisen is velchen Gründen nicht kümmern können sowie Kinder, di Wenn sich der Eigentümer des gefundenen Gegenstandes wegen unzulänglicher Pflege- und Erziehungsverhältnisse binnen fahresfrist meldet und sein Recht geltend macht, s von den Eltern freiwillig der Heimerziehung überlassen oder wird ihm die Sache oder der daraus erzielte Wert geger diesen zwangsweise abgenommen und untergebracht werden ine bestimmte, dem Fundamt zu entrichtende Gebühr und müssen nach Bezahlung des Finderlohnes ausgefolgt. Der Finderlohr Außerdem finden Kinder, die unter ungünstigen Wohn¬ beträgt von Sachen bis zum Werte von 2500 Schilling zehr Pflege- und Erziehungsverhältnissen leben oder die wegen Prozent; bei wertvolleren Sachen werden von dem Werte erufstätigkeit ihrer Erzieher keine ausreichende Pflege und der über 2500 Schilling hinausgeht, nur fünf Prozent be¬ Aufsicht genießen, tagsüber, und zwar in der Zeit von 7 bis rechnet. 19 Uhr, als sogenannte Tageskinder Aufnahme. Uber die Meldet sich der frühere Eigentümer nicht innerhalb der Aufnahme entscheidet das städtische jugendamt. Die Heim¬ ahresfrist, so hat der Finder das Recht, die Sache (Geldbe¬ kinder erhalten volle Versorgung (Unterkunft, Verpflegung, räge ausgenommen) zu benützen. Nach drei Jahren erlisch otfalls Bekleidung, Schulnachhilfe, ärztliche Betreuung und der Besitzanspruch des vorigen Eigentümers und der Finder Heilmittel), während die Tageskinder nur Verpflegung, erwirbt das Eigentum an der gefundenen Sache (auch Geld¬ Schulnachhilfe und ärztliche Aufsicht genießen. beträge). Der Aufwand in den Kinderheimen wird, soweit er nich Verlustanzeigen oder Bestätigungen über die Erstattung von den unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Versiche der Verlustanzeige unterliegen der Stempelgebühr und der ungsanstalten einbringlich gemacht werden kann, von der Bundesverwaltungsabgabe. öffentlichen Sozialhilfe getragen. ndere Fundbüros: Außer dem Fundamt der Städtische Herberge Bundespolizeidirektion bestehen in Innsbruck folgende Fundbüros Die städtische Herberge dient vornehmlich der vorüber Fundstelle der Innsbrucker Verkehrsbe¬ ehenden Beherbergung von mittel- und unterstandsloser triebe in der Fahrdienstleitung des Bergisel-Bahnhofs nzelpersonen und Familien. Aufgenommen werden Män (Endstation der Straßenbahnlinie 1). Hier werden Gegen¬ ner und Frauen, die in den Gemeinschaftsräumen unterge tände verwahrt, die in der Straßenbahn, im Obus und in racht werden, und Familien mit Kindern nach Maßgabe des den Omnibussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe lieger vorhandenen, allerdings nur wenigen Einze zes in des la geblieben sind. zimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kranke, Tel. 27 8 38 und 270 01. Geöffnet von 5 bis 24 Uhr. Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankhei ten, Betrunkene sowie Personen, die sich über ihre Perso Fundstelle der Nordkettenbahn in der Tal¬ nicht gehörig auszuweisen vermögen oder nicht als mittellos tation der Nordkettenbahn auf der Hungerburg. ingesehen werden können. Nach Maßgabe vorhandener Tel. 26 1 58. Geöffnet von 7 bis 18 Uhr reier Plätze können ausnahmsweise auch weniger hilfsbe Fundstelle der Patscherkofelbahn in der ürftige Personen vorübergehend Unterkunft erhalten. Kin Talstation der Patscherkofelbahn zu Igls der und Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Begleitung Tel. 72 34. Geöffnet von 8 bis 18 Uhr. Erwachsener um Aufnahme ansuchen, werden nicht beher bergt. Die Aufenthaltsdauer in der Herberge wird in der Fundstelle des Postautodienstes am Inns¬ Regel für Alleinstehende auf drei Tage, für Familien auf di brucker Autobahnhof. kürzeste Frist beschränkt. Die Bewilligung zur Aufnahme Tel. 25 1 55. Geöffnet nur an Werktagen von 7 bis 12 Uhr erteilt das städtische Sozialamt durch Ausfolgung eines Ein und von 14 bis 17 Uhr weisungsbescheides. Der Herbergswart ist berechtigt, Her Fundamt der Österreichischen Bundes ergsuchende, die nur die Unterkunft für eine Nacht anstre¬ ahnen am Hauptbahnhof Innsbruck, Ankunftshalle, ben, selbst aufzunehmen, gegebenenfalls auch für eine zweit Stock (Zugang vom Bahnsteig aus acht die Beherbergung zu gewähren, wenn aus berücksich Tel. 33 6 33, Klappe 5357. Geöffnet Montag bis Freitag von tigungswürdigen Gründen der Einweisungsbescheid des städtischen Sozialamtes nicht rechtzeitig beschafft werden 7.30 bis 16.45 Uhr. konnte. Die Herbergsinsassen haben sich an die Herbergs¬ rdnung zu halten Ihre ärztliche Überwachung obliegt dem Gebühren: städtischen Gesundheitsamt 1. Dokumentenverlust frei Die Insassen der städtischen Herberge erhalten Unterkunft Aufenthaltsmöglichkeit im Gemeinschaftsraum, 2. Anzeige über Verlust eines Gegenstandes oder einer Mittel zur gung und Frühstück. Die Benützungsgebühren Sache ingabegebüh on den Insassen selbst für sich und ihre mitgenomme S 15. a ICI u19