36 Allgemein Wissenswertes II 1. Geburtsurkunde (bei Personen, die nach dem 1. amtlicher Lichtbildausweis, z. B. österreichischer Reise 1. Dezember 1938 geboren sind, die standesamtliche paß, Personalausweis, Postausweis aus neuerer Zeit oder Geburtsurkunde, sonst der Geburts- und Taufschein) dergleichen; 2. Meldezettel des Antragstellers; 2. Verheiratete Frauen: Heiratsurkunden (wurde die Ehe nach dem 31. Juli 1938 geschlossen, die standesamt¬ 3. zwei Lichtbilder, Größe 35 X 45 mm, aus jüngster Zeit liche Heiratsurkunde, sonst der Trauungsschein) Der Abgebildete darf keine Kopfbedeckung tragen.) Der Antragsteller wird durch den Polizeiarzt amtsärztlich (entweder 3. Staatsbürgerschaftsnachweis untersucht. Nach durchschnittlich drei Wochen kann zur Prü lie als „Staatsbürgerschaftsnachweis“ bezeichnete Urkunde ung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck angetreter der die „Urkunde über die Verleihung der Staatsbürger¬ Führerschein kann zwei Wochen nach erfolg werden. Der schaft“ oder ein staatsbürgerschaftsrechtlicher „Bescheid reich abgelegter Lenkerprüfung beim Verkehrsamt der Bun oder eine solche „Bescheinigung“ einer Landesregierung) despolizeidirektion abgeholt werden. Die an die Bundespoli¬ Alte Heimatscheine, Heimatrechtsbestätigungen, Auszüg zeidirektion Innsbruck zu zahlenden Gebühren für die Ertei aus der Heimatrolle gelten nicht als Staatsbürgerschaftsnach¬ ung einer Lenkerberechtigung betragen derzeit (21. sänne weis; 1975) für die 4. Nachweis über einen akademischen Grad. Be Gruppe S 270. Beamten genügt hiezu der Dienstausweis; Gruppen B, C. E, F 330.— D Gruppe 375 5. Meldenachweis (Meldezettel oder Meldezettel¬ Gruppen A +B, A+ C 430.- abschnitt) Gruppen A+B+F S 530.— 6. Amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personal ausweis, Führerschein, amtlicher Dienstausweis, Waffen¬ schein, Postausweis) oder ein Identitätszeuge, der sich durch 9. Zulassung von Kraftfahrzeugen einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren kann. Die ir den Nachkriegsjahren ausgegebenen Identitätskarten (Vier¬ Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder (Mopeds), deren sprachenausweise) sind ungültig; Standort Innsbruck ist, bedürfen der Zulassung durch die undespolizeidirektion Innsbruck. Der Antrag ist beim Ver 7. zwei Paßbilder in Schwarzweiß oder Farb kehrsamt einzubringen. Neben dem Antrag (Formulare) sind 4 X 5 cm), die den Antragsteller ohne Kopfbedeckung ein vorzulegen: vandfrei erkennen lassen und aus jüngster Zeit stammen; 1. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid eines 8. Ist der Antragsteller an Kindes Statt ange Amtes der Landesregierung ommen worden oder soll ein adoptiertes Kind in der 2. Besitznachweis (Kaufvertrag oder dgl.) Reisepaß oder Personalausweis der Adoptiveltern miteinge¬ 3. Bestätigung des Abschlusses einer Haftpflichtversiche¬ ragen werden, so ist der Adoptionsvertrag vorzuweisen ung Zu beachten: 4. Steuerkarte Fremdsprachige Dokumente müssen von einem gerichtlich 5. Zollbestätigung (bei der erstmaligen Zulassung eines eeideten Dolmetscher übersetzt sein. Fahrzeuges ausländischer Herkunft der Nachweis der ord¬ Ist der Antragsteller minderjährig, so ist zur Ausstellung nungsgemäßen Zollabfertigung ines Reisepasses oder Personalausweises die Einwilligung Die Kosten der Neuzulassung (einschließlich Kennzeichen¬ les gesetzlichen Vertreters (Vaters, Vormunds) erforderlich tafel) betragen für Die Einwilligung kann mündlich vor der Paßbehörde abge Neufahrzeug Itfahrzeuge geben werden (hiebei muß der gesetzliche Vertreter sich mit S 113.60 Moped 128.60 inem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die 135.60 S 120.60 Krafträder Geburtsurkunde des Kindes vorweisen) oder schriftlich bei 200.60 Pkwv 185.60 der Paßbehörde eingebracht werden (in diesem Falle muß 230.6 215.60 Lkw S lie Unterschrift des gesetzlichen Vertreters von einem Notar Anhänger S 140.60 S 125.60 der einem Bezirksgericht beglaubigt sein); Besitzt der Antragsteller einen von einer inländi schen Paßbehörde auf seinen Namen ausgestellten östen 10. Sozialeinrichtungen reichischen Reisepaß, gleichgültig von welcher Paßbehörd Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig 1 Altersheim, er ausgestellt worden ist, er mag noch gültig oder in seine Altenwohnheime, 1 Pflegeheim, 2 Kinderheime, 1 Herberge Gültigkeit bereits abgelaufen sein, und legt er diesen mit und 1 Erholungszentrum in Westendorf. dem Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses vo¬ o hat der Antragsteller, wenn der in den neuen Reisepaß A. Altersheim Saggen, Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 23 9 14 einzutragende Name, Beruf, akademische Grad sich von den und 24 55 25 Eintragungen im vorgelegten alten Reisepaß nich B. Altenwohnheime unterscheidet, an Unterlagen lediglich beizubringen Innsbrucker Wohnheim, Dürerstraße 12, Tel. 41 2 51 1. den alten Reisepaß Wohnheim Hötting, Schulgasse 8 a, Tel. 31 7 86 den Meldenachweis Pflegeheim, Innrain 53, Tel. 26 1 89 —. 3. zwei Lichtbilder D. Kinderheime Kinderheim Mariahilf, Höttinger Au 8, Tel. 20 8 07 a) Gebühren in Reisepaß- und Personalausweissachen b) Kinderheim Pechegarten, Leopoldstraße 43, Tel 233 72 (Bundesstempelmarken, dem Antrag lose beizulegen Städtische Herberge, Hunoldstraße 22, Tel. 41 6 07 Ausstellung eines Reisepasses, 1 X 50 S, 2 X 15 S F.Heime Westendorf Verlängerung eines Reisepasses, 1 X 30 S, 2 X 15 g Erweiterung des Geltungsbereiches eines Reisepasses Zweck der Heime, Aufnahmebestimmungen X 15 S nachträgliche Miteintragung eines oder mehrerer Kinder, Altersheim Saggen X 15 S In das städtische Altersheim Saggen werden Personer Ausstellung eines Personalausweises, 1 X 15 S, 1 X 9 S beiderlei Geschlechts aufgenommen, die wegen hohen Alters 7.50 S der körperlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst versor Verlängerung eines Personalausweises, 1 X 15 S, 1X 3 S zen können, die nötige Versorgung auch nicht von anderei Seite erhalten und daher anstaltsbedürftig sind. Kranke, die einer besonderen Pflege bedürfen, werden im Altershein 8. Ausstellung von Führerscheinen nicht untergebracht. Die Anstaltsbedürftigkeit wird von Amtsarzt festgestellt. Uber die Aufnahme entscheidet das An Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und i städtische Sozialamt. Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden Führerscheine von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt. Die An¬ „Innsbrucker Wohnheim“ und „Wohnheim Hötting träge sind beim Verkehrsamt einzubringen. Bei Wohnsitz außerhalb der Landeshauptstadt ist die Bezirkshauptmann¬ Beide Heime sind eine Einrichtung der Stadtgemeinde chaft zuständig. Innsbruck ohne Rechtspersönlichkeit und dienen zur Unter ind ringung betagter Mitbürger beiderlei Geschlechts, die in Bei Abgabe des Antrages (vorgedrucktes Formular) orzuleger seit mindestens fünf Jahren wohnhaft sind o Innsbru a 00 0 00 C □ D O 1#