Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
35
icht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solang
§ 4
dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetz
Bewerbungsberechtigt sind Kunstschaffende, die entweder
ichen Vertreters bezüglich der Auszahlung der Geburten
a) in Innsbruck geboren sind oder
beihilfe vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die beschränk
b) seit sechs Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Tiro
entmündigt sind
einschließlich Südtirol — haben.
Die vorgesehenen Untersuchungen sind von den Trägern
Die eingereichten Arbeiten (auch bereits veröffentlichte
der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und
nüssen in den letzten fünf jahren vor der Ausschreibung
zwar
vollendet worden sein
a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversiche
Eine neuerliche Vorlage bereits einmal eingereichter Werke
rung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, von
ist nicht möglich.
räger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Kranken¬
§ 5
versicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst ir
Anspruch genommen wird;
Die Jury besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mit¬
b) bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf
gliedern für jeden Kunstzweig. Als Mitglieder werden über
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht
Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für Kuns
von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Lei
Wissenschaft und Kultur Künstler und Fachleute vom Bür
stungsanspruch richtet;
ermeister berufen
bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz
Juroren ist ehrenamtlich. Sie sind zu
Die Tätigkeit der
zuständigen Gebietskrankenkasse.
strengster Verschwiegenheit über die nicht öffentlichen Bera¬
ungen verpflichtet und dürfen sich am Wettbewerb nicht
eteiligen. Vergütungen werden nur für tatsächliche Aus
6. Preis der Landeshauptstadt Innsbruck für
gaben gewährt.
künstlerisches Schaffen
Vorsitzender der Jury ist der Bürgermeister oder in desser
Vertretung ein vom Bürgermeister über Vorschlag des ge¬
Richtlinien zur Vergabe
neinderätlichen Ausschusses für Kunst, Wissenschaft und
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in
Kultur bestelltes Mitglied des Gemeinderates
einer Sitzung am 21. März 1974 nachstehende Richtlinien
Zur Beschlußfähigkeit der Jury ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden und mehr als der Hälfte der berufenen Mit¬
zur Vergabe des Preises für künstlerisches Schaffen be¬
glieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmen¬
schlossen:
mehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Stimmenthal¬
§ 1
ung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
Die Landeshauptstadt Innsbruck schreibt jedes 2. Jahr zur
als abgelehnt. Liegen keine auszeichnungswürdigen Arbeiten
Förderung künstlerischen Schaffens einen Wettbewerb für
vor, unterbleibt die Vergabe des Preises.
einen der nachstehenden Kunstzweige aus
Uber die Sitzungen der Jury ist Protokoll zu führen. Die
1. Bildende Kunst
Entscheidungen sind endgültig. Die Namen der juroren dür¬
2. Dichtung
en vor Abschluß des Wettbewerbes nicht bekanntgegeben
verden.
3. Musik
§ 6
Preis wird an Kunstschaffende vergeben, deren einge
De
eichte Arbeiten eine weitere künstlerische Entfaltung erwar¬
Die Ausschreibung erfolgt im Jahr vor der Vergabe de
ten lassen
reises spätestens bis 30. April. Die zu bewertenden Arbei¬
Für den ausgeschriebenen Kunstzweig sind mindestens
ten sind vom 15. fänner bis 15. März des Vergabejahre
rei Geldpreise vorgesehen, deren Höhe mit der Ausschrei
beim Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung II (Kulturamt), mi
bung festzusetzen ist.
dem Beisatz „Preis der Landeshauptstadt Innsbruck für
Die hiefür erforderlichen Finanzmittel sind im Haushalts
künstlerisches Schaffen“ unter einem Kennwort, jedoch ohne
lan festzulegen.
Angabe des Namens einzureichen. Darüber hinaus sind ir
§ 2
einem eigenen, verschlossenen Briefumschlag, auf dem das
Kennwort des Bewerbers angeführt ist, vorzulegen
Die im Rahmen dieses Wettbewerbes vorgesehenen Preis
Name, genaue Adresse und Geburtsjahr des Bewerbers
ragen die Bezeichnung: „Preis der Landeshauptstadt Inns
Nachweis über die Bewerbungsberechtigung (siehe § 4)
ruck für künstlerisches Schaffen“ mit Angabe der Jahres¬
rklärung, daß sich der Bewerber den Ausschreibungsbe¬
zahl und des Kunstzweiges. (z. B. Preis der Landeshaupt¬
dingungen unterwirft.
stadt Innsbruck für künstlerisches Schaffen, 19.., bildende
Der Briefumschlag mit dem Kennwort des vorgeschlagenen
Kunst.)
Preisträgers ist erst nach der Entscheidung der jury zu öff¬
nen. Sollte der Preisträger nicht bewerbungsberechtigt sein
§ 3
so hat die Jury neuerdings zu entscheiden.
Der Stadtsenat legt nach Vorschlag des gemeinderätlichen
Ausschusses für Kunst, Wissenschaft und Kultur fest, fü
§ 7
velchen Kunstzweig der Preis ausgeschrieben wird und in
Die Preise und die vom Bürgermeister unterfertigter
welcher Höhe die Preise vergeben werden
Urkunden werden in feierlicher Weise überreicht. Die Namen
Es gelangen zur Ausschreibung
der Preisträger werden im Amtsblatt der Landeshauptstad
Innsbruck veröffentlicht.
Bildende Kunst
§ 8
Malerei einschließlich Glasmalerei (höchstens 5 Gemäld
glicher Farbtechnik). Die Gemälde sind ausstellungsferti
Die Urheberrechte bleiben den Preisträgern gewahrt. Die
einzureichen.
Stadtgemeinde Innsbruck behält sich jedoch vor, die preis
Graphik (höchstens 12 Arbeiten)
gekrönten Werke ganz oder teilweise öffentlich vorzustellen.
Bildhauerei (1 Großplastik über 1 m Höhe oder 3 Klein¬
lastiken). Von der Großplastik sind Lichtbilder einzureichen
7. Ausstellung eines österreichischen Reisepasses,
die eine Beurteilung des Gesamteindruckes und wesentlicher
Personalausweises
inzelheiten des Werkes ermöglichen. Ferner ist anzugeben,
vo das Werk zu sehen ist.
Reisepässe und Personalausweise für Personen, die in
nnsbruck ihren Wohnsitz haben, werden von der Bundes¬
Dichtung:
olizeidirektion Innsbruck auf Antrag ausgestellt und ver
Lyrik (mindestens 20, höchstens 35 Gedichte
ängert. Die Anträge sind beim Paßamt einzureichen. Reise¬
Dramatische Dichtung (wahlweise 1 Bühnenwerk, 1 Rund¬
pässe und Personalausweise werden in der Regel auf fün
inkhörspiel oder 1 Fernsehspiel
ahre ausgestellt; bei Kindern im Vorschulalter ist die Gül
rzählende Dichtung (wahlweise 1 Roman, 3 Novellen oder
tigkeitsdauer kürzer bemessen, da sich das Aussehen in die
andere kleinere erzählende Werke
sem Lebensalter stark ändert. Kinder unter 15 Jahren, die
Die Werke müssen maschingeschrieben und geheftet oder
keinen eigenen Reisepaß oder Personalausweis besitzen
s Druckwerke eingereicht werden
können in den Reisepaß oder den Personalausweis eine
Musik:
Elternteiles oder in die Reisepässe bzw. Personalausweis
eider Elternteile miteingetragen werden, dürfen dann abe
1 Instrumentalwerk größeren formalen Zusammenhangen
nur in Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß ode
beliebiger, auch orchestraler Besetzung
Personalausweis sie miteingetragen sind, aus dem Bundes
Wahlweise 1 Vokalwerk (einschließlich Kantaten und Ora¬
gebiet ausreisen und in dieses einreisen
orien) oder 5 bis 10 Lieder
en Anträgen sind folgende Unterlagen beizuschließen
Wahlweise 1 Oper, Kurzoper, Musical oder Singspiel