Allgemein Wissenswertes II 35 icht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solang § 4 dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetz Bewerbungsberechtigt sind Kunstschaffende, die entweder ichen Vertreters bezüglich der Auszahlung der Geburten a) in Innsbruck geboren sind oder beihilfe vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die beschränk b) seit sechs Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Tiro entmündigt sind einschließlich Südtirol — haben. Die vorgesehenen Untersuchungen sind von den Trägern Die eingereichten Arbeiten (auch bereits veröffentlichte der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und nüssen in den letzten fünf jahren vor der Ausschreibung zwar vollendet worden sein a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversiche Eine neuerliche Vorlage bereits einmal eingereichter Werke rung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, von ist nicht möglich. räger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Kranken¬ § 5 versicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst ir Anspruch genommen wird; Die Jury besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mit¬ b) bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf gliedern für jeden Kunstzweig. Als Mitglieder werden über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für Kuns von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Lei Wissenschaft und Kultur Künstler und Fachleute vom Bür stungsanspruch richtet; ermeister berufen bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz Juroren ist ehrenamtlich. Sie sind zu Die Tätigkeit der zuständigen Gebietskrankenkasse. strengster Verschwiegenheit über die nicht öffentlichen Bera¬ ungen verpflichtet und dürfen sich am Wettbewerb nicht eteiligen. Vergütungen werden nur für tatsächliche Aus 6. Preis der Landeshauptstadt Innsbruck für gaben gewährt. künstlerisches Schaffen Vorsitzender der Jury ist der Bürgermeister oder in desser Vertretung ein vom Bürgermeister über Vorschlag des ge¬ Richtlinien zur Vergabe neinderätlichen Ausschusses für Kunst, Wissenschaft und Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in Kultur bestelltes Mitglied des Gemeinderates einer Sitzung am 21. März 1974 nachstehende Richtlinien Zur Beschlußfähigkeit der Jury ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mehr als der Hälfte der berufenen Mit¬ zur Vergabe des Preises für künstlerisches Schaffen be¬ glieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmen¬ schlossen: mehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Stimmenthal¬ § 1 ung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag Die Landeshauptstadt Innsbruck schreibt jedes 2. Jahr zur als abgelehnt. Liegen keine auszeichnungswürdigen Arbeiten Förderung künstlerischen Schaffens einen Wettbewerb für vor, unterbleibt die Vergabe des Preises. einen der nachstehenden Kunstzweige aus Uber die Sitzungen der Jury ist Protokoll zu führen. Die 1. Bildende Kunst Entscheidungen sind endgültig. Die Namen der juroren dür¬ 2. Dichtung en vor Abschluß des Wettbewerbes nicht bekanntgegeben verden. 3. Musik § 6 Preis wird an Kunstschaffende vergeben, deren einge De eichte Arbeiten eine weitere künstlerische Entfaltung erwar¬ Die Ausschreibung erfolgt im Jahr vor der Vergabe de ten lassen reises spätestens bis 30. April. Die zu bewertenden Arbei¬ Für den ausgeschriebenen Kunstzweig sind mindestens ten sind vom 15. fänner bis 15. März des Vergabejahre rei Geldpreise vorgesehen, deren Höhe mit der Ausschrei beim Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung II (Kulturamt), mi bung festzusetzen ist. dem Beisatz „Preis der Landeshauptstadt Innsbruck für Die hiefür erforderlichen Finanzmittel sind im Haushalts künstlerisches Schaffen“ unter einem Kennwort, jedoch ohne lan festzulegen. Angabe des Namens einzureichen. Darüber hinaus sind ir § 2 einem eigenen, verschlossenen Briefumschlag, auf dem das Kennwort des Bewerbers angeführt ist, vorzulegen Die im Rahmen dieses Wettbewerbes vorgesehenen Preis Name, genaue Adresse und Geburtsjahr des Bewerbers ragen die Bezeichnung: „Preis der Landeshauptstadt Inns Nachweis über die Bewerbungsberechtigung (siehe § 4) ruck für künstlerisches Schaffen“ mit Angabe der Jahres¬ rklärung, daß sich der Bewerber den Ausschreibungsbe¬ zahl und des Kunstzweiges. (z. B. Preis der Landeshaupt¬ dingungen unterwirft. stadt Innsbruck für künstlerisches Schaffen, 19.., bildende Der Briefumschlag mit dem Kennwort des vorgeschlagenen Kunst.) Preisträgers ist erst nach der Entscheidung der jury zu öff¬ nen. Sollte der Preisträger nicht bewerbungsberechtigt sein § 3 so hat die Jury neuerdings zu entscheiden. Der Stadtsenat legt nach Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für Kunst, Wissenschaft und Kultur fest, fü § 7 velchen Kunstzweig der Preis ausgeschrieben wird und in Die Preise und die vom Bürgermeister unterfertigter welcher Höhe die Preise vergeben werden Urkunden werden in feierlicher Weise überreicht. Die Namen Es gelangen zur Ausschreibung der Preisträger werden im Amtsblatt der Landeshauptstad Innsbruck veröffentlicht. Bildende Kunst § 8 Malerei einschließlich Glasmalerei (höchstens 5 Gemäld glicher Farbtechnik). Die Gemälde sind ausstellungsferti Die Urheberrechte bleiben den Preisträgern gewahrt. Die einzureichen. Stadtgemeinde Innsbruck behält sich jedoch vor, die preis Graphik (höchstens 12 Arbeiten) gekrönten Werke ganz oder teilweise öffentlich vorzustellen. Bildhauerei (1 Großplastik über 1 m Höhe oder 3 Klein¬ lastiken). Von der Großplastik sind Lichtbilder einzureichen 7. Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, die eine Beurteilung des Gesamteindruckes und wesentlicher Personalausweises inzelheiten des Werkes ermöglichen. Ferner ist anzugeben, vo das Werk zu sehen ist. Reisepässe und Personalausweise für Personen, die in nnsbruck ihren Wohnsitz haben, werden von der Bundes¬ Dichtung: olizeidirektion Innsbruck auf Antrag ausgestellt und ver Lyrik (mindestens 20, höchstens 35 Gedichte ängert. Die Anträge sind beim Paßamt einzureichen. Reise¬ Dramatische Dichtung (wahlweise 1 Bühnenwerk, 1 Rund¬ pässe und Personalausweise werden in der Regel auf fün inkhörspiel oder 1 Fernsehspiel ahre ausgestellt; bei Kindern im Vorschulalter ist die Gül rzählende Dichtung (wahlweise 1 Roman, 3 Novellen oder tigkeitsdauer kürzer bemessen, da sich das Aussehen in die andere kleinere erzählende Werke sem Lebensalter stark ändert. Kinder unter 15 Jahren, die Die Werke müssen maschingeschrieben und geheftet oder keinen eigenen Reisepaß oder Personalausweis besitzen s Druckwerke eingereicht werden können in den Reisepaß oder den Personalausweis eine Musik: Elternteiles oder in die Reisepässe bzw. Personalausweis eider Elternteile miteingetragen werden, dürfen dann abe 1 Instrumentalwerk größeren formalen Zusammenhangen nur in Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß ode beliebiger, auch orchestraler Besetzung Personalausweis sie miteingetragen sind, aus dem Bundes Wahlweise 1 Vokalwerk (einschließlich Kantaten und Ora¬ gebiet ausreisen und in dieses einreisen orien) oder 5 bis 10 Lieder en Anträgen sind folgende Unterlagen beizuschließen Wahlweise 1 Oper, Kurzoper, Musical oder Singspiel