Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Finanzamt
3. Unentgeltliche Schulbücher
zu erfolgen.
Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die
Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schü
2. Schulfahrtbeihilfe und Schüler
lern, die eine öffentliche oder mit dem Offentlichkeitsrecht
freifahrten
ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kin
Inland als ordentliche Schüler besuchen, die für den Unter
er, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahl
richt notwendigen Schulbücher nach Maßgabe der Bestim¬
vird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf
mungen des Familienlastenausgleichsgesetzes unentgeltlich
amilienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleich
zur Verfügung zu stellen
irtige ausländische Beihilfe haben, wenn das Kind
Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelter
a) eine öffentliche oder mit dem Offentlichkeitsrecht aus
Schulbücher einfachster Ausstattung, die zum Gebrauch al
estattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht
Lehrbuch für die jeweilige Schulart und Schulstufe schulbe
oder
hördlich zugelassen sind und von der Schule als zur Durch
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Aus
führung des Unterrichtes erforderlich bestimmt wurden, s
land als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind gün
vie die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbüche
stiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei
gleicher Ausstattung. Bestehen für einen berufsbildende
flichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vor
UInterricht keine schulbehördlich zugelassenen Schulbücher
liegt, oder
elten auch entsprechende Fachbücher als für den Unterrich
eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 10
otwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit von de
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
ür die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz be¬
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienst
tätigt wird.
eregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstal
Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben
Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) besucht und
wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die
der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule in eine
Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungs
ichtung (Schulweg) mindestens 3 km lang ist. Für ein be¬
lauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernis
indertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrbeihilfe auch
sen Rechnung zu tragen
dann, wenn der Schulweg weniger als 3 km lang ist und dem
Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist
Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines
ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eine
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen,
erlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches
denen Familienbeihilfe gewährt wird oder die nur desweger
Den Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gut
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie An
scheine zur Anschaffung der Schulbücher zur Verfügung ge¬
spruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
stellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes
venn die Vollwaise
Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen er#
a) eine öffentliche oder mit dem Offentlichkeitsrecht aus¬
durch die Eintragung des Namens des Schülers und de
gestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besuch
ngabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowi
der
durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes de
eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Aus¬
b)
Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkei
land als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu errei
Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbüchen
chen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschuler
oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen
hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
in das Eigentum der Schüler über
c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BCBl. Nr. 10
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, de
4. Geburtenbeihilfe
nedizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienst
Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat eine Mutter für jedes
geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt
von ihr geborene Kind, wenn sie im Bundesgebiet einen
Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) besucht und der
Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat
Schulweg mindestens 3 km lang ist. Behinderte Vollwaisel
oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der
GBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört.
Schulweg weniger als 3 km lang ist und der behinderten
Das Kind selbst hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung
wenn die Mutter die in ihrer Person gelegenen Anspruchs
eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
voraussetzungen erfüllt hat, jedoch noch vor Antragstellung
Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch-Hoch
estorben ist, und wenn sich das Kind im Inland aufhä
schulen und unter Schülern auch Hörer zu verstehen
der zu den im
26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg an min¬
genannten Personen gehört.
estens 4 Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, bei
Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend- oder totge
einer Länge des Schulweges
orene Kind 2000 S
50 K
a) bis einschließlich 10 km monatlich
Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 8000 S für jedes Kinc
80 S.
b) von über 10 km monatlich
venn sich die Mutter während der Schwangerschaft ärztli¬
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nur al
hen Untersuchungen unterzogen hat, deren Zahl, Zeitpunk
estimmten Schultagen und weniger als an 4 Tagen in der
und Umfang in einem vom Bundesministerium für Gesund
Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des Schulwegen
heit und Umweltschutz aufzulegenden Mutter-Kind-Paß fest¬
25 S
gelegt sind, und das Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich
a) bis einschließlich 10 km monatlich
untersucht wurde. Die Geburtenbeihilfe erhöht sich in diesen
40 S.
) von über 10 km monatlich
Fällen um 8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr voll
Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmit
endet hat und ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde,
els durch den Schüler höhere Kosten nachgewiesen, so rich¬
deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang ebenfalls in dem Mutter¬
tet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe de
ind-Paß festzulegen sind.
in einem Kalendermonat aufgelaufenen Kosten, sofern die
Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der
im Tarif für den Schülerverkehr vorgesehenen Ermäßigun¬
Antrag ist innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von
gen in Anspruch genommen wurden.
2 Jahren, gerechnet von der Geburt des Kindes, zu stellen.
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler fü
Die aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres des
Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitun¬
Kindes vorgesehene Erhöhung der Geburtenbeihilfe ist ge
terkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder
sondert zu beantragen.
in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung
Anträge auf Geburtenbeihilfe sind bei dem nach dem
wischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers oder dem nach
a) bis einschließlich 50 km monatlich 100 S,
26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanz¬
von über 50 km bis einschließlich 100 km
b
amt einzubringen.
nonatlich 150 S,
Nachzuweisen sind
von über 100 km bis einschließlich 200 km
C
a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde;
monatlich 200 S,
b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde
d.
von über 200 km bis einschließlich 300 km
c)die Erfüllung der im § 33 Abs. 2 des Familienlasten
monatlich 250
ausgleichgesetzes genannten Voraussetzungen durch
die
von über 300 km bis einschließlich 400 km
ärztliche Bestätigung der Vornahme der im Mutter-Kind-Paf
monatlich 300 S,
orgesehenen Untersuchungen
von über 400 km bis einschließlich 600 km
Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben
monatlich 350 S,
bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Gebur
enbeihilfe und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilf
on über 600 km monatlich 400 S.

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