34 Allgemein Wissenswertes der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Finanzamt 3. Unentgeltliche Schulbücher zu erfolgen. Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schü 2. Schulfahrtbeihilfe und Schüler lern, die eine öffentliche oder mit dem Offentlichkeitsrecht freifahrten ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kin Inland als ordentliche Schüler besuchen, die für den Unter er, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahl richt notwendigen Schulbücher nach Maßgabe der Bestim¬ vird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf mungen des Familienlastenausgleichsgesetzes unentgeltlich amilienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleich zur Verfügung zu stellen irtige ausländische Beihilfe haben, wenn das Kind Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelter a) eine öffentliche oder mit dem Offentlichkeitsrecht aus Schulbücher einfachster Ausstattung, die zum Gebrauch al estattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht Lehrbuch für die jeweilige Schulart und Schulstufe schulbe oder hördlich zugelassen sind und von der Schule als zur Durch b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Aus führung des Unterrichtes erforderlich bestimmt wurden, s land als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind gün vie die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbüche stiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei gleicher Ausstattung. Bestehen für einen berufsbildende flichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vor UInterricht keine schulbehördlich zugelassenen Schulbücher liegt, oder elten auch entsprechende Fachbücher als für den Unterrich eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 10 otwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit von de betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der ür die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz be¬ medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienst tätigt wird. eregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstal Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) besucht und wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule in eine Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungs ichtung (Schulweg) mindestens 3 km lang ist. Für ein be¬ lauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernis indertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrbeihilfe auch sen Rechnung zu tragen dann, wenn der Schulweg weniger als 3 km lang ist und dem Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen. Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eine Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, erlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches denen Familienbeihilfe gewährt wird oder die nur desweger Den Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gut keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie An scheine zur Anschaffung der Schulbücher zur Verfügung ge¬ spruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben stellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes venn die Vollwaise Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen er# a) eine öffentliche oder mit dem Offentlichkeitsrecht aus¬ durch die Eintragung des Namens des Schülers und de gestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besuch ngabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowi der durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes de eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Aus¬ b) Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkei land als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu errei Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbüchen chen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschuler oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder in das Eigentum der Schüler über c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BCBl. Nr. 10 betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, de 4. Geburtenbeihilfe nedizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienst Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat eine Mutter für jedes geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt von ihr geborene Kind, wenn sie im Bundesgebiet einen Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) besucht und der Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat Schulweg mindestens 3 km lang ist. Behinderte Vollwaisel oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der GBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört. Schulweg weniger als 3 km lang ist und der behinderten Das Kind selbst hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung wenn die Mutter die in ihrer Person gelegenen Anspruchs eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. voraussetzungen erfüllt hat, jedoch noch vor Antragstellung Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch-Hoch estorben ist, und wenn sich das Kind im Inland aufhä schulen und unter Schülern auch Hörer zu verstehen der zu den im 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg an min¬ genannten Personen gehört. estens 4 Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, bei Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend- oder totge einer Länge des Schulweges orene Kind 2000 S 50 K a) bis einschließlich 10 km monatlich Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 8000 S für jedes Kinc 80 S. b) von über 10 km monatlich venn sich die Mutter während der Schwangerschaft ärztli¬ Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nur al hen Untersuchungen unterzogen hat, deren Zahl, Zeitpunk estimmten Schultagen und weniger als an 4 Tagen in der und Umfang in einem vom Bundesministerium für Gesund Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des Schulwegen heit und Umweltschutz aufzulegenden Mutter-Kind-Paß fest¬ 25 S gelegt sind, und das Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich a) bis einschließlich 10 km monatlich untersucht wurde. Die Geburtenbeihilfe erhöht sich in diesen 40 S. ) von über 10 km monatlich Fällen um 8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr voll Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmit endet hat und ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde, els durch den Schüler höhere Kosten nachgewiesen, so rich¬ deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang ebenfalls in dem Mutter¬ tet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe de ind-Paß festzulegen sind. in einem Kalendermonat aufgelaufenen Kosten, sofern die Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der im Tarif für den Schülerverkehr vorgesehenen Ermäßigun¬ Antrag ist innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von gen in Anspruch genommen wurden. 2 Jahren, gerechnet von der Geburt des Kindes, zu stellen. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler fü Die aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres des Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitun¬ Kindes vorgesehene Erhöhung der Geburtenbeihilfe ist ge terkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder sondert zu beantragen. in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung Anträge auf Geburtenbeihilfe sind bei dem nach dem wischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers oder dem nach a) bis einschließlich 50 km monatlich 100 S, 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanz¬ von über 50 km bis einschließlich 100 km b amt einzubringen. nonatlich 150 S, Nachzuweisen sind von über 100 km bis einschließlich 200 km C a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde; monatlich 200 S, b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde d. von über 200 km bis einschließlich 300 km c)die Erfüllung der im § 33 Abs. 2 des Familienlasten monatlich 250 ausgleichgesetzes genannten Voraussetzungen durch die von über 300 km bis einschließlich 400 km ärztliche Bestätigung der Vornahme der im Mutter-Kind-Paf monatlich 300 S, orgesehenen Untersuchungen von über 400 km bis einschließlich 600 km Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben monatlich 350 S, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Gebur enbeihilfe und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilf on über 600 km monatlich 400 S.