Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
33
2. auf Antrag für volljährige Kinder bis zur Vollendung
d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind
des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder überwiegend auf
aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübter
Kosten des Arbeitnehmers erhalten und für einen Beruf
Beschäftigung bezieh
ausgebildet werden.
Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen fü
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind
Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflic
Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
ätig sind. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes lieg
Stiefkinder und Wahlkinder,
nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulausbildung befin¬
c) andere als unter lit. a und b fallende minderjährige
det, ausschließlich während der Schulferien im Betrieb de
ersonen, die dauernd in dem Haushalt des Arbeitnehmer
Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten beschäftig
aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen wer¬
ist.
den, ausgenommen Kostkinder.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmen
lie verheiratet sind.
ür volljährige Kinder und einem Arbeitnehmer, der An¬
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder
spruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für jedes
lie sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, daß die
Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den
Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist
Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Arbeitnehme
Vollwaisen haben selbst Anspruch auf Familienbeihilfe
ür minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbe¬
wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug er¬
räge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetz
üllen
eträge auch einem Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe
den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn
bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder und beträg
a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinder
für ein Kind monatlich
40
absetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
740 S
für zwei Kinder monatlick
b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf die andere
1275 S
für drei Kinder monatlich
fälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
für vier Kinder monatlich
705 S
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der
für jedes weitere Kind monatlich je
460 S
intragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
mehr.
1. Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit ein
Familienbeihilfe einer Vollwaise beträgt monatlich
Die
getragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung die¬
40
ser Kinderabsetzbeträge in der Zeit ab Geltungsbeginn der
Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich
ohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres
ie Familienbeihilfe um monatlich je 340 S
oder vor dem 11. Oktober des zweiten jahres der Geltungs¬
Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag und vorzugs
dauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
weise der Person gewährt, zu deren Haushalt das Kinc
2. Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender Kostentra
gehört, selbst wenn für dieses Kind auch einer anderen
zung und Berufsausbildung eingetragen sind, die Voraus
Person gegebenfalls wegen überwiegender Kostentragung
etzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge
eihilfe zu gewähren wäre. Um die mißbräuchliche Ver¬
aber weggefallen sind
wendung der Beihilfe zu verhindern, kann die Familien¬
3. Wenn durch Verehelichung ein anderer Steuerpflichtiger
beihilfe für ein Kind an eine empfangsberechtigte Person
Ehegatte) Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderab
statt an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden, und
setzbeträge hat.
zwar
an die Mutter des Kindes, die mit dem Kinde im ge¬
4. Der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die
Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages
neinsamen Haushalt lebt, wenn der Anspruchsberechtigte
der Auszahlung an die Mutter zustimmt, und
aber weggefallen sind.
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb eines Monats
b) an eine andere geeignete Person, wenn das Vormund
nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem
schafts- oder das Pflegeschaftsgericht diese Person zur
Empfangnahme der Familienbeihilfe für ein nicht eigenbe
Vohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen.
weitschriften von in Verlust geratenen Lohnsteuerkarten
echtigtes Kind ermächtigt. Diese empfangsberechtigte Per¬
verden über Antrag von der Gemeinde gegen Entrichtung
son hat bei ihrem Wohnsitzfinanzamt unter Vorlage des
einer Gebühr von S 20.— ausgestellt, die für die Ausschrei¬
Gerichtsbeschlusses einen Antrag auf Familienbeihilfe zu
bung der verlorengegangenen Lohnsteuerkarten zuständig
stellen.
war.
In diesen beiden Fällen erfolgt die Auszahlung der Bei¬
hilfe durch das Finanzamt.
Beihilfen
Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bilde
Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse
lie Familienbeihilfekarte. Diese wird von der Gemeinde nur
der Familie werden nach den ab 1. fänner 1968 geltenden
ausgestellt, wenn
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 196
a) es sich bei dem Antragsteller um den ehelichen Vater
BGBl. Nr. 376/1967, in der derzeit geltenden Fassung) fol¬
des Kindes handelt
gende Beihilfen gewährt:
b) der Antragsteller in der Gemeinde seinen alleiniger
Wohnsitz hat
1. Familienbeihilfe
cder Anspruch auf Familienbeihilfe für das erstgeborene
Hierher gehören die von den bezugsauszahlenden Steller
Kind erstmalig geltend gemacht wird, und
an die Arbeitnehmer auszuzahlenden Beihilfen und die den
d) das Kind zum Haushalt des Antragstellers gehört
selbständig Erwerbstätigen in der Regel durch die Finanz
Für die übrigen Fälle der Ausstellung sowie für alle
andesdirektion auszuzahlenden bzw. die durch das Finanz
Ergänzungen und Berichtigungen und für die Ausstellung
amt auf das Abgabekonto des Anspruchsberechtigten gut
von Ersatzkarten bei Verlust von Beihilfekarten ist das
zuschreibenden Beihilfen. Familienbeihilfe gebührt in de
Vohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.
egel für minderjährige Kinder, weiters für in Berufsaus
Die Beihilfekarten sind dem Antragsteller auszufolgen
bildung stehende Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebens
der sie dem Dienstgeber auszuhändigen hat, bzw. durch die
jahres sowie für Kinder, die in einem erlernten Beruf i
Gemeinde dem für die Auszahlung der Beihilfe zuständigen
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
inanzamt zu übergeben. Für Zeiträume, die — gerechnet
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist,
om Beginn des Monats der Antragstellung — weiter al
und schließlich — unter bestimmten Voraussetzungen — fü
drei Jahre zurückliegen, ist die Familienbeihilfe nicht zu
behinderte Kinder.
ewähren. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder
sind verpflichtet, die von ihnen ausbezahlten Beträge ar
lie das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünft
amilienbeihilfe und die Zeiträume, für die die Familienbei¬
gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in
ilfe ausbezahlt wurde, auf der Familienbeihilfekarte einzu¬
inem 1000 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen oder
ragen und die Beihilfekarte bei Beendigung des Dienstver
lie, sofern es sich um ein behindertes Kind handelt, übe
hältnisses oder bei Anforderung durch den Arbeitnehmen
ein Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetze
iesem auszufolgen. Die Ubergabe kann auch durch die
1954, BGBl. Nr. 192/1954, von mehr als 240.000 S verfügen.
inanzbehörde angeordnet werden.
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben auße
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle
etracht:
des Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird, sind verpflichtet
a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten
Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbei
Bezüge,
hilfe erlischt, sowie Anderungen des Namens oder der Ar
b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannter
schrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familier
ehrverhältnis
beihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat binner
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
vom Tage des Bekanntwerden
vierzeh
Tagen, gerechn
288
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