II Allgemein Wissenswertes 33 2. auf Antrag für volljährige Kinder bis zur Vollendung d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder überwiegend auf aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübter Kosten des Arbeitnehmers erhalten und für einen Beruf Beschäftigung bezieh ausgebildet werden. Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen fü Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im 3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflic Leibliche Kinder und deren Nachkommen, ätig sind. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes lieg Stiefkinder und Wahlkinder, nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulausbildung befin¬ c) andere als unter lit. a und b fallende minderjährige det, ausschließlich während der Schulferien im Betrieb de ersonen, die dauernd in dem Haushalt des Arbeitnehmer Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten beschäftig aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen wer¬ ist. den, ausgenommen Kostkinder. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, 4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmen lie verheiratet sind. ür volljährige Kinder und einem Arbeitnehmer, der An¬ Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder spruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für jedes lie sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, daß die Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Arbeitnehme Vollwaisen haben selbst Anspruch auf Familienbeihilfe ür minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbe¬ wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug er¬ räge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetz üllen eträge auch einem Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder und beträg a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinder für ein Kind monatlich 40 absetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder 740 S für zwei Kinder monatlick b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf die andere 1275 S für drei Kinder monatlich fälfte der Kinderabsetzbeträge hat. für vier Kinder monatlich 705 S Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der für jedes weitere Kind monatlich je 460 S intragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn mehr. 1. Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit ein Familienbeihilfe einer Vollwaise beträgt monatlich Die getragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung die¬ 40 ser Kinderabsetzbeträge in der Zeit ab Geltungsbeginn der Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich ohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres ie Familienbeihilfe um monatlich je 340 S oder vor dem 11. Oktober des zweiten jahres der Geltungs¬ Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag und vorzugs dauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind, weise der Person gewährt, zu deren Haushalt das Kinc 2. Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender Kostentra gehört, selbst wenn für dieses Kind auch einer anderen zung und Berufsausbildung eingetragen sind, die Voraus Person gegebenfalls wegen überwiegender Kostentragung etzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge eihilfe zu gewähren wäre. Um die mißbräuchliche Ver¬ aber weggefallen sind wendung der Beihilfe zu verhindern, kann die Familien¬ 3. Wenn durch Verehelichung ein anderer Steuerpflichtiger beihilfe für ein Kind an eine empfangsberechtigte Person Ehegatte) Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderab statt an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden, und setzbeträge hat. zwar an die Mutter des Kindes, die mit dem Kinde im ge¬ 4. Der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages neinsamen Haushalt lebt, wenn der Anspruchsberechtigte der Auszahlung an die Mutter zustimmt, und aber weggefallen sind. Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb eines Monats b) an eine andere geeignete Person, wenn das Vormund nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem schafts- oder das Pflegeschaftsgericht diese Person zur Empfangnahme der Familienbeihilfe für ein nicht eigenbe Vohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. weitschriften von in Verlust geratenen Lohnsteuerkarten echtigtes Kind ermächtigt. Diese empfangsberechtigte Per¬ verden über Antrag von der Gemeinde gegen Entrichtung son hat bei ihrem Wohnsitzfinanzamt unter Vorlage des einer Gebühr von S 20.— ausgestellt, die für die Ausschrei¬ Gerichtsbeschlusses einen Antrag auf Familienbeihilfe zu bung der verlorengegangenen Lohnsteuerkarten zuständig stellen. war. In diesen beiden Fällen erfolgt die Auszahlung der Bei¬ hilfe durch das Finanzamt. Beihilfen Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bilde Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse lie Familienbeihilfekarte. Diese wird von der Gemeinde nur der Familie werden nach den ab 1. fänner 1968 geltenden ausgestellt, wenn Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 196 a) es sich bei dem Antragsteller um den ehelichen Vater BGBl. Nr. 376/1967, in der derzeit geltenden Fassung) fol¬ des Kindes handelt gende Beihilfen gewährt: b) der Antragsteller in der Gemeinde seinen alleiniger Wohnsitz hat 1. Familienbeihilfe cder Anspruch auf Familienbeihilfe für das erstgeborene Hierher gehören die von den bezugsauszahlenden Steller Kind erstmalig geltend gemacht wird, und an die Arbeitnehmer auszuzahlenden Beihilfen und die den d) das Kind zum Haushalt des Antragstellers gehört selbständig Erwerbstätigen in der Regel durch die Finanz Für die übrigen Fälle der Ausstellung sowie für alle andesdirektion auszuzahlenden bzw. die durch das Finanz Ergänzungen und Berichtigungen und für die Ausstellung amt auf das Abgabekonto des Anspruchsberechtigten gut von Ersatzkarten bei Verlust von Beihilfekarten ist das zuschreibenden Beihilfen. Familienbeihilfe gebührt in de Vohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig. egel für minderjährige Kinder, weiters für in Berufsaus Die Beihilfekarten sind dem Antragsteller auszufolgen bildung stehende Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebens der sie dem Dienstgeber auszuhändigen hat, bzw. durch die jahres sowie für Kinder, die in einem erlernten Beruf i Gemeinde dem für die Auszahlung der Beihilfe zuständigen einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den inanzamt zu übergeben. Für Zeiträume, die — gerechnet Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, om Beginn des Monats der Antragstellung — weiter al und schließlich — unter bestimmten Voraussetzungen — fü drei Jahre zurückliegen, ist die Familienbeihilfe nicht zu behinderte Kinder. ewähren. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder sind verpflichtet, die von ihnen ausbezahlten Beträge ar lie das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünft amilienbeihilfe und die Zeiträume, für die die Familienbei¬ gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in ilfe ausbezahlt wurde, auf der Familienbeihilfekarte einzu¬ inem 1000 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen oder ragen und die Beihilfekarte bei Beendigung des Dienstver lie, sofern es sich um ein behindertes Kind handelt, übe hältnisses oder bei Anforderung durch den Arbeitnehmen ein Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetze iesem auszufolgen. Die Ubergabe kann auch durch die 1954, BGBl. Nr. 192/1954, von mehr als 240.000 S verfügen. inanzbehörde angeordnet werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben auße Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle etracht: des Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird, sind verpflichtet a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbei Bezüge, hilfe erlischt, sowie Anderungen des Namens oder der Ar b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannter schrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familier ehrverhältnis beihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat binner Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse vom Tage des Bekanntwerden vierzeh Tagen, gerechn 288 We unt n dahrehec