Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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146
Allgemein Wissenswertes
VI
Einbildungskraft ungesund erregt und die Jugend sittlich ge¬
fährdet werden kann. Auch das Anpreisen und die öffentli¬
che Schaustellung solcher Erzeugnisse in Auslagen der Ver-
kaufssstätten ist verboten.
§ 8
Das Betteln von Kindern und Jugendlichen ist verboten.
Die Verwendung von Kindern zum Verkauf von Blumen, An¬
sichtskarten u. dgl. auf der Straße oder von Haus zu Haus
ist verboten. Ausnahme von diesem Verbot kann die politi¬
sche Behörde erster Instanz fallweise gestatten.
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Inhaber von Gast- sowie von öffentlichen Vergnügungs¬
stätten und Tabaktrafiken sind verpflichtet, in ihren Lokalen
an einer dem Publikum sichtbaren Stelle unter der Aufschrift
„Jugendschutz“ den Inhalt dieser Verordnung angeschlagen
zu halten.
§ 10
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden
an den Eltern, Vormündern, Begleitpersonen, Gewerbetrei¬
benden sowie sonstigen Personen, welche der Begehung von
— nach dieser Verordnung — verbotenen Handlungen von
Kindern oder Jugendlichen Vorschub leisten oder ihre
Pflicht als Aufsichtspersonen vernachlässigen, wenn sie nicht
nach anderen Gesetzen einer strengeren Geldstrafe unterlie¬
gen, von den politischen Behörden mit Geldstrafen bis zu
S 400.—■ oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei
Wiederholung und gröblicher Vernachlässigung pflicht¬
mäßiger Aufsicht können auch Geld- und Arreststrafen ne¬
beneinander verhängt werden.
Die Verleitung zu unsittlichen Handlungen und ihre Dul¬
dung bzw. Vorschubleistung unterliegt, sofeme sie nicht nach
dem allgemeinen Strafgesetz strafbar ist, der Bestrafung nach
dieser Verordnung.
Die gleichen Strafen können bei Übertretungen der in den
§§ 2 bis 6 und 8 enthaltenen Verbote über Antrag der zustän¬
digen Jugendschutzstelle auch gegenüber dem Jugendlichen
selbst verhängt werden, andernfalls sind Jugendliche der
häuslichen Zucht zu übergeben; Kinder sind über Antrag
dieser Stelle regelmäßig der häuslichen Zucht, bei mangeln¬
der häuslicher Aufsicht aber den Organen der Jugendpflege
(Jugendamt, Ziehkinderaufsichtsstelle) zu weiteren Vorkeh¬
rungen zu übergeben.
Die Geldstrafen sowie der Erlös der für verfallen erklärten
Gegenstände fallen dem Jugendfürsorgeverein für Tirol und
Vorarlberg, wenn aber im Tatorte ein Jugendamt besteht,
diesem zu.
Zuwiderhandlungen der Tabakverschleißer gegen § 2 wer¬
den von der Finanzbehörde gemäß §§ 52 und 53 T-V sowie
gemäß § 47 Sp.-V. bestraft.
2. Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gast- und
Schankgewerbe
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom
18. Juli 1949 (LGB1. Nr. 34/1949)
§ 1
Allgemeine Regelung der Polizeistunde
1. Alle Gast- und Schankgewerbebetriebe müssen zu der
im § 2 festgesetzten Stunde schließen.
2. Nach der Polizeistunde (Sperrstunde) ist weder der Zu¬
tritt zu den Gast- und Schankgewerbelokalen, noch das Ver¬
weilen daselbst gestattet.
3. In Betrieben, die zur Beherbergung von Fremden be¬
rechtigt sind, gilt dieses Verbot für ankommende Gäste, die
dort beherbergt werden, nicht.
4. Die Gewerbebehörde erster Instanz (Bundespolizeidirek¬
tion) kann für Bahnhofrestaurationen eine Sondergenehmi¬
gung für Einzelbetriebe erteilen,
§ 2
Festsetzung der Polizeistunde (Sperrstunde)
Die Polizeistunde wird festgesetzt:
1. Für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe mit 24 Uhr,
soweit nicht im folgenden Ausnahmen vorgesehen sind;
2. für Kaffeehäuser mit 1 Uhr;
3. für Barbetriebe mit 3 Uhr; Hausbars genießen diese
Ausnahme nicht;
4. Branntweinschenken, in denen neben Kleinverschleiß
auch noch Ausschank von gebrannten, geistigen Getränken
erfolgt, sind an Sonn- und Feiertagen überhaupt geschlossen
zu halten, sonst um 19 Uhr, an Samstagen schon um 17 Uhr
zu schließen;
5. falls in der Konzessionsurkunde eine andere Polizei¬
stunde festgesetzt ist, so gilt die in der Konzessionsurkunde
bestimmte Zeit.
§ 3
Sonderregelung für bestimmte Tage im Jahr
1. Für den 24. Dezember wird die Polizeistunde im Gast-
und Schankgewerbe mit 17 Uhr festgesetzt. Dies gilt nicht
für Beherbergungsbetriebe in ausgesprochenen Fremdenver¬
kehrsorten.
2. In der Silvesternacht entfällt für alle Gast- und Schank¬
gewerbebetriebe, Bars und Kaffeehäuser (§ 2, P. 1, 2 und 3)
die Polizeistunde.
§ 4
Aufsperrstunde
1. Fremdenbeherbergungsbetriebe müssen mindestens bis 5
Uhr, Branntweinschenken mindestens bis 7 Uhr und alle an¬
deren Gastbetriebe mindestens bis 6 Uhr geschlossen halten.
Der Zeitraum zwischen Geschäftsschluß und Aufsperrzeit
muß mindestens zwei Stunden betragen.
2. Obige Bestimmung gilt in Fremdenbeherbergungsbetrie¬
ben nicht für beherbergte Gäste.
§ 5
Zuständige Behörden
1. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- und Schank¬
gewerbebetriebe über die im § 2 festgesetzte Polizeistunde
hinaus wird über vorheriges, begründetes Ansuchen von den
Gewerbebehörden erster Instanz, in Innsbruck von der Bundes¬
polizeidirektion erteilt. Die Gewerbebehörden erster Instanz
werden ermächtigt, den Bürgermeistern gegen jederzeitigen
Widerruf die Erteilung dieser Bewilligung zu übertragen.
2. Bewilligungen zum Offenhalten sind in der Regel nur
von Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei besonders
gelagerten Verhältnissen (z. B. Konzertlokale) für bestimmte
Zeitabschnitte zu erteilen.
3. Im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord¬
nung kann der Landeshauptmann von den Gewerbebehörden
erster Instanz und der Bundespolizeidirektion erteilte Dauer¬
bewilligung jederzeit aufheben.
4. Der Landeshauptmann kann für einzelne Gemeinden
oder Bezirke eine abweichende Regelung der Polizeistunde
verfügen. Er kann diese Regelung hinsichtlich einzelner Ge-
I meinden auch der zuständigen Gewerbebehörde erster Instanz
übertragen.
§ 6
Sperrstundenkontrolle
1. Es obliegt in Innsbruck der Bundespolizeidirektion, in
allen anderen Orten den Gemeinden und der Gendarmerie, die
Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen.
2. Die Gewerbeinhaber (Stellvertreter, Geschäftsführer,
Pächter) haben eine Viertelstunde vor Beginn der Sperr¬
stunde die Gäste auf die Polizeistunde aufmerksam zu machen.
§ 7
Gebühren
Hinsichtlich Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren gel¬
ten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, unbeschadet der
an die Gemeinden zu entrichtenden Vergnügungssteuer.
§ 8
Strafbestimmungen
1. Übertretungen dieser Verordnung werden von den Ge¬
werbebehörden erster Instanz, in Innsbruck von der Bundes¬
polizeidirektion, bestraft.
Übertretungen der Gewerbetreibenden (Pächter, Geschäfts¬
führer oder Stellvertreter) werden nach der Gewerbeordnung,
Übertretungen von Gästen, die sich über die von den Über¬
wachungsorganen nach Eintritt der Sperrstunde an sie un¬
mittelbar gerichtete Aufforderung nicht ohne Verzug entfer¬
nen, sofern nicht bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 7
: des Verwaltungs-Strafgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl.
Nr. 275, die Strafbarkeit nach der Gewerbeordnung ein-
tritt, gemäß Art. VII des Gesetzes vom 21. Juli
1925, BGBl. Nr. 273, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
4. Februar 1948, BGBl. Nr. 49/1948, mit Geld bis zu S 400 —
oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
2. Für Geldstrafen, welche über Stellvertreter (Geschäfts¬
führer) verhängt werden, haftet der Gewerbeinhaber (Päch¬
ter).