Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
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Verkehr erfordert, auf der rechten Seitrf des Weges zu gehen
und nach rechts auszuweichen. Auf der Fahrbahn haben sie
den Fahrzeugen aus dem Wege zu gehen.
Auf Gehwegen ist insbesondere verboten:
1. Das Tragen von Gegenständen, die geeignet sind, die
Fußgänger zu belästigen, zu beschmutzen oder zu gefährden.
2. Das Verstellen des Weges durch sogenannte Aufpasser
und Abfänger bei Verkaufsläden (Kundenfang) oder durch
Verkäufer von Druckschriften, die sich einen festen Stand¬
platz anmaßen u. dgl., sowie die Behinderung des Verkehrs
vor Theatern und anderen Vergnügungsstätten durch Ver¬
käufer von Programmen und ähnlichen Druckschriften.
3. Das Herumtragen von Reklamegegenständen sowie das
Verteilen von Zetteln, sofern nicht hiezu eine besondere Be¬
willigung erwirkt wurde; an Straßenecken dürfen Zettel
überhaupt nicht verteilt werden.
4. Das Tragen unverhüllter Spiegel oder blendender Gegen¬
stände bei Sonnenschein.
5. Das Tragen von Stöcken, Schirmen oder anderen spitzen
Gegenständen in einer Weise, daß dadurch Personen gefähr¬
det werden können.
6. Das Nebeneinandergehen von Personen in solcher Zahl,
daß Entgegenkommenden das Ausweichen nur mit Betreten
der Fahrbahn möglich ist.
7. Das imbegründete Stehenbleiben, wenn der übrige Fu߬
gängerverkehr dadurch behindert wird; dies gilt nicht für
das Warten an Haltestellen oder vor Schutzwegen.
Rollstühle mit Hand- oder Fußbetrieb und Kinderwagen
dürfen in der Regel nur auf Gehsteigen geführt werden und
dort nicht längere Zeit stehen, besetzte Kinderwagen nicht
ohne Aufsicht gelassen werden.
Das Rodeln und Skilaufen auf Fahrbahnen und Gehwegen
ist verboten. Verkehrsflächen dürfen beim Rodeln auch nicht
im Auslauf benützt oder überquert werden. Das Nachziehen
der Rodel ist nur in verkehrsschwachen Straßen gestattet
(§ 77).
d) Verbot der Verunreinigung der Straßen, Hauswände usw.
Es ist gemäß § 82, StPO., vom 27. März 1947, B 59, ver¬
boten, die Straßen mutwillig, fahrlässig oder boshaft in gröb¬
licher Weise zu verunreinigen. Dieses Verbot gilt insbeson¬
dere für das Ableeren von Schutt, Erde, Aushubmaterial,
Kehricht und Abfällen aller Art, für das Ausgießen von ver¬
unreinigenden oder schädigenden Flüssigkeiten, für die Ab¬
leitung von fäulniserregenden Stoffen, für das Wegwerfen
von Papier, wie Zeitungsblättem, Ankündigungszetteln, Fahr¬
scheinen u. dgl., ferner von Obst- und Speiseresten, Kon¬
servenbüchsen, Glasscherben u. dgl., für das Hinauskehren
von Staub und Mist, für das Ausgießen von unreinem Wasser
aus Häusern oder Geschäftslokalen und für das Überschüt¬
ten von Wasser beim Blumengießen. Gestattet ist bloß das
Hinauskehren des Waschwassers auf die Straße beim Reini¬
gen von Hausfluren, wenn dies unvermeidbar ist und nicht
die Gefahr einer Glatteisbildung besteht; bei diesen Arbeiten
ist jedoch dafür zu sorgen, daß Fußgänger weder belästigt
noch beschmutzt werden, daß das Wasser vom Gehweg un¬
verzüglich wieder abgekehrt und das Rinnsal gereinigt wird.
Die Eigentümer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß
diese Tiere, insbesondere wenn sie an der Leine geführt wer¬
den, die Gehwege nicht verunreinigen.
Nach § 86 ist die Verunreinigung von Wänden u. dgl. im
besonderen das Beschmieren und Bekritzeln bei Strafe ver¬
boten.
Jede Verletzung dieser Vorschriften wird, soweit nicht ein
gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 72 des
Straßenpolizeigesetzes, BGBl. 46/1946, als Verwaltungsüber¬
tretung bis zu S 1000.—, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest
bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen an Stelle
oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen ge¬
ahndet.
Gemäß § 7 der Verordnung, betreffend den Schutz des
Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung
vom 31. Dezember 1942, VOuBl. 1943, S. 4, sind alle im Orts-,
Straßen- oder Landschaftsbild sichtbaren Ankündigungen und
Werbeeinrichtungen sowie deren Änderung, im besonderen
Wand- und Maueranschläge, Reklame u. dgl. der Genehmi¬
gung des Stadtmagistrates Vorbehalten. Die unbefugte Anbrin¬
gung oder Änderung von Ankündigungen oder Werbeeinrich¬
tungen ist strafbar.
3. Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
Verletzung des öffentlichen Anstandes
. Art. VIII, Abs. 1, Punkt a) EGVG vom 21. Juli 1925,
BGBl. Nr. 273
Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeig¬
net ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer
den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise
störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der politischen Bezirksbehörde oder in Orten, wo
eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis
zu S 400.— oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
b) Landesgesetze
1. Verordnung zum Schutze der Jugend
vom 2. April 1921, bzw. 27. Juli 1925 (LGB1. 45/1921
und 38/1925)
§ 1
Die Jugend, die unter den Schutz der Verordnung gestellt
ist, umfaßt Kinder bis zum vollendeten 14. und Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.
§ 2
Kindern ist das Rauchen verboten. Ebenso ist der Einkauf
von Tabakfabrikaten aller Art durch Kinder und Jugendliche
sowie der Verkauf von solchen an Kinder und Jugendliche
verboten, es wäre denn, daß der Tabakverschleißer begrün¬
deterweise annehmen kann, daß es sich nur um einen Einkauf
im Aufträge der Eltern, des Erziehers oder des Lehrherrn
handle.
§ 3
Das Herumstreifen von Kindern und Jugendlichen auf den
Straßen, Plätzen, Parks und anderen öffentlichen Orten nach
Einbruch der Dunkelheit ist verboten.
§ 4
Kindern ist das Verweilen in öffentlichen Gaststätten mit
Einschluß von Schenken, Automaten, Restaurants usw. nur in
Begleitung verläßlicher erwachsener Personen gestattet.
Nach 21 Uhr dürfen Kinder und Jugendliche weder in Be¬
gleitung Erwachsener noch allein in solchen Lokalen verwei¬
len. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf das Einkehren bei
Wanderungen, Ausflügen oder Reisen zur Einnahme von
Mahlzeiten und Erfrischungen und auf den Besuch des stän¬
digen Kosthauses zur regelmäßigen Einnahme von Mahlzei¬
ten. Die Verabreichung von alkoholischen Getränken an Kin¬
der und Jugendliche ist verboten (Bundesgesetz vom 7. Juli
1922, BGBl, Nr. 448). Es ist verboten, Kinder zum Einkäufen
oder Abholen gebrannter geistiger Getränke aus Gasthäusern
oder Branntweinschenken (Kleinverschleißstätten) zu ver¬
wenden.
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Kindern und Jugendlichen ist jedweder Besuch von Varie¬
tes, Singspielhallen, Zirkussen und ähnlichen Darbietungen
mit und ohne Begleitung Erwachsener verboten, außer wenn
die Vorstellung von einer zum Jugendschutz bestellten Zen¬
surstelle für Kinder und Jugendliche für geeignet erklärt
wurde. Ebenso ist die Teilnahme an öffentlichen Tanzunter¬
haltungen verboten.
Der Besuch von Tanzschulen und deren Veranstaltungen ist
Kindern und Jugendlichen nur nach Maßgabe der Verord¬
nung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 1924, LGB1.
Nr. 54, gestattet.
Der Besuch des Theaters ist Kindern, mit Ausnahme von
Kindervorstellungen, überhaupt verboten. Jugendlichen ist
der Theaterbesuch nur in Begleitung der Eltern oder ande¬
rer vertrauenswürdiger erwachsener Personen gestattet.
Bezüglich der Mitwirkung*inzelner Schulkinder an öffent¬
lichen Schaustellungen, Theatervorstellungen und Konzerten
gelten die Bestimmungen des § 79 der Schul- und Unter¬
richtsordnung.
§ 6
Kindern ist jedes Spiel mit Karten oder um Geld an öffent¬
lichen Orten unter allen Umständen verboten. Bei über¬
schreiten des Verbotes unterliegen Karten, Geld und Spiel¬
zeug dem Verfalle.
§ 7
Es ist verboten, den Kindern und Jugendlichen entgeltlich
oder unentgeltlich Druckschriften, bildliche Darstellungen
I oder andere Gegenstände abzugeben, wodurch die jugendliche