VI Allgemein Wissenswertes 145 Verkehr erfordert, auf der rechten Seitrf des Weges zu gehen und nach rechts auszuweichen. Auf der Fahrbahn haben sie den Fahrzeugen aus dem Wege zu gehen. Auf Gehwegen ist insbesondere verboten: 1. Das Tragen von Gegenständen, die geeignet sind, die Fußgänger zu belästigen, zu beschmutzen oder zu gefährden. 2. Das Verstellen des Weges durch sogenannte Aufpasser und Abfänger bei Verkaufsläden (Kundenfang) oder durch Verkäufer von Druckschriften, die sich einen festen Stand¬ platz anmaßen u. dgl., sowie die Behinderung des Verkehrs vor Theatern und anderen Vergnügungsstätten durch Ver¬ käufer von Programmen und ähnlichen Druckschriften. 3. Das Herumtragen von Reklamegegenständen sowie das Verteilen von Zetteln, sofern nicht hiezu eine besondere Be¬ willigung erwirkt wurde; an Straßenecken dürfen Zettel überhaupt nicht verteilt werden. 4. Das Tragen unverhüllter Spiegel oder blendender Gegen¬ stände bei Sonnenschein. 5. Das Tragen von Stöcken, Schirmen oder anderen spitzen Gegenständen in einer Weise, daß dadurch Personen gefähr¬ det werden können. 6. Das Nebeneinandergehen von Personen in solcher Zahl, daß Entgegenkommenden das Ausweichen nur mit Betreten der Fahrbahn möglich ist. 7. Das imbegründete Stehenbleiben, wenn der übrige Fu߬ gängerverkehr dadurch behindert wird; dies gilt nicht für das Warten an Haltestellen oder vor Schutzwegen. Rollstühle mit Hand- oder Fußbetrieb und Kinderwagen dürfen in der Regel nur auf Gehsteigen geführt werden und dort nicht längere Zeit stehen, besetzte Kinderwagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Das Rodeln und Skilaufen auf Fahrbahnen und Gehwegen ist verboten. Verkehrsflächen dürfen beim Rodeln auch nicht im Auslauf benützt oder überquert werden. Das Nachziehen der Rodel ist nur in verkehrsschwachen Straßen gestattet (§ 77). d) Verbot der Verunreinigung der Straßen, Hauswände usw. Es ist gemäß § 82, StPO., vom 27. März 1947, B 59, ver¬ boten, die Straßen mutwillig, fahrlässig oder boshaft in gröb¬ licher Weise zu verunreinigen. Dieses Verbot gilt insbeson¬ dere für das Ableeren von Schutt, Erde, Aushubmaterial, Kehricht und Abfällen aller Art, für das Ausgießen von ver¬ unreinigenden oder schädigenden Flüssigkeiten, für die Ab¬ leitung von fäulniserregenden Stoffen, für das Wegwerfen von Papier, wie Zeitungsblättem, Ankündigungszetteln, Fahr¬ scheinen u. dgl., ferner von Obst- und Speiseresten, Kon¬ servenbüchsen, Glasscherben u. dgl., für das Hinauskehren von Staub und Mist, für das Ausgießen von unreinem Wasser aus Häusern oder Geschäftslokalen und für das Überschüt¬ ten von Wasser beim Blumengießen. Gestattet ist bloß das Hinauskehren des Waschwassers auf die Straße beim Reini¬ gen von Hausfluren, wenn dies unvermeidbar ist und nicht die Gefahr einer Glatteisbildung besteht; bei diesen Arbeiten ist jedoch dafür zu sorgen, daß Fußgänger weder belästigt noch beschmutzt werden, daß das Wasser vom Gehweg un¬ verzüglich wieder abgekehrt und das Rinnsal gereinigt wird. Die Eigentümer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß diese Tiere, insbesondere wenn sie an der Leine geführt wer¬ den, die Gehwege nicht verunreinigen. Nach § 86 ist die Verunreinigung von Wänden u. dgl. im besonderen das Beschmieren und Bekritzeln bei Strafe ver¬ boten. Jede Verletzung dieser Vorschriften wird, soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 72 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. 46/1946, als Verwaltungsüber¬ tretung bis zu S 1000.—, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen ge¬ ahndet. Gemäß § 7 der Verordnung, betreffend den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung vom 31. Dezember 1942, VOuBl. 1943, S. 4, sind alle im Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sichtbaren Ankündigungen und Werbeeinrichtungen sowie deren Änderung, im besonderen Wand- und Maueranschläge, Reklame u. dgl. der Genehmi¬ gung des Stadtmagistrates Vorbehalten. Die unbefugte Anbrin¬ gung oder Änderung von Ankündigungen oder Werbeeinrich¬ tungen ist strafbar. 3. Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Verletzung des öffentlichen Anstandes . Art. VIII, Abs. 1, Punkt a) EGVG vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 273 Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeig¬ net ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der politischen Bezirksbehörde oder in Orten, wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu S 400.— oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. b) Landesgesetze 1. Verordnung zum Schutze der Jugend vom 2. April 1921, bzw. 27. Juli 1925 (LGB1. 45/1921 und 38/1925) § 1 Die Jugend, die unter den Schutz der Verordnung gestellt ist, umfaßt Kinder bis zum vollendeten 14. und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. § 2 Kindern ist das Rauchen verboten. Ebenso ist der Einkauf von Tabakfabrikaten aller Art durch Kinder und Jugendliche sowie der Verkauf von solchen an Kinder und Jugendliche verboten, es wäre denn, daß der Tabakverschleißer begrün¬ deterweise annehmen kann, daß es sich nur um einen Einkauf im Aufträge der Eltern, des Erziehers oder des Lehrherrn handle. § 3 Das Herumstreifen von Kindern und Jugendlichen auf den Straßen, Plätzen, Parks und anderen öffentlichen Orten nach Einbruch der Dunkelheit ist verboten. § 4 Kindern ist das Verweilen in öffentlichen Gaststätten mit Einschluß von Schenken, Automaten, Restaurants usw. nur in Begleitung verläßlicher erwachsener Personen gestattet. Nach 21 Uhr dürfen Kinder und Jugendliche weder in Be¬ gleitung Erwachsener noch allein in solchen Lokalen verwei¬ len. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf das Einkehren bei Wanderungen, Ausflügen oder Reisen zur Einnahme von Mahlzeiten und Erfrischungen und auf den Besuch des stän¬ digen Kosthauses zur regelmäßigen Einnahme von Mahlzei¬ ten. Die Verabreichung von alkoholischen Getränken an Kin¬ der und Jugendliche ist verboten (Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl, Nr. 448). Es ist verboten, Kinder zum Einkäufen oder Abholen gebrannter geistiger Getränke aus Gasthäusern oder Branntweinschenken (Kleinverschleißstätten) zu ver¬ wenden. 5 5 Kindern und Jugendlichen ist jedweder Besuch von Varie¬ tes, Singspielhallen, Zirkussen und ähnlichen Darbietungen mit und ohne Begleitung Erwachsener verboten, außer wenn die Vorstellung von einer zum Jugendschutz bestellten Zen¬ surstelle für Kinder und Jugendliche für geeignet erklärt wurde. Ebenso ist die Teilnahme an öffentlichen Tanzunter¬ haltungen verboten. Der Besuch von Tanzschulen und deren Veranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen nur nach Maßgabe der Verord¬ nung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 1924, LGB1. Nr. 54, gestattet. Der Besuch des Theaters ist Kindern, mit Ausnahme von Kindervorstellungen, überhaupt verboten. Jugendlichen ist der Theaterbesuch nur in Begleitung der Eltern oder ande¬ rer vertrauenswürdiger erwachsener Personen gestattet. Bezüglich der Mitwirkung*inzelner Schulkinder an öffent¬ lichen Schaustellungen, Theatervorstellungen und Konzerten gelten die Bestimmungen des § 79 der Schul- und Unter¬ richtsordnung. § 6 Kindern ist jedes Spiel mit Karten oder um Geld an öffent¬ lichen Orten unter allen Umständen verboten. Bei über¬ schreiten des Verbotes unterliegen Karten, Geld und Spiel¬ zeug dem Verfalle. § 7 Es ist verboten, den Kindern und Jugendlichen entgeltlich oder unentgeltlich Druckschriften, bildliche Darstellungen I oder andere Gegenstände abzugeben, wodurch die jugendliche