VI Allgemein Wissenswertes 147 § 9 Schlußbestimmungen Die Inhaber von Gast- und Schankgewerben sind ver¬ pflichtet, diese Verordnung in den Lokalen an allgemein sicht¬ barer Stelle binnen vier Wochen nach Wirksamkeitsbeginn anzuschlagen. 3. Auszug aus der Feuerpolizeiordnung Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949 (LGB1. Nr. 26 in der Fassung vom 26. Sept. 1950, LGB1. Nr. 58) § 3 1. Die Gemeinde hat im Bereich ihrer Zuständigkeit dafür zu sorgen, daß alles, was zum Ausbruch eines Brandes füh¬ ren, dessen Ausbreitung begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern kann, unterlassen oder beseitigi werde. 2. Der Gemeinderat kann, den örtlichen Bedürfnissen ent¬ sprechend, besondere Vorschriften zur Erhöhung des Brand¬ schutzes erlassen; er kann insbesondere Handlungen und Un¬ terlassungen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder ver¬ mehren können und nicht schon durch andere Vorschriften untersagt sind, unter Strafandrohung verbieten. 4. Bei Feststellung feuergefährlicher Zustände außerhalb der Feuerbeschau hat der Bürgermeister den Eigentümer oder den sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid zur sofor¬ tigen Behebung der Mängel zu verhalten; bei Gefahr im Ver¬ züge kann er oder das von ihm beauftragte Organ auch ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dessen Gefahr und Kosten sofort vollziehen. § 5 Verboten ist insbesondere: 1. Feuerstätten aller Art ohne Zustimmung der Gemeinde, die nach ihrem Ermessen den zuständigen Rauchfangkehrer gutachtlich hören kann, auf- oder umzustellen; 2. brennbare Gegenstände, insbesondere Holz, zwischen Bau¬ lichkeiten zu lagern, wenn dadurch ein übergreifen von Bränden begünstigt wird (Feuerbrücken); 3. leicht entzündliche oder brennbare Gegenstände wie Heu, Stroh, loses Papier, Brennmaterial und Gerümpel auf Dach¬ böden zu lagern; in landwirtschaftlichen Gebäuden ist, soweit nicht anderweitig genügend Lagerraum vorhanden ist, die Lagerung von Erntevorräten auch auf Dachböden unter der Voraussetzung gestattet, daß die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden; 4. Die Lagerung von Gebrauchsgegenständen auf Dach¬ böden, wenn keine Brandbekämpfungswege freigehalten wer¬ den; 5. die Ablage von Glut, heißer Asche und von Schlacken in Behältern und an Stellen, die keine volle Sicherheit gegen das Entstehen eines Brandes bieten; 6. bewegliche Feuerstätten, wie nicht eingebaute Waschkes¬ sel, Brennkessel, Back- und Dörröfen, Futterdämpfer usw. in überdeckten Räumen aufzustellen, wenn der Rauchabzug nicht an einen ordnungsmäßigen Rauchfang angeschlossen ist, sowie derartige Feuerstätten im Freien aufzustellen, wenn die Ent¬ fernung von den umliegenden Baulichkeiten weniger als 10 Meter beträgt und Brandgefahr durch Funkenflug besteht; V. Holzvorräte und leicht brennbare Gegenstände in nächster Nähe von Feuerungsöffnungen sowie im unmittelbaren Strs&- lungsbereich von Öfen und Herden zu lagern; 8. an elektrischen Anlagen unfachmännisch Arbeiten oder Änderungen vorzunehmen, insbesondere die angebrachten Sicherungen kurzzuschließen oder zu überbrücken; 9. das Rauchen, das Wegwerfen von glimmenden Rückstän¬ den, die Verwendung offenen Lichtes sowie überhaupt der Umgang mit Feuer an Stellen, an denen durch die gegebenen Umstände zu befürchten ist, daß ein Brand entstehen kann; 10. das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scher¬ ben usw., die wie Brenngläser wirken und leicht entzündliche Stoffe in Brand setzen können. § 6 1. Alle Feuerungsanlagen müssen in den Monaten ihrer re¬ gelmäßigen Benützung durch den Rauchfangkehrer des Kehr¬ bezirkes gekehrt werden. 2. Beim Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 sind zu kehren: a) Nach dem Betriebserfordernis: Fabriksrauchfänge und Rauchfänge gewerblicher Betriebsanlagen sowie die daran angeschlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge. In Streitfällen entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Innsbruck der Bürgermeister. Im übrigen: b) alle drei Monate: schliefbare Rauchfänge mit offener Feuerung; c) alle sechs Wochen: die übrigen Rauchfänge und die angeschlossenen Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauchabzügen. Für Innsbruck wurde laut Kund¬ machung des Bürgermeisters vom 4. April 1952, ZI. VI—7388/1950, die Kehrfrist für nicht schliefbare Rauchfänge und der an sie angeschlossenen Feuerstät¬ ten und Rauchabzüge sowie für die an schliefbare Rauchfänge angeschlossenen Feuerstätten und Rauch¬ abzüge aus Gründen der Feuersicherheit auf vier Wo¬ chen festgesetzt. 3. Wenn es zur Feuersicherheit notwendig ist, hat die Be¬ zirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Innsbruck der Bürgermeister, allgemein oder für einzelne Fälle die Kehr¬ fristen zu verkürzen. 4. Unbenützte Rauchabzüge sind alljährlich mindestens ein¬ mal, jedenfalls vor ihrer Wiederbenützung, durch den Rauchfangkehrer zu untersuchen und abzuziehen. Das Ergeb¬ nis der Untersuchung ist dem Hausbesitzer oder seinem Ver¬ treter bekanntzugeben. 5. Bei Rauchfängen von Dampfkesselanlagen obliegt die Kehrung dem Rauchfangkehrer bis zum Rauchschieber, der die Kesselanlage vom Rauchfang trennt. § 7 1, Rauchfänge und Rauchabzüge, die durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf durch den Rauchfangkehrer auszubrennen. Dieser hat den Zeitpunkt des Ausbrennens dem Hausbesitzer, den Mietparteien, der Ge¬ meinde und der Feuerwehr anzuzeigen. In bedenklichen Fäl¬ len hat der Rauchfangkehrer Feuerwehrhilfe anzufordern. Schadhafte und der Bauordnung nicht entsprechende Rauch¬ fänge dürfen nicht ausgebrannt werden. Am späten Nach¬ mittag, während der Nacht, bei starkem Wind oder anhal¬ tender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen. Für den Rest des Tages hat der Hausbesitzer oder sein Vertreter die Überwachung des ausgebrannten Rauchfanges oder Rauch¬ rohrs zu übernehmen. 2. Nach jedem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und fest¬ zustellen, ob keine Brandgefahr besteht. § 8 1. Die Hausbesitzer oder die sonst für die Instandhaltung des kehrpflichtigen Bauwerkes (oder bestimmter Teile dessel¬ ben, wie Wohnungen, Betriebsanlagen) verantwortlichen Per¬ sonen haben diel kehrpflichtigen Rauchfänge, Feuerstätten und deren Rauchabzüge innerhalb der in § 6, Abs. 2, angegebenen Fristen durch den Rauchfangkehrer reinigen zu lassen. Sie haben auch alles zu veranlassen, damit die Kehrung am ver¬ lautbarten Tag vorgenommen werden kann. Ist die Kehrung am festgesetzten Tag nicht möglich, so hat der Rauchfang¬ kehrer die nachträgliche Kehrung unverzüglich zu veran¬ lassen. 2. Die in Abs. 1 genannten Personen haben die erforder¬ lichen Gefäße bereitzustellen, die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen notwendig sind. 3. Das Ausräumen des Rußes, das bei jeder Kehrung vorzu¬ nehmen ist, und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer. 4. Das Entfernen der Ablagerungen aus den Wohnungen und Betriebsräumen obliegt den Benützern, aus allen übrigen Räumen des Hauses dem Hausbesitzer oder seinem Beauftrag¬ ten; diese haben auch dafür zu sorgen, daß die Ablagerungen bis zur Abfuhr gefahrlos verwahrt werden. § 9 Jeder Hausbesitzer sowie jeder Wohnungs- und Betriebs- inhaber hat ein Kehrbuch zu führen, in dem der Rauchfang¬ kehrer den Tag der vollzogenen Kehrung einzutragen hat. Das Kehrbuch ist der Feuerbeschaukommission und auf Ver¬ langen den Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen. § 10 1. Der Rauchfangkehrer hat seine Arbeiten fachgemäß und zeitgerecht auszuführen. Er hat dem Hausbesitzer oder seinem Vertreter und den Wohnungs- und Betriebsinhabern den Zeit¬ punkt der Kehrung bekanntzugeben. 2. Der Rauchfangkehrermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unabhängig von der Feuerbeschau, in den