144 Allgemein Wissenswertes VI innerhalb von 15 Tagen nach dem Beziehen der Unterkunft, jedenfalls aber vor Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. 2. Die Abmeldung ist frühestens am dritten Tage vor, spä¬ testens am dritten Tage nach Aufgabe der Unterkunft vorzu¬ nehmen. 3. Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der Anmeldung er¬ folgen, wenn hiebei die für die An- und Abmeldung vorge¬ sehenen Fristen gewahrt werden. § 12 1. Tritt nach der Anmeldung einer Person eine Änderung hinsichtlich ihres Namens oder ihrer Staatsangehörigkeit ein, ist die Person innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der Änderung abzumelden und neu anzumelden. Der Unterkunftsnehmer hat den Meldepflichtigen von der einge¬ tretenen Änderung in Kenntnis zu setzen. I 15 1. Die Inhaber gewerblicher Beherbergungsbetriebe haben Fremdenbücher zu führen. Die Fremdenbücher und Namens¬ verzeichnisse müssen gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und von der Meldebehörde gesiegelt sein. In den Fremdenbüchern sind der Vor- und Familienname, das Ge¬ burtsdatum, die Staatsangehörigkeit, der ständige Wohnort, sowie der Tag der Ankunft eines jeden anzumeldenden Gastes einzutragen. 2. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für nichtgewerbliche Unterkunftsstätten, sofern sie zur Beherber¬ gung von mehr als zehn Personen eingerichtet sind, wie nicht- gewerbliche Männerheime, Kinder- und Schülerheime, Ju¬ gendheime, Jugendherbergen, Sportheime, bewirtschaftete Schutzhütten, beaufsichtigte Campingplätze u. dgl. Die Füh¬ rung des Fremdenbuches obliegt demjenigen, der die Unter¬ kunftsstätte leitet oder beaufsichtigt. In nichtbewirtschafteten Schutzhütten hat der Eigentümer ohne Rücksicht auf den Fassungsraum ein Fremdenbuch aufzulegen. 4. In Unterkunftsstätten, deren Gäste nach § 2, Z. 2, von der Meldung ausgenommen sind, ist die Person, die das Fremden¬ buch führt, für die Richtigkeit der Eintragungen verantwort¬ lich; sie kann von den Unterkunftsnehmern die Vorlage ge¬ eigneter Dokumente verlangen. In nichtbewirtschafteten Schutzhütten ist der Unterkunftsnehmer selbst verpflichtet, die Eintragung in das Fremdenbuch sogleich nach dem Bezie¬ hen der Unterkunft vollständig und wahrheitsgemäß vorzu¬ nehmen. 5. Die Fremdenbücher sind durch fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Den Organen der Meldebehörde ist auf Verlangen jederzeit in diese Auf¬ zeichnungen Einsicht zu gewähren. § 18 Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht ein strafgerichtlich verfolg¬ barer Tatbestand vörliegt, von den Bezirksverwaltungsbehör¬ den, im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden von die¬ sen mit Geld bis zu S 300.— oder Arrest bis zu zwei Wochen, bei erschwerenden Umständen mit Geld bis zu S 3000. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld- oder Arreststrafen können nebeneinander verhängt werden. 2. Auszug aus der Straßenpolizei-Ordnung (StPolO) vom 4. April 1947, BGBl. 59/1947 a) Grundsätzliches Gemäß §7, StPolO (Grundregel für das Verhalten im Stra¬ ßenverkehr) ist auf der Straße jedermann verpflichtet, Rück¬ sicht auf den Straßenverkehr zu nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfor¬ derliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden. Auf Kranke und Gebrechliche ist Rücksicht zu nehmen. Es ist ver¬ boten, auf Fahrzeuge oder Schienenfahrzeuge während der Fahrt auf- oder von ihnen abzuspringen, sich daran anzuhän¬ gen oder festzuhalten, um nebenher zu laufen oder sich ziehen zu lassen. Die Straßen dürfen nur so benützt werden, daß der Ver¬ kehr weder bei Tag noch bei Nacht behindert wird. Jede Re¬ klame oder Ankündigung auf der Straße, insbesondere das Herumtragen, Abwerfen und Verteilen von Reklamegegen¬ ständen aller Art sowie die Verwendung von Reklamefahr¬ zeugen bedarf einer Bewilligung. Der Verkauf von Waren und die Abgabe von Warenproben auf die Straße hinaus ist verboten; dieses Verbot gilt nicht für den Verkauf aus Hütten u. dgl., die keinen Kundenraum be¬ sitzen (§§ 9, 13, 14). Jedermann hat den von den Organen der Straßenaufsicht (Polizei) ergangenen Weisungen Folge zu leisten. Es ist verboten, Verkehrsschilder zu beschädigen, zu ver¬ decken oder zu beseitigen <§§ 27, 44). b) Gebote für Radfahrer (§§ 67 — 73) Der Lenker eines Fahrrades muß mindestens 12 Jahre alt sein; Kinder unter 12 Jahren dürfen mit Fahrrädern Straßen nur dann benützen, wenn sie in Begleitung Erwachsener am Straßenverkehr teilnehmen oder wenn ihre gesetzlichen Ver¬ treter für sie eine Bewilligung der Behörde erwirkt haben. Jedes einspurige Fahrrad muß versehen sein: 1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als solche gilt auch eine Rücktrittbremse. Bei Verwendung im gebirgigen Gelände muß das Fahrrad mit zwei voneinander unabhängi¬ gen Bremsen versehen sein; 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von War¬ nungszeichen; 3. während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel mit einer helleuchtenden, leicht abwärts gerichteten Lampe mit farblosem oder gelblichem Glas, die den Lichtschein ohne Blendwirkung nach vorn auf die Fahrbahn wirft; 4. mit einer der Vorschrift des § 58, Abs. 2 und 3 entspre¬ chend beschaffenen und angebrachten Blendlinse; wird wäh¬ rend der Dunkelheit oder bei starkem Nebel außer der Blend¬ linse noch ein Rücklicht verwendet, £& muß es gelbrot sein; 5. mit gelben Rückstrahlern auf den ^Pedalen. Die von Kindern benützten Fahrräder müssen deren Größe entsprechen. Einspurige Fahrräder, die mit einem Bei- oder Anhänge- I wagen verwendet werden, müssen außerdem mit zwei von- | einander unabhängigen Bremsen versehen sein und im Tret¬ mechanismus eine so niedrige Übersetzung haben daß dem Lenker die sichere Beherrschung des Rades möglich ist. Der Radfahrer hat insbesondere folgende Vorschriften einzu¬ halten: 1. Vor dem Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken oder vor dem Einfahren in solche ist abzusteigen. 2. Der Radfahrer muß stets — auch in Einbahnstraßen — rechts am Rande der Fahrbahn fahren oder das Rad schieben. 3. Das Mitnehmen von Kindern bis zu sechs Jahren auf dem Fahrrade ist nur dann gestattet, wenn für sie eine dazu be¬ stimmte, geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrade vorhan¬ den ist. 4. Radfahrer dürfen nur solche Gegenstände mitnehmen, die ihre Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Menschen oder Sachen nicht gefährden. 5. Außer Betrieb befindliche Fahrräder dürfen an Straßen und Gehwegen nur derart aufgestellt werden, daß sie gegen das Umfallen gesichert sind. Der Radfahrer hat überall dort, wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, durch deutlich hörbare Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu ma¬ chen. Beständig tönende Glocken oder andere Warnungszei¬ chen als Glockensignale dürfen nicht verwendet werden. Fahr¬ räder mit Bei- oder Anhängewagen dürfen nur auf der für Fuhrwerke bestimmten Fahrbahn verwendet 'werden, ein¬ spurige Fahrräder haben, soweit Radwege vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege, sonst die für Fuhrwerke bestimmte Fahrbahn zu befah¬ ren. In geschlossenen Ortschaften ist das Schieben der Fahr¬ räder auf den Gehwegen verboten. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, wenn der Verkehr sonst behindert oder andere Straßenbenützer gefährdet würden. Mehr als zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Beide Anord¬ nungen gelten auch für das Schieben von Fahrrädern. Jeder nicht übliche Gebrauch von Fahrrädern, das Wett¬ fahren ohne behördliche Genehmigung, das sogenannte Ka¬ russellfahren, das freihändige Fahren, das Abheben der Beine von den Tretkurbeln ist verboten; das Fahren zu Lern- oder Übungszwecken ist nur in nicht verbauten Gebieten und auf Straßen mit schwächerem Verkehr gestattet. c) Gebote für Fußgänger Fußgänger haben die für sie eingerichteten Wege (Geh¬ wege, Gehsteige, Banketten) oder die für sie bestimmten Schutzwege oder -insein zu benützen. Sie haben, wenn es der