Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
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angesehen werden können. Nach Maßgabe vorhandener freier
Plätze können ausnahmsweise auch weniger hilfsbedürftige
Personen vorübergehend Unterkunft erhalten. Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Begleitung Erwachse¬
ner um Aufnahme ansuchen, werden nicht beherbergt. Die
Aufenthaltsdauer in der Herberge wird in der Regel für
Alleinstehende auf drei Tage, für Familien auf die kürzeste
Frist beschränkt. Die Bewilligung zur Aufnahme erteilt das
städtische Fürsorgeamt durch Ausfolgung eines Einweisungs¬
scheines. Der Herbergswarc ist berechtigt, Herbergssuchende,
die nur die Unterkunft für eine Nacht anstreben, selbst auf¬
zunehmen, gegebenenfalls auch für eine zweite Nacht die
Beherbergung zu gewähren, wenn aus berücksichtigungswür¬
digen Gründen der Einweisungsschein des Fürsorgeamtes
nicht rechtzeitig beschafft werden konnte. Die Aufnahme er¬
folgt täglich in der Zeit von 17 bis 20 Uhr. Später eintreffende
Unterkunftssuchende werden nur in begründeten Ausnahms¬
fällen aufgenommen. Die Herbergsinsassen haben sich an die
Herbergsordnung zu halten. Ihre ärztliche Überwachung
obliegt dem städtischen Gesundheitsamt. Die Benützungsge¬
bühren betragen:
a) für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren
täglich S 3.50
b) für Kinder von 10 bis 16 Jahren täglich S 2.50
c) für Kinder von 2 bis 10 Jahren täglich S 1.50
Für Kinder bis zu 2 Jahren ist keine Gebühr zu entrichten.
Insassen, welche die Verabreichung von Frühstück und
Abendkost beanspruchen, haben hiefür zusätzlich S 1.— täg¬
lich zu bezahlen.
Die Insassen der städtischen Herberge erhalten Unterkunft
für die Nacht, Aufenthaltsmöglichkeit im Gemeinschafts¬
raum, Mittel zur Reinigung, Frühstück und Abendkost. Die
Benützungsgebühren werden von den Insassen selbst für sich
und ihre mitgenommenen Angehörigen nach Maßgabe ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse ganz oder teilweise aus eigenem
bestritten, im Falle der Hilfsbedürftigkeit ganz oder teil¬
weise von der öffentlichen Fürsorge getragen.
11. Fundämter
Behörde: Fundamt, Kaiserjägerstraße 8, Telephon 6161.
Parteienverkehr: werktags von 8 bis 12 Uhr.
Fundgegenstände sind entweder beim Fundamt der Bun¬
despolizeidirektion oder in einem Polizeiwachzimmer abzuge¬
ben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und Ausfolgung
der Fundgegenstände sowie die Auskunftserteilung in Fund¬
sachen. Fundanzeigen sind grundsätzlich Stempel- und abga¬
benfrei. Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift ge¬
fertigte Übernahmsbestätigung abzugeben. Diese Über¬
nahmsbestätigung ist aufzubewahren, weil sie bei der Gel¬
tendmachung des Finderlohnes 1 oder des Benützungsrechtes
unbedingt vorzuweisen ist.
Wenn sich der Eigentümer des gefundenen Gegenstandes
binnen Jahresfrist meldet und sein Recht geltend macht, so
wird ihm die Sache oder der daraus erzielte Wert gegen
eine bestimmte, dem Fundamt zu entrichtende Gebühr und
nach Bezahlung des Finderlohnes ausgefolgt. Der Finderlohn
beträgt von Sachen bis zum Werte von 2500.— S zehn Pro¬
zent; bei wertvolleren Sachen werden von dem Werte, der
über 2500.— S hinausgeht, nur fünf Prozent berechnet.
Meldet sich der frühere Eigentümer nicht innerhalb der
Jahresfrist, so hat der Finder das Recht, die Sache (Geld¬
beträge ausgenommen) zu benützen. Nach drei Jahren er¬
lischt der Besitzanspruch des vorigen Eigentümers und der
Finder erwirbt das Eigentum an der gefundenen Sache (auch
Geldbeträge).
Verlustanzeigen oder Bestätigungen über die Erstattung der
Verlustanzeige unterliegen der Stempelgebühr und der Bun¬
desverwaltungsabgabe.
Außer dem Fundamt bei der Bundespolizeidirektion v/erden
noch von den Innsbrucker Verkehrsbetrieben AG. und von
den österreichischen Bundesbahnen je ein Fundbüro geführt.
Auf Bahnhöfen, in Zügen, Straßenbahnen, Autobussen,
Obussen usw. gefundene Gegenstände werden im allgemeinen
drei Monate, Wertgegenstände ein Jahr aufbewahrt. Nach Ab¬
lauf dieser Zeit werden die Sachen versteigert.
Anschriften:
Fundamt Berg Isel, Endstation der Linie 1 (Fahrdienstlei¬
tung), Tel. 5338 oder 5101, geöffnet von 5 Uhr früh bis
1 Uhr nachts.
Fundamt der österreichischen Bundesbahnen, Hauptbahn¬
hof, Ankunftshalle, I. Stock (Zugang vom Bahnsteig aus),
Tel. 6381, Klappe 5357. Parteienverkehr: Montag bis Freitag
7.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, Samstag 7.30 bis 12 Uhr.
B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
a) Bundesgesetze
1. Auszug aus dem Meldegesetz vom 23. Juni 1954, BGBl. 175
§ 1
1. Wer im Gebiet der Republik Österreich länger als 48
Stunden Unterkunft nimmt, ist anzumelden. Personen, die
gleichzeitig mehrere Unterkünfte im Bundesgebiet haben, un¬
terliegen hinsichtlich jeder Unterkunft der Meldepflicht.
2. Wer in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Gast¬
hof, Hotel, Pension u. dgl.) oder bei einer Person, die nach
Art solcher Betriebe Gäste beherbergt, gegen Entgelt Unter¬
kunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer an¬
zumelden.
3. Personen, die unentgeltlich Unterkunft nehmen, sind
unter der Voraussetzung, daß sie nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anderswo bereits gemeldet sind, nur
dann anzumelden, wenn die Unterkunftsdauer zwei Wochen
übersteigt.
4. Personen, die in Fahrzeugen oder Zelten nächtigen, sind
Unterkunftsnehmem gleichzuhalten. Sie sind jedoch nur dann
anzumelden, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger i
als zwei Wochen verbleiben.
5. Wer seine Unterkunft aufgibt, ist abzumelden. Eine nur
vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes ist nicht als
Aufgabe der Unterkunft anzusehen.
§ 2
Von der Meldung sind ausgenommen:
1. Pfleglinge von Krankenanstalten, die nach den Bestim¬
mungen dieses Bundesgesetzes anderswo bereits gemeldet sind;
2. Personen, die in Kinder- oder Schülerheimen, Jugend:-
heimen oder Jugendherbergen, Sport- oder Erholungheimen,
die vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einer
anderen Person des öffentlichen Rechtes geführt werden, oder
in alpinen Schutzhütten Unterkunft nehmen, sofern in diesen
Unterkunftshütten nach den Bestimmungen des § 15 Frem¬
denbücher geführt werden.
§ 3
1. Die Meldepflicht trifft den Unterkunftsgeber, mangels
eines solchen den Unterkunftsnehmer. Unterläßt der Unter¬
kunftsgeber die ihm obliegende Meldung, hat der Unterkunfts¬
nehmer, sobald er hievon Kenntnis erlangt, unbeschadet der
Verantwortlichkeit des Unterkunftsgebers nach § 18 dieses
Bundesgesetzes, an dessen Stelle die Meldung zu erstatten.
§ 7
1. Die Meldezettel sind vom Unterkunftsnehmer oder nach
dessen Angaben vollständig und genau auszufüllen.
2. Die Richtigkeit der gemachten Angaben ist vom Unter¬
kunftsnehmer durch seine eigenhändige Unterschrift zu be¬
stätigen.
3. Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer und, insofern
dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber ist, auch vom Un¬
terkunftsgeber mitzüunterfertigen. Bei gewerblichen Beher¬
bergungsbetrieben ist nur die Mitunterfertigung durch den
Betriebsinhaber erforderlich.
§ 11
1. Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb von drei .Ta¬
gen, bei den im § 1, Abs. 3 und 4 angeführten Personen, jedoch