VI Allgemein Wissenswertes 143 angesehen werden können. Nach Maßgabe vorhandener freier Plätze können ausnahmsweise auch weniger hilfsbedürftige Personen vorübergehend Unterkunft erhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Begleitung Erwachse¬ ner um Aufnahme ansuchen, werden nicht beherbergt. Die Aufenthaltsdauer in der Herberge wird in der Regel für Alleinstehende auf drei Tage, für Familien auf die kürzeste Frist beschränkt. Die Bewilligung zur Aufnahme erteilt das städtische Fürsorgeamt durch Ausfolgung eines Einweisungs¬ scheines. Der Herbergswarc ist berechtigt, Herbergssuchende, die nur die Unterkunft für eine Nacht anstreben, selbst auf¬ zunehmen, gegebenenfalls auch für eine zweite Nacht die Beherbergung zu gewähren, wenn aus berücksichtigungswür¬ digen Gründen der Einweisungsschein des Fürsorgeamtes nicht rechtzeitig beschafft werden konnte. Die Aufnahme er¬ folgt täglich in der Zeit von 17 bis 20 Uhr. Später eintreffende Unterkunftssuchende werden nur in begründeten Ausnahms¬ fällen aufgenommen. Die Herbergsinsassen haben sich an die Herbergsordnung zu halten. Ihre ärztliche Überwachung obliegt dem städtischen Gesundheitsamt. Die Benützungsge¬ bühren betragen: a) für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren täglich S 3.50 b) für Kinder von 10 bis 16 Jahren täglich S 2.50 c) für Kinder von 2 bis 10 Jahren täglich S 1.50 Für Kinder bis zu 2 Jahren ist keine Gebühr zu entrichten. Insassen, welche die Verabreichung von Frühstück und Abendkost beanspruchen, haben hiefür zusätzlich S 1.— täg¬ lich zu bezahlen. Die Insassen der städtischen Herberge erhalten Unterkunft für die Nacht, Aufenthaltsmöglichkeit im Gemeinschafts¬ raum, Mittel zur Reinigung, Frühstück und Abendkost. Die Benützungsgebühren werden von den Insassen selbst für sich und ihre mitgenommenen Angehörigen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ganz oder teilweise aus eigenem bestritten, im Falle der Hilfsbedürftigkeit ganz oder teil¬ weise von der öffentlichen Fürsorge getragen. 11. Fundämter Behörde: Fundamt, Kaiserjägerstraße 8, Telephon 6161. Parteienverkehr: werktags von 8 bis 12 Uhr. Fundgegenstände sind entweder beim Fundamt der Bun¬ despolizeidirektion oder in einem Polizeiwachzimmer abzuge¬ ben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und Ausfolgung der Fundgegenstände sowie die Auskunftserteilung in Fund¬ sachen. Fundanzeigen sind grundsätzlich Stempel- und abga¬ benfrei. Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift ge¬ fertigte Übernahmsbestätigung abzugeben. Diese Über¬ nahmsbestätigung ist aufzubewahren, weil sie bei der Gel¬ tendmachung des Finderlohnes 1 oder des Benützungsrechtes unbedingt vorzuweisen ist. Wenn sich der Eigentümer des gefundenen Gegenstandes binnen Jahresfrist meldet und sein Recht geltend macht, so wird ihm die Sache oder der daraus erzielte Wert gegen eine bestimmte, dem Fundamt zu entrichtende Gebühr und nach Bezahlung des Finderlohnes ausgefolgt. Der Finderlohn beträgt von Sachen bis zum Werte von 2500.— S zehn Pro¬ zent; bei wertvolleren Sachen werden von dem Werte, der über 2500.— S hinausgeht, nur fünf Prozent berechnet. Meldet sich der frühere Eigentümer nicht innerhalb der Jahresfrist, so hat der Finder das Recht, die Sache (Geld¬ beträge ausgenommen) zu benützen. Nach drei Jahren er¬ lischt der Besitzanspruch des vorigen Eigentümers und der Finder erwirbt das Eigentum an der gefundenen Sache (auch Geldbeträge). Verlustanzeigen oder Bestätigungen über die Erstattung der Verlustanzeige unterliegen der Stempelgebühr und der Bun¬ desverwaltungsabgabe. Außer dem Fundamt bei der Bundespolizeidirektion v/erden noch von den Innsbrucker Verkehrsbetrieben AG. und von den österreichischen Bundesbahnen je ein Fundbüro geführt. Auf Bahnhöfen, in Zügen, Straßenbahnen, Autobussen, Obussen usw. gefundene Gegenstände werden im allgemeinen drei Monate, Wertgegenstände ein Jahr aufbewahrt. Nach Ab¬ lauf dieser Zeit werden die Sachen versteigert. Anschriften: Fundamt Berg Isel, Endstation der Linie 1 (Fahrdienstlei¬ tung), Tel. 5338 oder 5101, geöffnet von 5 Uhr früh bis 1 Uhr nachts. Fundamt der österreichischen Bundesbahnen, Hauptbahn¬ hof, Ankunftshalle, I. Stock (Zugang vom Bahnsteig aus), Tel. 6381, Klappe 5357. Parteienverkehr: Montag bis Freitag 7.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, Samstag 7.30 bis 12 Uhr. B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften a) Bundesgesetze 1. Auszug aus dem Meldegesetz vom 23. Juni 1954, BGBl. 175 § 1 1. Wer im Gebiet der Republik Österreich länger als 48 Stunden Unterkunft nimmt, ist anzumelden. Personen, die gleichzeitig mehrere Unterkünfte im Bundesgebiet haben, un¬ terliegen hinsichtlich jeder Unterkunft der Meldepflicht. 2. Wer in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Gast¬ hof, Hotel, Pension u. dgl.) oder bei einer Person, die nach Art solcher Betriebe Gäste beherbergt, gegen Entgelt Unter¬ kunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer an¬ zumelden. 3. Personen, die unentgeltlich Unterkunft nehmen, sind unter der Voraussetzung, daß sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo bereits gemeldet sind, nur dann anzumelden, wenn die Unterkunftsdauer zwei Wochen übersteigt. 4. Personen, die in Fahrzeugen oder Zelten nächtigen, sind Unterkunftsnehmem gleichzuhalten. Sie sind jedoch nur dann anzumelden, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger i als zwei Wochen verbleiben. 5. Wer seine Unterkunft aufgibt, ist abzumelden. Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes ist nicht als Aufgabe der Unterkunft anzusehen. § 2 Von der Meldung sind ausgenommen: 1. Pfleglinge von Krankenanstalten, die nach den Bestim¬ mungen dieses Bundesgesetzes anderswo bereits gemeldet sind; 2. Personen, die in Kinder- oder Schülerheimen, Jugend:- heimen oder Jugendherbergen, Sport- oder Erholungheimen, die vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes geführt werden, oder in alpinen Schutzhütten Unterkunft nehmen, sofern in diesen Unterkunftshütten nach den Bestimmungen des § 15 Frem¬ denbücher geführt werden. § 3 1. Die Meldepflicht trifft den Unterkunftsgeber, mangels eines solchen den Unterkunftsnehmer. Unterläßt der Unter¬ kunftsgeber die ihm obliegende Meldung, hat der Unterkunfts¬ nehmer, sobald er hievon Kenntnis erlangt, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Unterkunftsgebers nach § 18 dieses Bundesgesetzes, an dessen Stelle die Meldung zu erstatten. § 7 1. Die Meldezettel sind vom Unterkunftsnehmer oder nach dessen Angaben vollständig und genau auszufüllen. 2. Die Richtigkeit der gemachten Angaben ist vom Unter¬ kunftsnehmer durch seine eigenhändige Unterschrift zu be¬ stätigen. 3. Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer und, insofern dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber ist, auch vom Un¬ terkunftsgeber mitzüunterfertigen. Bei gewerblichen Beher¬ bergungsbetrieben ist nur die Mitunterfertigung durch den Betriebsinhaber erforderlich. § 11 1. Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb von drei .Ta¬ gen, bei den im § 1, Abs. 3 und 4 angeführten Personen, jedoch