Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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142
Allgemein Wissenswertes
VI
Berufsänderung im Reisepaß S 6.—.
Namensänderung im Reisepaß S 6—.
Kindeseintragung in einen Paß S 17.—.
8. Ausstellung von Führerscheinen
An Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr, die in Inns¬
bruck ihren Wohnsitz haben, werden Führerscheine von der
Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt. Die Anträge sind
bei der Abteilung III (Verkehrsamt) einzubringen. (Bei
Wohnsitz außerhalb der Landeshauptstadt ist die Bezirks¬
hauptmannschaft zuständig.)
Bei Abgabe des Antrages (vorgedrucktes Formular) sind
vorzulegen:
1. Amtlicher Lichtbilderausweis, z. B. österr. Reisepaß, bis¬
heriger Identitätsausweis, Postausweis aus neuerer Zeit
und dergleichen,
2. Meldezettel des Antragstellers,
3. 2 Lichtbilder, Größe 35X45 mm, aus jüngster Zeit. (Der
Abgebildete darf keine Kopfbedeckung tragen.)
Der Antragsteller wird durch den Polizeiarzt amtsärztlich
untersucht. Nach durchschnittlich 2 Wochen wird die Prüfung
bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck angetreten. Der
Führerschein kann nach 3 bis 4 Tagen beim Verkehrsamt der
Bundespolizeidirektion abgeholt werden. Die an die Bundes¬
polizeidirektion Innsbruck zu zahlenden Gebühren für die
Ausstellung des Führerscheines betragen dzt. (Stand 1. August
1956) S 52.—. Die Prüfungsgebühren sind gesondert zu ent¬
richten. Ihre Höhe ist je nach der Gruppe verschieden.
9. Zulassung von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder (Mopeds), deren Stand¬
ort Innsbruck ist, bedürfen der Zulassung durch die Bundes¬
polizeidirektion Innsbruck. Der Antrag ist bei der Abteilung
III (Verkehrsamt) einzubringen. Neben dem Antrag (Formu¬
lare) sind vorzulegen:
1. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid eines Am¬
tes der Landesregierung,
2. Besitznachweis (Kaufvertrag oder dgl.),
3. Bestätigung über den Abschluß einer Haftpflichtversiche¬
rung,
4. Steuerkarte,
5. Zollbestätigung (bei der erstmaligen Zulassung eines
Fahrzeuges ausländischer Herkunft der Nachweis der
ordnungsgemäßen Zollabfertigung).
Die Kosten für die Neuzulassung (einschl. Kennzeichen¬
tafel) betragen derzeit (Stand 1. August 1956) für:
Mopeds S 20.—-,
Motorräder und Roller S 74.30,
Personenkraftwagen S 94.30,
Lastkraftwagen S 84.30 und Anhänger S 59.30.
10. Fürsorgeanstalten
Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig drei Versor¬
gungsanstalten, drei Jugendfürsorgeanstalten und eine Her¬
berge, und zwar:
1. Versorgungsanstalten
a) Altersheime
Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 74993 und 74994
Schulgasse 3, Tel. 72421
b) Pflegeanstalt
Innrain 53, Tel. 3289
2. Jugendfürsorgeanstalten
a) Kinderheim Mariahilf
Höttinger Au 8, Tel. 72337
Kinderheim Pechegarten
Leopoldstraße 43, Tel. 3372
b) Jugendheim Holzham-Westendorf
Westendorf Nr. 19, Tel. 204
Kranke, die einer besonderen Pflege bedürfen, werden in
Altersheimen nicht untergebracht. Die Anstaltsbedürftigkeit
wird durch den Amtsarzt festgestellt, über die Aufnahme
entscheidet das Städtische Fürsorgeamt. Die Kosten betragen
derzeit S 15.— pro Tag.
In der Städtischen Pflegeanstalt werden Personen
beiderlei Geschlechtes untergebracht, die wegen dauernder
oder unheilbarer Krankheit — meist nach ihrer Entlassung
aus dem Krankenhause — der Anstaltspflege und ärztlichen
Betreuung bedürfen, über die Aufnahme entscheidet nach
Feststellung der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch der
Amtsarzt das Städtische Fürsorgeamt. Die Verpflegsgebühren
betragen derzeit S 25.— täglich.
Die in den Altersheimen und in der Pflege¬
anstalt untergebrachten Pfleglinge genießen volle Ver¬
sorgung, d. i. Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung,
ein angemessenes Taschengeld, im Krankheitsfalle ärztlichen
Beistand und Heilmittel. ■ Sind die Pfleglinge imstande, den
Versorgungsaufwand selbst zu tragen, so werden sie nach
Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der jeweils geltenden
Verpflegsgebühren zum Kostenersatz herangezogen. Im Falle
ihrer Zahlungsunfähigkeit sind die nach bürgerlichem Rechte
ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen kosten¬
ersatzpflichtig. Uneinbringliche Kosten werden von der
öffentlichen Fürsorge übernommen.
2. Jugendfürsorgeanstalten
In den städtischen Kinderheimen Mariahilf und
Pechegarten werden Kinder beiderlei Geschlechtes im
Alter von 2 bis 14 Jahren aufgenommen. Wegen Raummangels
können Heimkinder nur in beschränkter Anzahl unterge¬
bracht werden. Vor allem werden Kinder aufgenommen, die
kein Heim haben, ferner solche, um die sich die Eltern nicht
kümmern oder aus irgend welchen Gründen nicht kümmern
können, sowie Kinder, die wegen unzulänglicher Pflege- und
Erziehungsverhältnisse von den Eltern freiwillig der Heim¬
erziehung überlassen oder diesen zwangsweise abgenommen
und untergebracht werden müssen, schließlich entlaufene
Kinder und dgl. Außerdem finden Kinder, die unter ungün¬
stigen Wohn-, Pflege- und Erziehungsverhältnissen leben
oder die wegen Berufstätigkeit ihrer Erzieher keine ausrei¬
chende Pflege und Aufsicht genießen, tagsüber, und zwar in
der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr als sogenannte Tageskinder
Aufnahme. Ueber die Aufnahme entscheidet 'das städtische
Jugendamt. Die Verpflegsgebühr beträgt derzeit für Heim¬
kinder S 23—, für Tageskinder S 15.— pro Tag. Die Heim¬
kinder erhalten volle Versorgung (Unterkunft, Verpflegung,
notfalls Bekleidung, Schulnachhilfe, ärztliche Betreuung und
Heilmittel), während die Tageskinder nur die Verpflegung,
Schulnachhilfe und die ärztliche Aufsicht genießen.
Im Jugendheim Holzha m-W estendorf werden
Knaben im Alter von 6 bis 14 Jahren aufgenommen, die we¬
gen unzulänglicher häuslicher oder erzieherischer Verhält¬
nisse oder zur Verhütung körperlicher, geistiger oder sitt¬
licher Verwahrlosung einer Gemeinschaftserziehung bedür¬
fen. Die Unterbringung erfolgt entweder über freiwilliges
Ansuchen der Erziehungsberechtigten oder zwangsweise über
Verfügung des Vormundschaftsgerichtes. Damit die Knaben
ihre Schulpflicht erfüllen können, ist dem Heime eine zwei-
klassige Volksschule angeschlossen, durch welche die Kinder
das Lehrziel einer achtklassigen Pflichtschule erreichen,
über die Heimaufnahme entscheidet das städtische Jugend¬
amt. Die Anstaltskosten betragen zur Zeit S 26.— pro Tag.
Den Heimkindern wird ebenfalls volle Versorgung sowie
schulische und erzieherische Betreuung geboten.
Der Aufwand in den Jugend-Fürsorgeanstalten wird, so¬
weit er nicht von den unterhaltspflichtigen Verwandten, Ver-
sicherungs- oder Rentenanstalten einbringlich gemacht wer¬
den kann, von der öffentlichen Fürsorge getragen.
3. Städtische Herberge
3. Städtische Herberge
Hunoldstraße 22, Tel. 92607
Zweck der A-nstalten, Aufnahmebestimmungen t Gebühren:
1. Versorgungsanstalten
In den städtischen Altersheimen werden Personen
beiderlei Geschlechtes aufgenommen, die wegen hohen
Alters oder körperlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst
versorgen können, die nötige Versorgung auch nicht von
anderer Seite erhalten und daher anstaltsbedürftig sind.
Die städtische Herberge dient vornehmlich der vor¬
übergehenden Beherbergung von mittel- und unterstands¬
losen Einzelpersonen und Familien. Aufgenommen werden
Männer und Frauen, die in den Gemeinschaftsräumen unter¬
gebracht werden, und Familien mit Kindern nach Maßgabe
des Platzes in den vorhandenen, allerdings nur wenigen Ein¬
zelzimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kranke,
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankhei¬
ten, Betrunkene sowie Personen, die sich über ihrer Person
nicht gehörig auszuweisen vermögen oder nicht als mittellos