142 Allgemein Wissenswertes VI Berufsänderung im Reisepaß S 6.—. Namensänderung im Reisepaß S 6—. Kindeseintragung in einen Paß S 17.—. 8. Ausstellung von Führerscheinen An Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr, die in Inns¬ bruck ihren Wohnsitz haben, werden Führerscheine von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt. Die Anträge sind bei der Abteilung III (Verkehrsamt) einzubringen. (Bei Wohnsitz außerhalb der Landeshauptstadt ist die Bezirks¬ hauptmannschaft zuständig.) Bei Abgabe des Antrages (vorgedrucktes Formular) sind vorzulegen: 1. Amtlicher Lichtbilderausweis, z. B. österr. Reisepaß, bis¬ heriger Identitätsausweis, Postausweis aus neuerer Zeit und dergleichen, 2. Meldezettel des Antragstellers, 3. 2 Lichtbilder, Größe 35X45 mm, aus jüngster Zeit. (Der Abgebildete darf keine Kopfbedeckung tragen.) Der Antragsteller wird durch den Polizeiarzt amtsärztlich untersucht. Nach durchschnittlich 2 Wochen wird die Prüfung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck angetreten. Der Führerschein kann nach 3 bis 4 Tagen beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion abgeholt werden. Die an die Bundes¬ polizeidirektion Innsbruck zu zahlenden Gebühren für die Ausstellung des Führerscheines betragen dzt. (Stand 1. August 1956) S 52.—. Die Prüfungsgebühren sind gesondert zu ent¬ richten. Ihre Höhe ist je nach der Gruppe verschieden. 9. Zulassung von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder (Mopeds), deren Stand¬ ort Innsbruck ist, bedürfen der Zulassung durch die Bundes¬ polizeidirektion Innsbruck. Der Antrag ist bei der Abteilung III (Verkehrsamt) einzubringen. Neben dem Antrag (Formu¬ lare) sind vorzulegen: 1. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid eines Am¬ tes der Landesregierung, 2. Besitznachweis (Kaufvertrag oder dgl.), 3. Bestätigung über den Abschluß einer Haftpflichtversiche¬ rung, 4. Steuerkarte, 5. Zollbestätigung (bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges ausländischer Herkunft der Nachweis der ordnungsgemäßen Zollabfertigung). Die Kosten für die Neuzulassung (einschl. Kennzeichen¬ tafel) betragen derzeit (Stand 1. August 1956) für: Mopeds S 20.—-, Motorräder und Roller S 74.30, Personenkraftwagen S 94.30, Lastkraftwagen S 84.30 und Anhänger S 59.30. 10. Fürsorgeanstalten Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig drei Versor¬ gungsanstalten, drei Jugendfürsorgeanstalten und eine Her¬ berge, und zwar: 1. Versorgungsanstalten a) Altersheime Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 74993 und 74994 Schulgasse 3, Tel. 72421 b) Pflegeanstalt Innrain 53, Tel. 3289 2. Jugendfürsorgeanstalten a) Kinderheim Mariahilf Höttinger Au 8, Tel. 72337 Kinderheim Pechegarten Leopoldstraße 43, Tel. 3372 b) Jugendheim Holzham-Westendorf Westendorf Nr. 19, Tel. 204 Kranke, die einer besonderen Pflege bedürfen, werden in Altersheimen nicht untergebracht. Die Anstaltsbedürftigkeit wird durch den Amtsarzt festgestellt, über die Aufnahme entscheidet das Städtische Fürsorgeamt. Die Kosten betragen derzeit S 15.— pro Tag. In der Städtischen Pflegeanstalt werden Personen beiderlei Geschlechtes untergebracht, die wegen dauernder oder unheilbarer Krankheit — meist nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhause — der Anstaltspflege und ärztlichen Betreuung bedürfen, über die Aufnahme entscheidet nach Feststellung der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch der Amtsarzt das Städtische Fürsorgeamt. Die Verpflegsgebühren betragen derzeit S 25.— täglich. Die in den Altersheimen und in der Pflege¬ anstalt untergebrachten Pfleglinge genießen volle Ver¬ sorgung, d. i. Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, ein angemessenes Taschengeld, im Krankheitsfalle ärztlichen Beistand und Heilmittel. ■ Sind die Pfleglinge imstande, den Versorgungsaufwand selbst zu tragen, so werden sie nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der jeweils geltenden Verpflegsgebühren zum Kostenersatz herangezogen. Im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit sind die nach bürgerlichem Rechte ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen kosten¬ ersatzpflichtig. Uneinbringliche Kosten werden von der öffentlichen Fürsorge übernommen. 2. Jugendfürsorgeanstalten In den städtischen Kinderheimen Mariahilf und Pechegarten werden Kinder beiderlei Geschlechtes im Alter von 2 bis 14 Jahren aufgenommen. Wegen Raummangels können Heimkinder nur in beschränkter Anzahl unterge¬ bracht werden. Vor allem werden Kinder aufgenommen, die kein Heim haben, ferner solche, um die sich die Eltern nicht kümmern oder aus irgend welchen Gründen nicht kümmern können, sowie Kinder, die wegen unzulänglicher Pflege- und Erziehungsverhältnisse von den Eltern freiwillig der Heim¬ erziehung überlassen oder diesen zwangsweise abgenommen und untergebracht werden müssen, schließlich entlaufene Kinder und dgl. Außerdem finden Kinder, die unter ungün¬ stigen Wohn-, Pflege- und Erziehungsverhältnissen leben oder die wegen Berufstätigkeit ihrer Erzieher keine ausrei¬ chende Pflege und Aufsicht genießen, tagsüber, und zwar in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr als sogenannte Tageskinder Aufnahme. Ueber die Aufnahme entscheidet 'das städtische Jugendamt. Die Verpflegsgebühr beträgt derzeit für Heim¬ kinder S 23—, für Tageskinder S 15.— pro Tag. Die Heim¬ kinder erhalten volle Versorgung (Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, Schulnachhilfe, ärztliche Betreuung und Heilmittel), während die Tageskinder nur die Verpflegung, Schulnachhilfe und die ärztliche Aufsicht genießen. Im Jugendheim Holzha m-W estendorf werden Knaben im Alter von 6 bis 14 Jahren aufgenommen, die we¬ gen unzulänglicher häuslicher oder erzieherischer Verhält¬ nisse oder zur Verhütung körperlicher, geistiger oder sitt¬ licher Verwahrlosung einer Gemeinschaftserziehung bedür¬ fen. Die Unterbringung erfolgt entweder über freiwilliges Ansuchen der Erziehungsberechtigten oder zwangsweise über Verfügung des Vormundschaftsgerichtes. Damit die Knaben ihre Schulpflicht erfüllen können, ist dem Heime eine zwei- klassige Volksschule angeschlossen, durch welche die Kinder das Lehrziel einer achtklassigen Pflichtschule erreichen, über die Heimaufnahme entscheidet das städtische Jugend¬ amt. Die Anstaltskosten betragen zur Zeit S 26.— pro Tag. Den Heimkindern wird ebenfalls volle Versorgung sowie schulische und erzieherische Betreuung geboten. Der Aufwand in den Jugend-Fürsorgeanstalten wird, so¬ weit er nicht von den unterhaltspflichtigen Verwandten, Ver- sicherungs- oder Rentenanstalten einbringlich gemacht wer¬ den kann, von der öffentlichen Fürsorge getragen. 3. Städtische Herberge 3. Städtische Herberge Hunoldstraße 22, Tel. 92607 Zweck der A-nstalten, Aufnahmebestimmungen t Gebühren: 1. Versorgungsanstalten In den städtischen Altersheimen werden Personen beiderlei Geschlechtes aufgenommen, die wegen hohen Alters oder körperlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst versorgen können, die nötige Versorgung auch nicht von anderer Seite erhalten und daher anstaltsbedürftig sind. Die städtische Herberge dient vornehmlich der vor¬ übergehenden Beherbergung von mittel- und unterstands¬ losen Einzelpersonen und Familien. Aufgenommen werden Männer und Frauen, die in den Gemeinschaftsräumen unter¬ gebracht werden, und Familien mit Kindern nach Maßgabe des Platzes in den vorhandenen, allerdings nur wenigen Ein¬ zelzimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kranke, Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankhei¬ ten, Betrunkene sowie Personen, die sich über ihrer Person nicht gehörig auszuweisen vermögen oder nicht als mittellos