VI Allgemein Wissenswertes 141 das Arbeitsamt Innsbruck, Schöpfstraße 3, zuständig. Arbeit¬ geber wie Arbeitnehmer können sich jederzeit mit ihren Wün¬ schen an das Amt wenden und werden unentgeltlich in sach¬ licher und unparteilicher Weise beraten und bedient. Der Ab¬ teilung Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung obliegt im besonderen die Aufgabe, Eltern und Schulentlassene in der Frage der Ergreifung eines Lehr- oder Anlernberufes oder auch einer Um- oder Nachschulung zu beraten. Arbeitgeber erhalten alle Auskünfte bei der Inanspruchnahme von Zu¬ schüssen aus Mitteln der Produktiven Arbeitslosenfürsorge. Beihilfen für Mehrkosten bei Winterarbeiten. Schlechtwetter¬ entschädigung und Kurzarbeiterunterstützung, sowie über die Bestimmungen des Invaliden- und Jugendeinstellungsgesetzes und der Ausländerverordnung. Im Zeitpunkt der Arbeitslosig¬ keit wenden sich die Arbeitnehmer an das Amt, dem die Wie- derverinittlung oder die Durchführung der Arbeitslosenunter¬ stützung bei zutreffenden Voraussetzungen obliegt. Die Dienst¬ aufsicht über das Arbeitsamt Innsbruck obliegt dem Landes¬ arbeitsamt Tirol, Innsbruck. Haydnplatz 5, III. Stock. 4. Lohnsteuer- und Beihilfekarten Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Grund der gegenwär¬ tig alle 2 Jahre stattfindenden Personenstands- und Betriebs¬ aufnahme, für die Haushaltlisten. Hauslisten nnd Betriebs¬ blätter, die an die Bevölkerung ausgegeben werden, die Lohn¬ steuer- und Beihilfekarten auszugeben. 1. Lohnsteuerkarteri Lohnsteuerkarten sind auszuschreiben für alle in den Haus¬ haltlisten enthaltenen männlichen und weiblichen Arbeit neh- mer, die Lohn, Gebalt, Pension oder Renten beziehen ünd den Wohnsitz in Innsbruck haben. Bezieht der Arbeitnehmer von mehr als einer Stelle Lohn. Gehalt, Pension oder Rente, so ist ihm für jede dieser Stellen eine Lohnsteuerkarte auszustel¬ len. Lohnsteuerkarten werden nicht ausgeschrieben für Ar¬ beitnehmer, die sich nur vorübergehend in der Stadt Inns¬ bruck aufhalten, für verheiratete Arbeitnehmer, die ihren Familienwohnsitz nicht in Innsbruck haben, für ledige Arbeitnehmer, die1 ihre Arbeitsstätte nicht in Innsbruck haben und auch nicht täglich dahin zurückkehren und für Empfänger von steuerfreien Renten hinsichtlich die¬ ser Rentenbezüge. Steuerfrei sind Fürsorgerenten, Kriegs¬ beschädigten- (Kriegshinterbliebenen-) Renten, die von den Landesinvalidenämtern bezahlt werden, wiederkehrende Be¬ züge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie Renten nach dem Ooferfürsorgegesetz 1947. Personen, die einen Freibetrag als Körperbehinderte, Inhaber von Amts- bescheinigungen und Opferausweisen beanspruchen, werden hiefür an das Wohnsitzfinanzamt verwiesen. 2. Beihilfekarten für Kinder Beihüfekarten dürfen von den Gemeindebehörden nur an Männer ausgestellt werden, die in den Haushaltlisten von Inns¬ bruck eingetragen sind und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt u. ä.), aus der gesetzlichen Kranken-, Renten, und Arbeitslosenversicherung oder aus der öffent¬ lichen Fürsorge beziehen. Nicht in den Haushaltlisten von Innsbruck eingetragene Männer (z. B. weil sie nach der letz¬ ten Personenstandsaufnahme nach Innsbruck zugezogen sind), sind zur Ausstellung der Beihilfekarte an die Wohnsitz¬ gemeinde, bei großer Entfernung an das Finanzamt Innsbruck zu verweisen. Männer, die nur Einkünfte aus der Unfallver¬ sicherung. Kriegsopferversorgung, Opferfürsorge oder Unter¬ stützung aus dem Kleinrentnerfonds beziehen, sowie Frauen erhalten die Beihilfekarten über Antrag nur vom Finanzamt Innsbruck, wenn sie hier ihren Wohnsitz haben, sonst vom Wohnsitzfinanzamt. Auch Vollwaisen, die für sich selbst Kin¬ derbeihilfe beanspruchen, werden an das Wohnsitzfinanzamt verwiesen. Das Gesetz sieht bestimmte Fälle vor, in denen bei der allgemeinen Ausschreibung der Kinderbeihilfekarten durch die Gemeinde Kinderbeihilfe nicht gewährt werden kann. Solche Fälle werden an das zuständige Wohnsitzfinanzamt verwiesen. Bei Verlust der Beihilfekarte darf die Gemeinde keine Ersatzkarte ausstellen, der Verlustträger kann sich an das Finanzamt wenden. 3. Familienbeihilfe Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die selb¬ ständig erwerbstätig sind oder ihren Lebensaufwand aus dem Vermögensverzehr, aus Unterstützungen und ähnl. bestreiten, wenn sie im Bundesgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in der Regel erst vom 2. Kinde an. Die näheren Bestimmungen regelt das Gesetz. Männer erhalten die Beihilfekarte vom Stadtmagistrat, Frauen sowie Männer, soweit für die Ausstellung der Beihilfekarte nicht das Gemeindeamt zuständig ist, und sonstige Bezugs¬ berechtigte erhalten, die Beihilfekarte durch das zuständige Finanzamt. Die Anspruchsbereohtigtcn sind verpflichtet, den Wegfall einer Voraussetzung für den Anspruch auf Familien¬ beihilfe sofort dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen sind zurückzuzahlen. Mi߬ brauch wird durch das Gericht oder die Verwaltungsbehör¬ den bestraft. 5. Statut zur Förderung künstlerischen Schaffens Befindet sich in Umarbeitung. Bei Redaktionsschluß lag die endgültige Neufassung noch nicht vor. 6. Wohnungswechsel Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht freiwerdender Wohnungen besteht weder für den Vermieter noch Mieter, jedoch ist im Sinne des Meldegesetzes jede An- und Abmel¬ dung bei der zuständigen Polizeidienststelle vorzunehmen. Zur Feststellung des Zählerstandes für Gas und Strom ist das Elektrizitätswerk, Salurner Straße (Hochhaus, Tel. 6211), Hebedienst-Auskunft, zu verständigen. 7. Ausstellung eines österreichischen Reisepasses bzw. Kinderausweises Reisepässe und Kinderausweise für Personen, die in Inns¬ bruck ihren Wohnsitz haben, werden von der Bundespolizei¬ direktion Innsbruck ausgestellt. Die Anträge sind bei der Abteilung III (Paßamt) einzureichen. Reisepässe werden in der Regel auf fünf Jahre, Kinderausweise für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr auf zwei Jahre ausgestellt. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizuschließen: 1. Für Reisepässe: a) Geburtsurkunde, b) Staatsbürgerschaftsnachweis (wird in Innsbruck vom Stadtmagistrat ausgestellt); bei Eingebürgerten: Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft; bei definiti¬ ven Beamten genügt Nachweis des aufrechten Dienstver¬ hältnisses (Ernennungsurkunde und gültiger Dienstaus¬ weis oder Bestätigung der Dienstbehörde), c) Heiratsurkunde oder Trauschein (bei Eheschließungen vor August 1938), d) amtlicher Lichtbildausweis (z. B. alter Identitätsausweis oder neuer Postausweis, Führerschein) oder zwei Iden¬ titätszeugen, e) Dokumente über Berufsnachweis, z. B. Gesellenbrief, Lehrzeugnis, Meisterbrief, Doktordiplom, Ingenieurzeug- nis, Pensionsdekret usw.), f) zwei Paßbilder, g) bei Minderjährigen (unter 21 Jahren) muß der gesetz¬ liche Vertreter bei der Einreichung anwesend sein; vom Vormund ist die Bestallungsurkunde vorzulegen, h) bei außerehelichen minderjährigen Kindern ist die schriftliche Zustimmung des Jugendamtes notwendig. 2. Für Kinderausweise: a) Urkunden und Beilagen wie bei Paßanträgen (sinn¬ gemäß) , b) Zustimmung des Kindesvaters bzw. Vormundes bzw. Jugendamtes. Verlängerung von Reisepässen: Verlängerung von Reisepässen, die in Innsbruck ausgestellt wurden, werden ebenfalls bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Abteilung III (Paßamt) erledigt. Zur Einreichung von Verlängerungen ist nur ein Antrag ausgefüllt vorzulegen. Gebühren für die Paßausstellung: Neuausstellung S 32.—. Für jede in diesen neuen Paß eingetragene Person (Kinder) ist außerdem pro Person eine Gebühr von S 12.— zu ent¬ richten. Verlängerungen S 22.—, für jede eingetragene Person S 12.—. Erweiterungen des Reisepasses auf alle Länder der Welt S 11.—.