Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
141
das Arbeitsamt Innsbruck, Schöpfstraße 3, zuständig. Arbeit¬
geber wie Arbeitnehmer können sich jederzeit mit ihren Wün¬
schen an das Amt wenden und werden unentgeltlich in sach¬
licher und unparteilicher Weise beraten und bedient. Der Ab¬
teilung Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung obliegt im
besonderen die Aufgabe, Eltern und Schulentlassene in der
Frage der Ergreifung eines Lehr- oder Anlernberufes oder
auch einer Um- oder Nachschulung zu beraten. Arbeitgeber
erhalten alle Auskünfte bei der Inanspruchnahme von Zu¬
schüssen aus Mitteln der Produktiven Arbeitslosenfürsorge.
Beihilfen für Mehrkosten bei Winterarbeiten. Schlechtwetter¬
entschädigung und Kurzarbeiterunterstützung, sowie über die
Bestimmungen des Invaliden- und Jugendeinstellungsgesetzes
und der Ausländerverordnung. Im Zeitpunkt der Arbeitslosig¬
keit wenden sich die Arbeitnehmer an das Amt, dem die Wie-
derverinittlung oder die Durchführung der Arbeitslosenunter¬
stützung bei zutreffenden Voraussetzungen obliegt. Die Dienst¬
aufsicht über das Arbeitsamt Innsbruck obliegt dem Landes¬
arbeitsamt Tirol, Innsbruck. Haydnplatz 5, III. Stock.
4. Lohnsteuer- und Beihilfekarten
Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Grund der gegenwär¬
tig alle 2 Jahre stattfindenden Personenstands- und Betriebs¬
aufnahme, für die Haushaltlisten. Hauslisten nnd Betriebs¬
blätter, die an die Bevölkerung ausgegeben werden, die Lohn¬
steuer- und Beihilfekarten auszugeben.
1. Lohnsteuerkarteri
Lohnsteuerkarten sind auszuschreiben für alle in den Haus¬
haltlisten enthaltenen männlichen und weiblichen Arbeit neh-
mer, die Lohn, Gebalt, Pension oder Renten beziehen ünd den
Wohnsitz in Innsbruck haben. Bezieht der Arbeitnehmer von
mehr als einer Stelle Lohn. Gehalt, Pension oder Rente, so ist
ihm für jede dieser Stellen eine Lohnsteuerkarte auszustel¬
len. Lohnsteuerkarten werden nicht ausgeschrieben für Ar¬
beitnehmer, die sich nur vorübergehend in der Stadt Inns¬
bruck aufhalten, für verheiratete Arbeitnehmer, die ihren
Familienwohnsitz nicht in Innsbruck haben, für ledige
Arbeitnehmer, die1 ihre Arbeitsstätte nicht in Innsbruck
haben und auch nicht täglich dahin zurückkehren und
für Empfänger von steuerfreien Renten hinsichtlich die¬
ser Rentenbezüge. Steuerfrei sind Fürsorgerenten, Kriegs¬
beschädigten- (Kriegshinterbliebenen-) Renten, die von den
Landesinvalidenämtern bezahlt werden, wiederkehrende Be¬
züge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
sowie Renten nach dem Ooferfürsorgegesetz 1947. Personen,
die einen Freibetrag als Körperbehinderte, Inhaber von Amts-
bescheinigungen und Opferausweisen beanspruchen, werden
hiefür an das Wohnsitzfinanzamt verwiesen.
2. Beihilfekarten für Kinder
Beihüfekarten dürfen von den Gemeindebehörden nur an
Männer ausgestellt werden, die in den Haushaltlisten von Inns¬
bruck eingetragen sind und Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Lohn, Gehalt u. ä.), aus der gesetzlichen Kranken-,
Renten, und Arbeitslosenversicherung oder aus der öffent¬
lichen Fürsorge beziehen. Nicht in den Haushaltlisten von
Innsbruck eingetragene Männer (z. B. weil sie nach der letz¬
ten Personenstandsaufnahme nach Innsbruck zugezogen sind),
sind zur Ausstellung der Beihilfekarte an die Wohnsitz¬
gemeinde, bei großer Entfernung an das Finanzamt Innsbruck
zu verweisen. Männer, die nur Einkünfte aus der Unfallver¬
sicherung. Kriegsopferversorgung, Opferfürsorge oder Unter¬
stützung aus dem Kleinrentnerfonds beziehen, sowie Frauen
erhalten die Beihilfekarten über Antrag nur vom Finanzamt
Innsbruck, wenn sie hier ihren Wohnsitz haben, sonst vom
Wohnsitzfinanzamt. Auch Vollwaisen, die für sich selbst Kin¬
derbeihilfe beanspruchen, werden an das Wohnsitzfinanzamt
verwiesen. Das Gesetz sieht bestimmte Fälle vor, in denen bei
der allgemeinen Ausschreibung der Kinderbeihilfekarten durch
die Gemeinde Kinderbeihilfe nicht gewährt werden kann.
Solche Fälle werden an das zuständige Wohnsitzfinanzamt
verwiesen. Bei Verlust der Beihilfekarte darf die Gemeinde
keine Ersatzkarte ausstellen, der Verlustträger kann sich an
das Finanzamt wenden.
3. Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die selb¬
ständig erwerbstätig sind oder ihren Lebensaufwand aus dem
Vermögensverzehr, aus Unterstützungen und ähnl. bestreiten,
wenn sie im Bundesgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in der Regel erst vom
2. Kinde an. Die näheren Bestimmungen regelt das Gesetz.
Männer erhalten die Beihilfekarte vom Stadtmagistrat, Frauen
sowie Männer, soweit für die Ausstellung der Beihilfekarte
nicht das Gemeindeamt zuständig ist, und sonstige Bezugs¬
berechtigte erhalten, die Beihilfekarte durch das zuständige
Finanzamt. Die Anspruchsbereohtigtcn sind verpflichtet, den
Wegfall einer Voraussetzung für den Anspruch auf Familien¬
beihilfe sofort dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu
Unrecht bezogene Familienbeihilfen sind zurückzuzahlen. Mi߬
brauch wird durch das Gericht oder die Verwaltungsbehör¬
den bestraft.
5. Statut zur Förderung künstlerischen
Schaffens
Befindet sich in Umarbeitung. Bei Redaktionsschluß lag die
endgültige Neufassung noch nicht vor.
6. Wohnungswechsel
Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht freiwerdender
Wohnungen besteht weder für den Vermieter noch Mieter,
jedoch ist im Sinne des Meldegesetzes jede An- und Abmel¬
dung bei der zuständigen Polizeidienststelle vorzunehmen.
Zur Feststellung des Zählerstandes für Gas und Strom ist
das Elektrizitätswerk, Salurner Straße (Hochhaus, Tel. 6211),
Hebedienst-Auskunft, zu verständigen.
7. Ausstellung eines österreichischen
Reisepasses bzw. Kinderausweises
Reisepässe und Kinderausweise für Personen, die in Inns¬
bruck ihren Wohnsitz haben, werden von der Bundespolizei¬
direktion Innsbruck ausgestellt. Die Anträge sind bei der
Abteilung III (Paßamt) einzureichen. Reisepässe werden in
der Regel auf fünf Jahre, Kinderausweise für Kinder bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr auf zwei Jahre ausgestellt.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizuschließen:
1. Für Reisepässe:
a) Geburtsurkunde,
b) Staatsbürgerschaftsnachweis (wird in Innsbruck vom
Stadtmagistrat ausgestellt); bei Eingebürgerten: Urkunde
über die Verleihung der Staatsbürgerschaft; bei definiti¬
ven Beamten genügt Nachweis des aufrechten Dienstver¬
hältnisses (Ernennungsurkunde und gültiger Dienstaus¬
weis oder Bestätigung der Dienstbehörde),
c) Heiratsurkunde oder Trauschein (bei Eheschließungen
vor August 1938),
d) amtlicher Lichtbildausweis (z. B. alter Identitätsausweis
oder neuer Postausweis, Führerschein) oder zwei Iden¬
titätszeugen,
e) Dokumente über Berufsnachweis, z. B. Gesellenbrief,
Lehrzeugnis, Meisterbrief, Doktordiplom, Ingenieurzeug-
nis, Pensionsdekret usw.),
f) zwei Paßbilder,
g) bei Minderjährigen (unter 21 Jahren) muß der gesetz¬
liche Vertreter bei der Einreichung anwesend sein; vom
Vormund ist die Bestallungsurkunde vorzulegen,
h) bei außerehelichen minderjährigen Kindern ist die
schriftliche Zustimmung des Jugendamtes notwendig.
2. Für Kinderausweise:
a) Urkunden und Beilagen wie bei Paßanträgen (sinn¬
gemäß) ,
b) Zustimmung des Kindesvaters bzw. Vormundes bzw.
Jugendamtes.
Verlängerung von Reisepässen:
Verlängerung von Reisepässen, die in Innsbruck ausgestellt
wurden, werden ebenfalls bei der Bundespolizeidirektion
Innsbruck, Abteilung III (Paßamt) erledigt. Zur Einreichung
von Verlängerungen ist nur ein Antrag ausgefüllt vorzulegen.
Gebühren für die Paßausstellung:
Neuausstellung S 32.—.
Für jede in diesen neuen Paß eingetragene Person (Kinder)
ist außerdem pro Person eine Gebühr von S 12.— zu ent¬
richten.
Verlängerungen S 22.—, für jede eingetragene Person S 12.—.
Erweiterungen des Reisepasses auf alle Länder der Welt
S 11.—.