Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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140
Allgemein Wissenswertes
VI
A. Wichtige Angaben und Hinweise
Nachstehende Angaben sind zum Teil Auszüge aus Gesetzen, Vorschriften, Gebührensätzen usw. und erheben daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand: September 1956.
1. Anmeldung von Geburten, Eheschließungen
und Todesfällen
Behörde: Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 15,
1. Stock, Telephon 4725.
Geburten
Nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes sind
bei Anzeigen, über Geburten im Bereiche des Standesamts¬
bezirkes Innsbruck-Stadt folgende Richtlinien zu beachten:
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem
Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 15, mündlich,
das heißt persönlich, anzuzeigen.
An Dokumenten sind mitzubringen:
bei ehelichen Kindern
a) Standesamtliche Heiratsurkunde bei Eheschließungen
nach dem 1. August 1938,
Trauungsschein der Religionsgemeinschaft bei Ehen vor
dem 1. August 1938;
bzw. Trauungsschein der Bezirksverwaltungsbehörde vor
dem 1. August 1938,
b) Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt nach dem
15. Juli 1945;
c) Geburts- und Taufschein des Ehemannes;
bei unehelichen Kindern
a) Geburtsurkunde (Taufschein) der Kindesmutter.
b) Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt nach dem
15. Juli 1945;
c) bei Geschiedenen (zusätzlich): Urteil des Gerichtes mit
Rechtskraftbescheinigung;
d) bei Witwen (zusätzlich): Sterbeurkunde des Ehemannes
oder Gerichtsbeschluß über Todeserklärung.
Wer der Anzeigepflicht innerhalb der vorerwähnten Frist
nicht naclikommt, ist strafbar und hat eine Ordnungsstrafe
bis zu S 150.— oder Haft zu gewärtigen.
Auf Grund der Beurkundung der Geburt des Kindes im
standesamtlichen Geburtenbuch werden über Antrag eine Wo-
chenhilfebescheinigung für die zuständige Krankenkasse, die
beantragten Geburtsurkunden und der Antrag auf Gewährung
der Gebui tenbeihilfe für das Finanzamt ausgefolgt.
Eheschließungen
Zur Durchführung des standesamtlichen Eheaufgebotes und
der Eheschließung sind von den Brautleuten jene Dokumente
beim Standesamt vorzulegen, die in einem beim vorgenannten
Amte erhältlichen Verzeichnis angeführt sind. Nähere Aus¬
künfte über Aufgebot und Eheschließung sind mündlich oder
schriftlich beim Standesamt einzuholen.
Wichtige Standesamtsgebühren siehe Abschnitt C, Seite 155.
Todesfälle
a) Anzeige an das städtische Gesundheitsamt
Nach dem Landesgesetz vom 18. Dezember 1930 betreffs Re¬
gelung des Leichenwesens ist bei jedem Todesfall eine amt¬
liche Totenbeschau vorzunehmen, welche im Stadtgebiet Inns¬
bruck von den Ärzten des städtischen Gesundheitsamtes
durchgeführt wird. Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehl¬
geburten zu erstrecken. Todesfälle sind durch die Angehöri¬
gen oder Wohnungsinhaber unverzüglich im städtischen Ge¬
sundheitsamt, Fallmerayerstraße 1, 1. Stock, während der
Amtsstunden anzumelden. Es genügt auch die Meldung bei
einem Leichenbestattungsuntemehmen, welches die Meldung
an das. städtische Gesundheitsamt weiterleitet. Bei der Mel¬
dung sind folgende Angaben über den Verstorbenen zu
machen;
Vor- und Zuname, bei Frauen auch Mädchenname
(Schreibweise der Namen laut Geburts- und Taufschein);
letzter ausgeübter Beruf;
Stand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet);
Staatsbürgerschaft;
Religion;
Geburtsort und Geburtsdatum (Angabe der Pfarre, des
Standesamtes);
Sterbeort, Sterbetag, Sterbestunde.
Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in
ärztlicher Behandlung, so haben die Angehörigen vom behan¬
delnden Arzt einen Behandlungsschein zu erwirken und die¬
sen beim städtischen Gesundheitsamt oder beim Leich en-
bestattungsunternehmen abzugeben.
Bei außergewöhnlichen Todesfällen, wie Unglücksfällen,
Selbstmord oder Auffindung von Leichen, ist sofort die Bun¬
despolizeidirektion, Kriminalabteilung, Journaldienst, Kaiser¬
jägerstraße 8 (Telephon Nr. 6161), zu verständigen.
Amisslunden des städtischen Gesundheitsamtes, Fall¬
merayerstraße 1, 1. Stock:
Wochentags von 10 bis 12 Uhr und von 15 bis 16.30 Uhr über
Telephon 63 71, Klappe 335. Am Samstag, Sonntag und an
Feiertagen von 9 bis 12 Uhr über Telephon 3468.
b) Anzeige an das Standesamt
Nach dem Personenstandsgesetz muß der Tod eines Men¬
schen auch dem Standesamte, in dessen Bezirk der Todesfall
erfolgte, spätestens am nächsten Werktag mündlich angezeigt
werden. Beim Standesamt, Sterbeabteilung, Herzog-Friedrich-
Straße 15, sind zur Meldung folgende Personen in nachstehen¬
der Reihenfolge verpflichtet:
1. Das Familienoberhaupt oder die Familienangehörigen;
2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet
hat;
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem
Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(Für Anzeigen von Sterbefällen in öffentlichen Kranken-
und Entbindungsanstalten usw. bestehen für die Leitung' oder
Verwaltung gesonderte Vorschriften.)
Jeder Todesfall ist dem Standesamt unter Vorlage amtlicher
Dokumente, wie Geburts- und Heiratsurkunde (Tauf- und
Trauschein), Nachweis der Staatsbürgerschaft, Scheidungs¬
dekret usw., bekanntzugeben, worauf die gesetzlich vorge¬
schriebene Beerdigungsbewilligung (ohne die eine Beerdigung
nicht stattfinden darf) für den Leichenbestatter und die Fried¬
hofsverwaltung ausgestellt wird.
Amisstunden des Standesamtes für Sterbefälle:
Täglich von 8 bis 13 Uhr, mit Ausnahme von Samstag und
Sonntag.
Für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber
einer Lebensversicherungsanstalt oder Einleitung der Verlas¬
senschaftsverhandlung ist stets die standesamtliche Sterbe¬
urkunde und nicht der Totenbeschaubefund oder der kirch¬
liche Totenschein oder die Beerdigungsbewilligung vorzulegen.
2. Gegenwärtige Bedeutung des Heimatrechtes
Die heimatrechtlichen Bestimmungen sind 1939 aufgehoben
und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Rechte und
Pflichten aus dem Heimatrecht sind daher weggefallen. Auch
zum Erwerb der österreichischen Bundesbürgerschaft ist die
Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband einer Ge¬
meinde für den Fall der Verleihung der österreichischen Bun¬
desbürgerschaft nicht mehr notwendig.
Zur Feststellung der österreichischen ’ Bundesbürgerschaft
spielt das ehemalige Heimatrecht insoweit eine Rolle, als Per¬
sonen, die am 13. März 1938 das Heimatrecht in einer öster¬
reichischen Gemeinde hatten, heute die österreichische Bun¬
desbürgerschaft besitzen, insofern sie diese nicht zwischenzeit¬
lich durch Verehelichung mit einem Ausländer, durch Erwerb
einer fremden Staatsbürgerschaft oder aus anderen Gründen
verloren haben. Das gleiche gilt für jene, die ihre Bundesbür¬
gerschaf l auf Grund der Rechtsnachfolge von diesen Personen
ableiten.
3. Arbeits- und Lehrstellenvermittlung, Arbeits¬
losenversicherung
In allen Fragen der Arbeitsvermittlung — auch für Lehr¬
linge, Jugendliche, Kriegsinvalide und Körperbehinderte — ist