140 Allgemein Wissenswertes VI A. Wichtige Angaben und Hinweise Nachstehende Angaben sind zum Teil Auszüge aus Gesetzen, Vorschriften, Gebührensätzen usw. und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand: September 1956. 1. Anmeldung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen Behörde: Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 15, 1. Stock, Telephon 4725. Geburten Nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes sind bei Anzeigen, über Geburten im Bereiche des Standesamts¬ bezirkes Innsbruck-Stadt folgende Richtlinien zu beachten: Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 15, mündlich, das heißt persönlich, anzuzeigen. An Dokumenten sind mitzubringen: bei ehelichen Kindern a) Standesamtliche Heiratsurkunde bei Eheschließungen nach dem 1. August 1938, Trauungsschein der Religionsgemeinschaft bei Ehen vor dem 1. August 1938; bzw. Trauungsschein der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem 1. August 1938, b) Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt nach dem 15. Juli 1945; c) Geburts- und Taufschein des Ehemannes; bei unehelichen Kindern a) Geburtsurkunde (Taufschein) der Kindesmutter. b) Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt nach dem 15. Juli 1945; c) bei Geschiedenen (zusätzlich): Urteil des Gerichtes mit Rechtskraftbescheinigung; d) bei Witwen (zusätzlich): Sterbeurkunde des Ehemannes oder Gerichtsbeschluß über Todeserklärung. Wer der Anzeigepflicht innerhalb der vorerwähnten Frist nicht naclikommt, ist strafbar und hat eine Ordnungsstrafe bis zu S 150.— oder Haft zu gewärtigen. Auf Grund der Beurkundung der Geburt des Kindes im standesamtlichen Geburtenbuch werden über Antrag eine Wo- chenhilfebescheinigung für die zuständige Krankenkasse, die beantragten Geburtsurkunden und der Antrag auf Gewährung der Gebui tenbeihilfe für das Finanzamt ausgefolgt. Eheschließungen Zur Durchführung des standesamtlichen Eheaufgebotes und der Eheschließung sind von den Brautleuten jene Dokumente beim Standesamt vorzulegen, die in einem beim vorgenannten Amte erhältlichen Verzeichnis angeführt sind. Nähere Aus¬ künfte über Aufgebot und Eheschließung sind mündlich oder schriftlich beim Standesamt einzuholen. Wichtige Standesamtsgebühren siehe Abschnitt C, Seite 155. Todesfälle a) Anzeige an das städtische Gesundheitsamt Nach dem Landesgesetz vom 18. Dezember 1930 betreffs Re¬ gelung des Leichenwesens ist bei jedem Todesfall eine amt¬ liche Totenbeschau vorzunehmen, welche im Stadtgebiet Inns¬ bruck von den Ärzten des städtischen Gesundheitsamtes durchgeführt wird. Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehl¬ geburten zu erstrecken. Todesfälle sind durch die Angehöri¬ gen oder Wohnungsinhaber unverzüglich im städtischen Ge¬ sundheitsamt, Fallmerayerstraße 1, 1. Stock, während der Amtsstunden anzumelden. Es genügt auch die Meldung bei einem Leichenbestattungsuntemehmen, welches die Meldung an das. städtische Gesundheitsamt weiterleitet. Bei der Mel¬ dung sind folgende Angaben über den Verstorbenen zu machen; Vor- und Zuname, bei Frauen auch Mädchenname (Schreibweise der Namen laut Geburts- und Taufschein); letzter ausgeübter Beruf; Stand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet); Staatsbürgerschaft; Religion; Geburtsort und Geburtsdatum (Angabe der Pfarre, des Standesamtes); Sterbeort, Sterbetag, Sterbestunde. Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so haben die Angehörigen vom behan¬ delnden Arzt einen Behandlungsschein zu erwirken und die¬ sen beim städtischen Gesundheitsamt oder beim Leich en- bestattungsunternehmen abzugeben. Bei außergewöhnlichen Todesfällen, wie Unglücksfällen, Selbstmord oder Auffindung von Leichen, ist sofort die Bun¬ despolizeidirektion, Kriminalabteilung, Journaldienst, Kaiser¬ jägerstraße 8 (Telephon Nr. 6161), zu verständigen. Amisslunden des städtischen Gesundheitsamtes, Fall¬ merayerstraße 1, 1. Stock: Wochentags von 10 bis 12 Uhr und von 15 bis 16.30 Uhr über Telephon 63 71, Klappe 335. Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 9 bis 12 Uhr über Telephon 3468. b) Anzeige an das Standesamt Nach dem Personenstandsgesetz muß der Tod eines Men¬ schen auch dem Standesamte, in dessen Bezirk der Todesfall erfolgte, spätestens am nächsten Werktag mündlich angezeigt werden. Beim Standesamt, Sterbeabteilung, Herzog-Friedrich- Straße 15, sind zur Meldung folgende Personen in nachstehen¬ der Reihenfolge verpflichtet: 1. Das Familienoberhaupt oder die Familienangehörigen; 2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat; 3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Für Anzeigen von Sterbefällen in öffentlichen Kranken- und Entbindungsanstalten usw. bestehen für die Leitung' oder Verwaltung gesonderte Vorschriften.) Jeder Todesfall ist dem Standesamt unter Vorlage amtlicher Dokumente, wie Geburts- und Heiratsurkunde (Tauf- und Trauschein), Nachweis der Staatsbürgerschaft, Scheidungs¬ dekret usw., bekanntzugeben, worauf die gesetzlich vorge¬ schriebene Beerdigungsbewilligung (ohne die eine Beerdigung nicht stattfinden darf) für den Leichenbestatter und die Fried¬ hofsverwaltung ausgestellt wird. Amisstunden des Standesamtes für Sterbefälle: Täglich von 8 bis 13 Uhr, mit Ausnahme von Samstag und Sonntag. Für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber einer Lebensversicherungsanstalt oder Einleitung der Verlas¬ senschaftsverhandlung ist stets die standesamtliche Sterbe¬ urkunde und nicht der Totenbeschaubefund oder der kirch¬ liche Totenschein oder die Beerdigungsbewilligung vorzulegen. 2. Gegenwärtige Bedeutung des Heimatrechtes Die heimatrechtlichen Bestimmungen sind 1939 aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Rechte und Pflichten aus dem Heimatrecht sind daher weggefallen. Auch zum Erwerb der österreichischen Bundesbürgerschaft ist die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband einer Ge¬ meinde für den Fall der Verleihung der österreichischen Bun¬ desbürgerschaft nicht mehr notwendig. Zur Feststellung der österreichischen ’ Bundesbürgerschaft spielt das ehemalige Heimatrecht insoweit eine Rolle, als Per¬ sonen, die am 13. März 1938 das Heimatrecht in einer öster¬ reichischen Gemeinde hatten, heute die österreichische Bun¬ desbürgerschaft besitzen, insofern sie diese nicht zwischenzeit¬ lich durch Verehelichung mit einem Ausländer, durch Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft oder aus anderen Gründen verloren haben. Das gleiche gilt für jene, die ihre Bundesbür¬ gerschaf l auf Grund der Rechtsnachfolge von diesen Personen ableiten. 3. Arbeits- und Lehrstellenvermittlung, Arbeits¬ losenversicherung In allen Fragen der Arbeitsvermittlung — auch für Lehr¬ linge, Jugendliche, Kriegsinvalide und Körperbehinderte — ist