Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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408
befunden wurden, sind als Aas zu behandeln, dessen Be¬
seitigung ebenfalls durch den Wasenmeister zu erfolgen
hat.
Wurde von jemanden die Ablederung eines umgesstan¬
denen oder vertilgten Tieres eigenmächtig vorgenommen,
so hat der Wasenmeister das noch nicht verscharrte Aas
auf den Aasplatz zu führen, zu verscharren und sogleich
die Anzeige hievon zu erstatten. War das Aaas aber be¬
reits verscharrt worden, so hat er die Weisung des hievon
in Kenntnis zu setzenden städt. Tierarztes abzuwarten.
Lautet diese auf Ausgrabung und Verscharrung auf dem
Aasplatze durch den Wasenmeister, hat die Partei die vom
Veterinäramte von Fall zu Fall zu bestimmende Gebühr
zu entrichten.
§ 4.
Die Vertilgung von Tieren aller Art darf der Wasen¬
meister in der Regel nur mit fallweise erteilter Bewilli¬
gung des städt. Tierarztes vornehmen. Eine Ausnahme
bildet die Vertilgung der kleineren, dem Wasenmeister
von den Parteien hiezu übergebenen Haustiere, wie
Hunde, Katzen usw., soferne kein Seuchenverdacht vor¬
liegt, vom Wasenmeister ohne Bewilligung des Tierarztes
vorgenommen werden kann.
§ 5.
Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen anstecken¬
der Krankheiten oder aus anderen veterinärpolizeilichen
Rücksichten zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten
und deren Haut, wenn es nach den veterinärpolizeilichen
Vorschriften geboten erscheint, durch vielfache Einschnitte
unbrauchbar zu machen.
Die Tiere sind in diesem Falle zur Gänze ohne Zurück¬
behaltung irgend eines Teiles derselben zu verscharren
oder in den dazu bestimmten Oefen zu verbrennen.
§ 6.
Die Verscharrung der Tierleichen und Aasteile darf
nur auf dem hiezu bestimmten Aasplatze und nur in der
Weise erfolgen, daß die in der Grube verscharrten Aeser
von einer 2 m hohen Erdschicht bedeckt sind.
Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden Krank¬
heit vertilgten oder an einer solchen verendeten Tiere
muß an einem abgesonderten Teile des Aasplatzes er¬
folgen.
Eine Oeffnung der Aasgrube darf nur über besondere
Bewilligung des städt. Veterinäramtes erfolgen.
Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Bewilligung
des städt. Veterinäramtes, und zwar in keinem Falle vor
Ablauf von 8 Jahren vom Zeitpunkte der Verscharrung
an gerechnet, ausgegraben werden und auch dann nur,
wenn die Weichteile gehörig verwest sind.
§ 7.
Die Haut sowie andere Abfälle wie Knochen, Hörner,
Hufe, Klauen, Haare und Wolle eines umgestandenen
oder vertilgten Tieres sind, soferne nicht nach den be¬
terinärpolizeilichen Vorschriften deren Vernichtung ge¬
boten ist, dem Besitzer des Tieres über dessen Verlangen
nach gem. § 8 dieser Bestimmungen erfolgter vorschrifts¬
mäßiger Reinigung und Desinfektion auszufolgen.
Das Fleisch und die Eingeweide, sowie Blut dürfen
unter keiner Bedingung in natürlichem oder irgendwie
verarbeitetem Zustande zum Genusse für Menschen oder
Tiere verwertet werden und sind daher zu verscharren,
wenn sie nicht eine technische Verwendung finden können.
Eine Ausfolgung ist auch in letzterm Falle nur mit aus¬
drücklicher Einwilligung des städt. Veterinäramtes ge¬
stattet.
Mit Häuten und Abfällen, die nicht nach den bestehen¬
den Vorschriften zur Vernichtung bestimmt sind, ist wie
folgt zu verfahren:
Frisch abgelederte Häute sind durch zwei bis dren Tage
in eine 2½ige Kalklauge einzulegen und hierauf entweder
sofort in eine Gärberei zur sofortigen Bearbeitung ab¬
zugebben öder aber durch zehn Tage dem Luftzuge auszu¬
setzen und zu trocknen.
Das Fett ist allsogleich unter Kontrolle über dem Feuer
zu schmelzen und für den menschlichen Genuß durch Zu¬
gabe roher Karbolsäure ungenießbar zu machen.
Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle sind durch
einige Tage in Kalklauge einzulegen und sodann an der
Luft zu trocknen, die sorgfältig entfleischten Knochen sind
nach einstündigem Kochen in der Luft zum Trocknen aus¬
zusetzen.
§ 9.
Der Wasenmeister ist verpflichtet, in seiner Wohnung
und an seiner Arbeitsstätte sowie auf dem Aasplatze die
größte Reinlichkeit zu beobachten.
Er hat insbessondere für jederzeitige gehörige Lüftung
sämtlicher Räumlichkeiten der Wasenmeisterei Sorge zu
tragen.
Aeser und deren Bestandteile ddürfen nicht an der
Arbeitsstätte aufbewahrt werden, sondern sind ehemög¬
lichst zu verscharren, bezw. zu verbrennen.
§ 10.
Der Wasenmeister hat den städt. Tierärzten sowie an¬
deren hiezu berufenen Organen jederzeit in die Räum¬
lichkeiten der Wasenmeisterei und auf den Agsplatz Zu¬
tritt zu gewähren. Allfällige dortselbst festgestellte Män¬
gel sind sofort abzustellen. Unberufenen Personen ist der
Eintritt in die Wasenmeisterei und auf die Agsplätze zu
verweigern.
Die Aasplätze selbst werden, um das Betreten derselben
durch andere Tiere zu verhindern, in entsprechender
Weise eingefriedet.
Der Wasenmeister hat dafür Sorge zu tragen, daß an
der Einfriedung entstandene Schäden sofort behoben
werden.
§ 11.
Der Wasenmeister und ihm allenfalls beigegebene Ge¬
hilfen haben sich bbeiAusübung ihres Geschäftes einer be¬
sonderen Kleidung zu bedienen. Diese Arbeitskleidung
wird vom Stadtmagistrate beigestellt.
Wagen und sonstige Gerätschaften, welche beim Ueber¬
führen, Verscharren oder Verbrennen seuchenkranker oder
seuchenverdächtiger Tiere benutzt werden, sind nach dem
Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
Alle bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen haben
sich ebenfalls einer Desinfektion zu unterziehen.
Die geeigneten Desinfektionsmittel werden vom städt.
Veterinäramte beigestellt und sind stets in genügender
Menge in der Wasenmeisterei vorrätig zu halten.
Dem Wasenmeister ist es zur strengen Pflicht gemacht,
jede Verschleppung von Ansteckungsstoffen hintanzuhalten.
Zur Zeit einer herrschenden Tierseuche hat er den Be¬
such von Stallungen sowie jede mittelbare oder unmit¬
telbare Berührung mit gesundem Tier möglichst zu ver¬
meiden.
Eventuell in der Wasenmeisterei in Verwendung ste¬
hende Pferde dürfen nicht in fremde Ställe eingestellt
werden.
Der Wasenmeister ist für die Erfüllung der seinen, ihm
allenfalls beigegebenen Gehilfen zugewiesenen Arbeiten
verantwortlich und hat diese zur Einhaltung der Be¬
stimmungen der Wasenmeisterordnung zu verhalten.
Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat der
Wasenmeister eine Dienstmütze zu tragen.
§ 12.
Dem Wasenmeister ist bei Strafe der Dienstentlassung
verboten, kranke Tiere zu behandeln oder eigenmächtig in
die Wasenmeisterei einzustellen.
Ebenso darf er keine kranken oder krankheitsverdäch¬
tigen Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver¬
tilgung und Verscharrung, bezw. Verbrennung überge¬
benen Tiere oder sonstige Teile dieser Tiere verkaufen,
verschenten oder im eigenen Haushalte verwenden oder
verbrauchen.
Das Halten von Schweinen sowie der Handel mit Hun¬
den und anderen Tieren ist dem Wasenmeister untersagt.