409 § 13. Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber¬ wachung der Hunde. 1. Der Wasenmeister ist verpflichtet, im gesamten Stadtgebiete von Innsbruck periodisch, bezw. im Falle des Auftretens der Wut entsprechend den besonderen behörd¬ lichen Anordnungen des städt. Veterinäramtes Streifun¬ gen vorzunehmen. Zur Nachtzeit sind Stpeifungen nur über ausdrücklichen Auftrag des städt. Veterinäramtes durchzuführen. 2. Bei den Streifungen sind herrenlose Hunde (siehe § 6 der Hundeordnung) und Hunde, welche die vorge¬ schriebene Steuermarke nicht tragen, ferner alle Hunde, die entgegen den bestehenden Vorschriften oder besonderen behördlichen Anordnungen nicht an eine Kette gelegt, an der Leine geführt oder mit einem sicheren Maulkorb ver¬ sehen und überwacht sind, endlich wütige oder wutver¬ dächtige Hunde einzufangen und zur Verwahrung, bezw. Beobachtung oder Vertilgung in die Wasenmeisterei ein¬ zuliefern. Demnach sind auch jene Hunde einzufangen, die an Orten angetroffen werden, an welchen das Mitnehmen von Hunden nicht gestattet ist oder welche an Orten, wo sie kurz an der Leine zu führen sind, frei herumlaufen, weiters Hunde, die in eingefriedeten öffentlichen Rasen¬ anlagen und Blumenbeeten der Stadt herumlaufen (§ 2 und 3 der Hundeordnung), sowie Hunde, die zur Nacht¬ zeit auf Straßen heulen. 3. Die Art des Einfangens der Hunde, sowie die Art der Zubringung zur Wasenmeisterei wird vom städt. Ve¬ terinäramte bestimmt. 4. Der Wasenmeister hat für eine ordentliche Unter¬ bringung und Pflege der eingefangenen Hunde zu sorgen. 5. Die Besitzer der eingefangenen, bezw. sonst in die Wasenmeisterei eingebrachten Hunde sind vom Wasen¬ meister über die erfolgte Einbringung nach Möglichkeit sofort zu verständigen. 6. Der Wasenmeister ist, falls er bei einem der einge¬ fangenen Hunde irgendwelche verdächtige Krankheits¬ erscheinungen wahrnimmt, verpflichtet, hierüber sofort die Meldung an das städt. Veterinäramt zu erstatten. Solche krankheitsverdächtige Hunde dürfen ohne voraus¬ gehende Untersuchung durch den städt. Tierarzt und ohne ausdrückliche Ermächtigung desselben dem Besitzer auf keinen Fall ausgefolgt werden. 7. Eingefangene Hunde, bei denen unheilbare oder ver¬ nachlässigte auf Menschen oder Tiere übertragbare äußer¬ liche oder innerliche Krankheiten nachweisbar sind, sind nach erfolgter Untersuchung durch den Tierarzt und über Weisung desselben sofort zu vertilgen. Andere einge¬ fangene Hunde sind durch 4 Tage in der Wasenmeisterei in Verwahrung zu halten und können innerhalb dieser Zeit vom Besitzer gegen Nachweis der Entrichtung der allenfalls noch ausständigen Steuer, sowie gegen Bezah¬ lung der Abfanggebühr und der entfallenden amtlich fest¬ gesetzten Futterkosten ausgelöst werden. Nach Ablauf die¬ ser Frist gelten solche Hunde als verfallen und sind ent¬ weder sofort zu vertilgen, oder, falls es sich um wertvolle, vollkommen unverdächtige und gesunde Hunde handelt, zu Gunsten des Armenfonds zu veräußern. 8. Wutbehaftete und wutverdächtige Hunde sind in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten Käfigen wohl zu verwahren. 9. Die Pflicht der Beobachtung i. S. des § 8 der Hunde¬ ordnung geht nach dem Einfangen eines Hundes auf das städt. Veterinäramt über. § 14. Der Wasenmeister hat über die wesentlichen Kenn¬ zeichen der verbreitetsten ansteckenden Tierkrankheiten un¬ tervichtet zu sein. Das städt. Veterinäramt hat für die entsprechende Belehrung des Wasenmeisters Sorge zu tragen. § 15. Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines Dienstes behindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, kann er sofort um die erforderliche Polizeiassistenz an¬ suchen; die städt. Schutzmannschaft ist angewiesen, dem Ersuchen des Wasenmeisters Rechnung zu tragen. § 16. Der Wasenmeister wird für seine Dienstleistung vom Stadtmagistrate direkt entlohnt. Der Wasenmeister ist verpflichtet, für die im Nach¬ stehenden angeführten Verrichtungen folgende Gebühren von den Parteien, die seine Dienstleistung in Anspruch nehmen, zur Einhebung zu bringen: a) für das Abhäuten und Verscharren von Pferden, Maultieren, Eseln und Rindern im Alter von über 1 Jahr S 10.— b) für das Abhäuten und Verscharren der sub a) aufgezählten Tiere, soferne sie noch nicht 1 Jahr alt sind, sowie von Ziegen, Schafen und Schweinen S 3.— c) für das Abhäuten und Verscharren kleinerer Tiere S 2.— d) für die Oeffnung eines Tieres S 2.— e) für das Aufladen eines Pferdes, Esels oder Rindes außer der Fuhrgebühr S 2.— f) Gang in die Stadt zu einer Parten S 1.— g) für die Pflege und Fütterung eines in Kon¬ tumaz stehenden oder aus Gründen des § 13, Abs. 2) in Verwahrung genommenen Hundes pro Tag S 1.— j) für abgefangene Hunde hat der Besitzer bei Auslösung des Hundes eine Abfanggebühr von S 2.— zu erlegen; k) für die Reinigung von Häuten und Abfällen, die vom Besitzer in Anspruch genommen werden, ist eine besondere Gebühr von S 2.— einzuheben. Die Drucksortenverteilung und Drucksortenverrechnung obliegt dem städt. Veterinäramte. Der Wasenmeister hat sowohl über seine Geldgebarung als auch über seine sämtlichen dienstlichen Verrichtungen genaueste Aufschreibungen zu führen. Nähere Weisungen hierüber erhält er durch das städt. Veterinäramt. Der Wasenmeister erhält vierteljährlich einen jeweils vom Stadtrate festzusetzenden Anteil von den zur Ein¬ hebung gelangten Gebühren als Funktionszulage aus¬ bezahlt. § 17. Die Nichtbefolgung der Bestimmungen der Wasen¬ meisterordnung durch den Wasenmeister wird unter be¬ sonderer Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 13 nach den allgemeinen, für die definitiven städt. Beamten gel¬ tenden Disziplinarvorschriften geahndet. § 18. Die Uebertretung der Bestimmungen dieser Wasen¬ meisterordnung durch Partceien wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen bis zu S 200.— oder mit Arreststrafen bis zu 2 Wochen geahndet. Die Geldstrafe kann im Falle der Uneinbringlichkeit in eine Arreststrafe umgewandelt werden. § 19. Diese Bestimmungen treten mit 16. Juli 1929 in Kraft.