407 tig und einheitlich bemalt werden. Bei der Bemalung der Flächen ist zu beachten, daß die Reklamen nicht die ganze Hausfläche bedecken. Vorhandene architektonische Gliederung muß berücksichtigt werden. Die Flächen sind zu gliedern und in Anpassung an den Rythmus und Maßstab des Hauses aufzuteilen. Horizontale Teilungen müssen sich daher in allen Fällen den horizontalen Tei¬ lungen des Hauses, besonders den Haupt= und Sockel¬ gesimsen anschließen. Der gemeinsame farbige Grund¬ ton der Fläche muß dem des Hauses entsprechen. Die Benutzung derartiger Mauerflächen für Riesen¬ reklame, besondere mit bildlichen Darstellungen, die über mehrere Geschoße reichen, ist nicht zulässig. Im allge¬ meinen werden Reklamen an Brandmauern und fenster¬ losen Flächen und dergleichen in angemessener Ausfüh¬ rung nur in Geschäftsstraßen zugelassen werden können Keinesfalls aber dürfen sie da angebracht werden, wo sie ganze Stadtteile und Plätze oder gar die freie. Land¬ schaft beherrschen. E) Lichtreklame. Lichtreklame ist in mäßiger Größe und unter Aus¬ schluß von blendenden, verschiedenfärbigen und unter¬ brechenden Lichtwirkungen zulässig. Lichtreklame in Form von Umrahmungen von Gebäu¬ deteilen müssen sich der Architektur anpassen und dürfen bei Tag nicht störend in Erscheinung treten. Reklame¬ laternen und Leuchtschilder werden im Erdgeschoße in der Regel zugelassen, und zwar ohne besondere Weiterungen bis zu einer Ausdehnung von 1.50 m, darüber hinaus und in oberen Stockwerken nur in Ausnahmsfällen. Leuchtröhrenbeleuchtung ist nur in maßvollem Umfang und in der Regel nur einfärbig gestattet. Unzulässig sind Scheinwerfer, die Worte, Reklame¬ zeichnungen oder Lichtbilder auf Wände, Auslagen und Straßen=(Fahrbahn=)flächen werfen. Dachlichtreklame kann nur zugelassen werden, wenn sie genügend Rücksicht auf den Maßstab des Hauses und die Umgebung nimmt; sie ist im allgemeinen auf Großgast¬ höfe und industrielle Gebäude zu beschränken. Wanderschriften werden nur in Ausnahmsfällen zu¬ gelassen. Nicht blendende Schaufenster= und Firmenschil¬ derbeleuchtung ist als wirksamste und vornehmste geschäft¬ liche Anpreisung in jedem Umfange ohne weiteres zu¬ lässig. F) Dachreklame. Dachreklame ohne Beleuchtung wird in der Regel nicht zugelassen. Schutzgebiete. In Stadtteilen von besonderer architektonischer oder landschaftlicher Bedeutung und in der Nähe von monu¬ mentalen Bauwerken oder Bauten von geschichtlichem oder künstlerischem Werte ist bei Zulassung und Beibehaltung von Reklamezeichen besondere Rücksicht geboten. Es werden vorerst als besonders schutzbedürftig bezeich¬ net: 1. die nachbezeichneten Straßen und Plätze: Maria¬ Theresienstraße, Markt= und Burggraben, Herzog¬ Friedrichstraße, Seilergasse, Schlossergasse, Kiebach=, Riesen= Hof=, Stift=, Pfarr=, Badgasse, Pfarr¬ platz, Mariahilfstraße, Innstraße (von der Inn¬ brücke bis zum Turnusvereinshaus), Innrain, Universitätsstraße u. Straße der Sudetendeutschen. 2. Die nachbezeichneten Bauwerke und Denkmäler ge¬ schichtlicher oder künstlerischer Bedeutung: a) Kirchen: Hof=, Pfarr=, Jesuiten=, Johannes=, Pfarr= und Stiftskirche Wilten, neue Kirche Pradl, Serviten= und Spitalskirche. b) Weltliche Gebäude: Hofburg, Dogana, Land¬ haus, Palais Taxis, Stadttheater, Volkskunst¬ museum, alte Universität, Palais Ferrari, Zeug¬ haus, Landesgericht, Sonnenburg. c) Denkmäler: Annasäule, Triumphpforte, Rudolfs¬ brunnen, Leopoldsbrunnen, Goldenes Dachl. Im Bereiche der Altstadt (einschließlich Burggraben von der Museumstraße bis zum Franziskanerbogen) und der angeführten Bauwerke und Denkmäler werden keine Lichtreklamen mit Ausnahme der Reklamelaternen und beleuchteten Firmenschilder zugelassen. In den übrigen geschützten Gebieten werden Licht¬ reklamen ober halb des Hauptgesimses der Bauten nicht zugelassen. Ob Lichtreklamen unterhalb der Hauptgesimse und in welchem Umfange zugelassen werden können, un¬ terliegt der Prüfung im einzelnen Falle. TI. Aoschnitt. Wasenmeisterordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. § 1. Der Wasenmeister untersteht in allen dienstlichen Be¬ langen unmittelbar dem Leiter des städt. Veterinäramtes, dessen Weisungen er unweigerlich Folge zu leisten hat. § 2. Allgemeine Obliegenheiten des Wasenmeisters. Zu den Obliegenheiten des Wasenmeisters gehören: 1. Das Abholen und Einsammeln aller im Stadtgebiete sich vorfindenden Tierleichen und Aasteile und deren vorschriftsmäßige Verscharrung auf dem jeweils hiezu bestimmten Aasplatze, bezw. die Verbrennung der ge¬ nannten Objekte in den hiezu aufgestellten Oefen. 2. Die Vertilgung der zu diesem Zwecke aus sanitären oder anderen öffentlichen Rücksichten über Anordnung des Veterinäramtes in die Wasenmeisterei überstellten oder von den Parteien selbst dorthin gebrachten Tiere. 3. Die Eröffnung vertilgter oder umgestandener Tieve, wenn diese zur Konstatierung der Krankheit oder aus sonstigen Gründen vom Veterinäramte angeordnet wird, oder die Eröffnung solcher Tiere über Wunsch des Be¬ sitzers wenn sseitens des Veterinäramtes die Genehmi¬ gung hiezu erteilt wird. Die Feststellung der Todesursache, bezw. der Krank¬ heitserscheinungen darf nur durch den städt. Tierarzt er¬ folgen, der „falls die Eröffnung über Verlangen des Be¬ sitzers stattfand, von diesem privat zu entschädigen ist. 4. Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten oder um¬ gestandenen Tiere, soweit dies nicht gegen die verteri¬ närpolizeilichen Vorschriften verstößt. 5. Die Reinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬ fälle von Tierleichen, wobei aber hinsichtlich der Leichen von Tieren die mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig waren, die veterinär¬ polizeilichen Vorschriften besonders zu beachten sind. 6. Der Wasenmeister hat jede ihm bekanntgewordene verdächtige Erkrankung von Tieren, insbesondere den Fall der Erkrankung an Wut oder anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim städt. Veterinäramte zu melden. 7. Nach den Weisungen des städt. Tierarztes die vor¬ schriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau be¬ anständeten und beschlagnahmten Tiere und tierischen Bestandteile. § 3. Die Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Wasenmeister die Verendung oder Vertilgung eines Tieres anzuzeigen. Es ist ihnen verboten, die verendeten Tiere selbst abzuledern, zu verscharren oder sonstwie beiseite zu schaffen. Sobald der Wasenmeister die vorgeschriebene Anzeige erhält, vom Herumliegen eines Aases Kenntnis erlangt oder bei seinen Streifungen ein solches findet, ist er ver¬ pflichtet, die Tierleichen oder Aasteile ehemöglichst in die Wasenmeisterei zu schaffen. Handelt es sich um Großtiere oder um Tiere, die unter Seuchenverdacht verendet sind, so hat er hierüber dem städt. Veterinäramte Meldung zu erstatten und nach dessen Weisungen vorzugehen sonst ist die Verscharrung, bezw. Verbrennung durchzuführen. Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere oder Teile derselben, die bei der Fleischbeschau als ungenießbar