Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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406
§ 8. Reklamebeirat.
(1) Dem Stadtmagistrate steht ein sachverständiger
Reklamebeirat zur Seite, dem angehören:
I Kraft ihres Amtes:
1. Der Referent im Stadtrat als Vorsitzender;
2. der Vorstand des Stadtbauamtes oder dessen
Stellvertreter;
3. der Baureferent des Stadtmagistrates oder dessen
Stellvertreter;
II Außeramtlich:
1 Privatarchitekt,
1 Vertreter der Denkmalschutzbehörde,
1 Vertreter des Vereines für Heimatschutz,
1 Vertreter der Naturschutzstelle,
1 Vertreter des Handels,
1 Vertreter des Gewerbes,
1 Vertreter des städt. Elektrizitätswerkes,
1 Vertreter des städt. Gaswerkes und
1 Vertreter des Installationsgewerbes.
(2) Die Geschäftsordnung des sachverständigen Beira¬
tes beschließt der Stadtrat.
(3) Dem sachverständigen Beirate obliegt die Aufgabe,
in Reklamesachen Gutachten über eingelaufene Anträge
für die Anbringung, den Betrieb und die Anderung von
Reklamezeichen zu erstatten, der Behörde beratend zur
Seite zu stehen, um die Wünsche des Antragstellers mit
den öffentlichen Interessen in Einklang zu bringen. Bei
Aufstellung von Richtlinien und Feststellung von Schutz¬
gebieten ist er zu hören. Der Beirat kann auch andere
Sachverständige einvernehmen.
§ 9. Strafen.
(1) Die Übertretung dieser Vorschriften wird vom
Bürgermeister sowohl am Antragsteller, als auch an der
ausführenden Unternehmung mit Geldstrafen von S 5.—
bis S 300.— im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
von 6 Stunden bis 10 Tagen bestraft. Der gleichen
Strafe unterliegt der Versuch einer solchen Verwaltungs¬
übertretung, sowie die Anstiftung und Beihilfe der
Übertretung.
(2) Geldstrafen fließen in den Armenfonds der Stadt¬
gemeinde.
(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, vor¬
schriftswidrig angebrachte Reklamezeichen zu beseitigen
oder den Betrieb solcher Einrichtungen einzustellen oder
den besonderen Anordnungen gemäß abzuandern.
§ 10. Wirksamkeitsbeginn.
Diese Vorschriften treten mit . . . . . in Kraft.
Richtlinien für die Behandlung der
Reklame.
1.) Allgemeine Grundsätze.
Als störend oder verunstaltend haben jene Aufschriften
und Reklamevorrichtungen einschließlich der Auslage¬
kästen zu gelten, die auf die Architektur des Hauses und
ihren Maßstab, ferner auf die Umgebung und auf das
Straßen=, Platz= und Landschaftsbild keine Rücksicht
nehmen. Größe, Form, dann Ort und Art der Anbrin¬
gung sind entsprechend zu wählen. Blendende Farben,
aufdringliche, verunstaltende Häufungen müssen vermie¬
den werden. Einfache und klare Schriftformen, eine gute
Anordnung der Schrift sind für eine erträgliche Erschei¬
nung wesentlich.
Bei Umbauten und Neubauten von Geschäftshäusern
empfiehlt es sich, besondere Flächen für die Anbringung
von Aufschriften und sonstige Reklamevorrichtungen vor¬
zusehen.
Alle Reklameeinrichtungen müssen in einem angemes¬
senen Verhältnisse zur Größe des Gebäudes, an dem sie
angebracht werden, oder der Stelle, an der sie zu stehen
kommen, stehen und sich denselben sowohl in der Form
als auch in der Art der Ausschmückung anpassen. Jeden¬
falls ist immer auf die architektonische Gliederung des
Hauses Rücksicht zu nehmen, namentlich soll die ganze
oder teilweise Verdeckung von Erkern, Balkonen, Fenster¬
öffnungen, Ornamenten, wesentlichen Gesimsen, Profi¬
len und dergleichen möglichst vermieden werden. Licht¬
reklamevorrichtungen dürfen bei Tag nicht störend auf¬
fallen. Reklamezeichen sind stets in gutem Zustande zu
erhalten.
Anträge auf Inanspruchnahme von öffentlichem
Grunde und öffentlichen Gebäuden für Reklamezwecke
sollen grundsätzlich abgelehnt werden. Reklame soll sich
möglichst nur auf Betriebe beziehen, die sich in dem be¬
treffenden Hause befinden. Es sollen jedoch nur wirk¬
liche Auswüchse in der Reklame beseitigt oder hintan¬
gehalten, dabei aber die Interessen des Handels und Ge¬
werbes möglichst gewahrt werden.
Reklamezeichen dürfen ferner grundsätzlich nur im Erd¬
geschoße angebracht werden, doch sollen sie in den Ober¬
geschoßen dann nicht ausgeschlossen sein, wenn auch dort
Geschäftsräume vorhanden sind.
Für Reklamezeichen dürfen nur solche Materialien
und dieses nur in solcher Weise verwendet werden, daß
die Zeichen nicht den Eindruck eines Provisoriums machen.
2.) Besondere Grundsätze.
A) Firmenschilder und Aufschriften:
Firmenschilder und Aufschriften sollen sich tunlichst der
Architektur des Hauses einfügen und der Mauerfläche
anschmiegen. Das Verdecken und Überschneiden von Ge¬
simsen und anderen wichtigeren Architekturteilen ist zu
vermeiden. Einzelnbeschriftung in Buchstaben auf dem
Hausgrunde ist spiegelnden, leichtzerbrechlichen Schwarz¬
glasschildern entschieden vorzuziehen. Aufschriften und
Firmenschilder eines Hauses sollen möglichst eine ein¬
heitliche Schriftart aufweisen, um einen ruhigen Ein¬
druck zu erzielen. Aufschriften in Metallbuchstaben (nicht
geschlossene Schilder), an Balkonen und Brüstungen kön¬
nen zugelassen werden, wenn sie hiezu in angemessenem
Verhaltnisse stehen.
Markenschilder (z. B. Maggi usw.) sollen nur in mäßi¬
ger Zahl zugelassen werden. Es empfiehlt sich, die Schil¬
der nicht wahllos, sondern in guter Gruppierung an den
Ladenpfeilern oder an den Wandflächen unmittel¬
bar neben dem Ladeneingange oder den Schaufen¬
stern, eventuell auch auf einer Sammeltafel dort anzu¬
bringen. Der Haussockel ist in der Regel freizuhalten.
Das gleiche ist für die Fläche unter den Schaufenstern
wünschenswert. Schadhafte Tafeln oder solche, welche
Artikel betreffen, die nicht mehr geführt werden, sind
zu entfernen.
B) Steckschilder.
Steckschilder sollen im allgemeinen nicht weiter als
1.50 m über die Hausflucht hervorragen; sie sollen nicht
unter 2.50 m über die Gehbahnfläche und in der Regel
nicht über die Brüstungshöhe des 1. Stockwerkes ange¬
bracht werden. Ausnahmen hievon können gemacht wer¬
den, wenn eigenartige das Straßenbild schmückende
Lösungen vorliegen, wie sie die alten Gewerbezeichen
waren. Unangenehm wirkende Häufungen sind auch hier
zu vermeiden.
Nasenschilder sind unzulässig.
C) Reklamefahnen.
Reklamefahnen aus festem Material (Blech, feste Rah¬
men u. dgl.) sind unzulässig; Stoffahnen mit Aufschriften
können in maßvollen Grenzen zugelassen werden, wenn
sie für vorübergehende Zwecke und kurze Zeit bestimmt
sind. Sie sind sofort zu entfernen, wenn sie schadhaft
sind oder wenn der Anlaß zur Anbringung wegfällt.
D) Brandmauerreklame.
Außenreklame auf Brandmauern und großen Flächen
dürfen in der Regel nur dann angebracht werden, wenn
die architektonisch zusammengehörigen Flächen gleichzei¬