Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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IV.
III
A
d

f)
234
Stromlieferungsbedingungen.
A.
Lichtpauschale.
Der Pauschaltarif für Glühlichtbeleuchtung b
aut
Kohlenfadenlampen, die nur mit einem
sich auf den Bezug von Lichteinheiten be
iVerwendung
Stromverbrauche von weniger als 3 Watt pro HK.
gewöhnlicher Metallfadenlampe
von rund 1
zulässig sind, bezahlen wegen des nahezu dreifacher
Watt Stromverbrauch für die Kerze auf. Als tarif
Stromverbrauches zwei Tarifeinheiten für jede
mäßige Lichteinheit (= Pauschalkerze) gilt eine Hefner¬
Kerze berechnet.
kerze (HK), gemessen nach der marimalen Helligkeit
Bei Bogenlampenbeleuchtung
geschieht die
Be¬
der neuen, mit ihrer Nennspannung betriebenen Lampe
echnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche vor
ohne Armatur, ohne Mattierung, ohne Verspiegelung
Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen.
Die Einheit bildet das Kilowatt.
Jährlicher Pauschalpreis für den Bezug einer Lichteinheit=(Pauschalkerze):
h
K
I. a
Wohnuugen unter der Bedingung, daß für sämtliche innerhalb der Wohnung liegende
Zimmer mindestens 32 Pauschalkerzen bezahlt werden. (Wohn-, Speise-, Schlat-, Beluch¬
Studier-, Spiel-, Rauch-, Fremden- und Kinderzimmer
50

Zur Wohnung gehörige Nebenräume: Küche, Gänge, Aborte, Garderobe, Dienstbotenzimmer
Badezimmer, Speicher, Keller und Kellergänge, Gartenzimmer oder Veranden und abseit
gelegene Vorratsräume werden ebenfalls zum selben Preise berechnet und können nach
reier Wahl beleuchtet werden.
b
Sollten in einer Wohnung nur ein oder mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimmer be
leuchtet werden, allo z. B. Speilezimmer allein oder Schlafzimmer und Küche etc.
Treppenhäuser, Hausflur und Gänge, welche nicht innerhalb der Wohnung lieger
5
Lampen außerhalb der Gebäude
II. a
Geschäfte. Verkaufsgewölbe aller Art samt allen dazu gehörigen Nebenräumen (Kanzleien
Schreibstuben, Lagerräume etc.) ohne Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur ein Tei
eleuchtet wird, welche um 7 Uhr abends geschlossen werden
* * *
Wie vorstehend mit Ladenschluß nach halb 8 Uhr abends
* „ *
Schaufenster- und Firmenschilderbeleuchtung mir Brenndauer bis Geschäftsschluß
erkstätten und Fabriksräume
Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbetrieb oder dunkle Souterrainräume
*
Bäckereien und sonstige Gewerbe mit Nachtbetrieb, ferner
Lampen, welche die ganze Nacht brennen

Lampen, weiche Tag und Nacht brennen
35
*„ „ „ * * „ „ * „ „„ *
Aemter, Institute und Schulen.
Arbeitsräume in Remtern (Treppenhäuser, Sänge und Rußenlampen siehe Ic und d)

75
Schulzimmer, Hörfäle, Caboratorien, Verluchs- und Rufbewahrungsräume, Ausstellungs¬
räume, Kirchenbeleuchtung, Iluminationen in Kirchen, Klosterräume (Treppenhäuser, Gänge
und Außenlampen siehe 1e und d)
Krankenzimmer in Spitälern
„1
Nachtlichter in Spitälern
Wachstuben, Telegraphen- oder Telephonräume, Diensträume mit Nachtbetrieb
* ** *
Hotels, Kaffees und Wirtschaften:
Hotels- oder Pensionswirtschaftsräume aller Art (Speisefäle und Gastzimmer, Lese¬
Rauch- und Spielzimmer. Gänge, Treppen und Aborte, Bade-, Putz- und Bodenräume, Vor¬
ratsräume, Dachböden, Kühlräume, Aufzüge, Klub- und Vereinszimmer, Rußenlampen).
95
Jahres-Fremdenzimmer (mindestens der vierte Teil aller in den Fremdenzimmern instal¬
lierten Kerzen gilt als ganzjährig)
65
„ „ „ „„ „ „ „ „ „ „ „ „
Saisonzimmen
50
*
Bier- und Weinwirtschaften, welche bis zur geletzlichen Sperrstunde geöffnet sind
Für Wirtschaftsgärten, Veranden, Ertrazimmer, Säle, von Anfang April bis Ende
September

30
Kaffeewirtschaften
Sämtliche Räume täglich in Benützung und mit Lizenz zum Offenhalten über die gesetz¬
liche Sperrstunde
Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung sonst wie vor
Wie bei a) jedoch nur bis 1 Uhr nachts
asernen und Reitbahnen (Treppenhäuser, Gänge und Rußenlampen siehe 1c und d)
Stallungen
# #%„
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Großlampen
Hochkerzige Glühlampen mit 400 HK und darüber werden unter der Bedingung, daß sie
arifmäßig gemessen pro HK nicht mehr als 0.5 Watt Strom verbrauchen, mit folgender
Pauschalkerzenzahl berechnet:
400 HK Halbwattlampe mit 260 Pauschalkerzen
600
400
über
30
600—
800
20
800—1000
100
1000—1500
500
500–200
600
2000–3000

2
800
3
B) Bogenlampen.
Für Schaufenster mit Brenndauer bis Geschäftsschluß, pro Kilowatt und Jahr
130
Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung, Kafees, Restaurants u. Hotels pro Kilowatt u. Jahn
330
c) Wie bei b), jedoch nur vom 1. April bis 1. Okt. in Betrieb, pro Kilowatt und Sailon
180 —
10


kosten nach wie vor z. B. nach
92
12
5 5 5 5 5
: S „
8 3 5 .
a
„ „ „

eLampen bis 400 HK ist im Pauschaltarif keine Henderung eingetreten und
Carif 1
eine
Kohlenfadenlampe pro Jahr
F
Hn einer
Metallfadenlampe pro Jahn
2323
22

15
BESSS
— —
11
111
11111
*
*
*

B
#15
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9•1
8
A.