Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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233
Stromlieferungsbedingungen.
Die Direktion
Ferner steht dem E. W. J. in den folgenden
Fäl¬
auf ein weiteres Jahr verlängert.
len nach Anzeige durch eingeschriebenen Brief
auf Wunsch eine Empfangsbestätigung.
Recht zu, den Strom durch gänzliche oder teilweise Ab¬
Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet
chaltung der Installation zu entziehen, ohne daß sei¬
onatlich statt und werden die Strombeträge zu¬
ens des Abnehmers irgendwelche Schadensersatzan¬
ammen mit den Raten für die Zähler=, Beleuch¬
sprüche geltend gemacht werden können:
ngskörper=, Motoren=Miete und anderer Lieferun
1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
en im Monat nachhinein eingehoben und sind
trafgerichtlichen Verfolgung. Insbesondere durch
fort bei Vorlage der Quittung zu bezahlen.
unbefugt eingeschaltete Anlagen, Lampenstellen, Bi
aus gemieteten Räumlichkeiten
Das Ausziehen
geleisen, Heizkörper, Motoren oder sonstigen Strom
entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen
verbraucher oder durch Pauschalüberschreitungen i
der Räumlichkeiten
Anlagen ohne Spitzenzähler, sowie durch unbefugt
der Verpflichtung zur Zahlung der übrigen vertrags¬
Eingriffe an Meß= und Kontrollapparaten oder deren
mäßigen Monatsraten, wenn die Abmeldung bei der
Zuleitungen usw.
Direktion mindestens 14 Tage vorher erfolg
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannter
Die Raten für die Miete von Beleuchtungs¬
Monatsrechnungen.
örpern, Motoren usw., worüber besondere Bestim¬
Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Ab
3.
mungen bestehen, werden hiedurch nicht berührt.
nehmers, insbesondere bei Eröffnung des Konkurses
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollen. (§ 7
§ 7. Ueberwachung.
Bei Nichtbehebung von Mängeln in der In¬
Das E. W. J. behält sich das Recht vor, die
stallation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7
Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische
Die Stromabschaltung dauert im Allgemeinen
so lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens
Brauchbarkeit sowie auf die Strominanspruchnahme
u prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem
es Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach
om Werke Befugten, welcher sich durch eine Er
folgers behoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise aus¬
ennungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der
elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten,
geschalteter Anlagen (auch Einzelnlampenstellen) wer
den durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte
bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolc
Erhaltung der Abnehmer haftet.
tions= oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nich
Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab
mehr den Installationsvorschriften
nehmer, abgesehen von den allgemeinen Folgen einer
entspricht, hat der Abnehmer die beanständeten Teil
nbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach de
der Anlage auf seine Kosten über Aufforderun
Grundsätzen Ffür Bezugsüberschreitungen § 7 zu leisten.
des E. W. I in ordnungsgemäßen Zustand setzen zu
Hiebei werden alle zu dem durch die Plomb
lassen.
bgeschalteten Stromversorgungsbereiche
gehörigen
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragmäßiger
Hlühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der
Strombezug überschreiten, hat er unbeschadet der
nicht besteck
vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie
strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke de
sind
mit je 32 Pauschalkerzen und jeder andere
achweisbaren Mehrbezug, mindestens aber die be
Stromverbrauche
dem gemessenen Höchst
der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig
verbrauche in Anrechnung gebracht
für die Dauer von sechs Monaten nachzuzahlen.
Abnehmer
nach Zähler, die gelegentlich
§ 9. Pauschalverrechnung.
der Kontrollen bei der Verwendung auch nur
einer unangemeldeten grundtarpflichtigen Lampe
In Fällen, wo der Strombedarf einer Anlage
Sparlampe) betroffen werden, haben von diesen
von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom
Zeitpunkte ab die Grundtaxe für die Gesamtkerzen
Pauschalpreisen bezogen werden.
Zähler angeschlossenen Glühlampe
Die monatlichen Pauschalquoten sind dann auch
ohne Rücksicht
auf den Umfang der Verwendun
fortlaufend zu bezahlen, wenn der Abnehmer durch
pen, zu bezahlen und hinsichtlich der
von Sparlan
Vorkommnisse in seinem Betriebe an der Aus nützung
ein
vorgefundenen
Sparlampen
unangemelde
seiner Pauschalrechte ganz oder teilweise gehinder
Monate zu entrichter
Grundtaxennachzahlung für 6
ist; beispielsweise durch
Arbeitsmangel, Personal¬
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw
Streik, Aussperrung, be¬
mangel, Materialmange
Vertragsschlusse oder seit der letzten Kontrolle
hördliche Verfügungen, durch Schäden in seiner An¬
ezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate per
lage, gleichgiltig ob das E. W. J. oder eine ander
strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an
Firmamit deren Behebung betraut wurde usw.
Nachzahlungen berechnet.
die
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
Uleberdies ist das E. W. J. bei Ueberschreitung
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬
des vertragmäßigen Strombezuges berechtigt, der
ahres und nach vorheriger Kündigung zulässig; nack
Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und
ufwärts kann der Strombezug jederzeit nach
Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬
vorhergegangener Verständigung des C
geben.
W. J. geandert werden, wobei der Pauschalvertra
bis auf die Aenderung der Pauschalsumme in Kraf
§ 8. Abschaltung.
bleib
Das E. W. J. ist berechtigt, die Aufrechterhaltung
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer
Anlage
wird ohne besondere Verständigung de¬
eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines
Stromabnehmers durchgeführt
Strombegrenzers oder Spitzenzählers abhängig zu
a) Nach erfolgter Auflösung des Vertragsver
machen.
Miete des Spitzenzählers und der von ihn
i
hältnisses für die Stromlieferun
Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit
ausgewiesene Mehrbezug sind nach den Zählertarifer
10 zu bezahlen. Für den Strombegrenzer hat der
iVerbrauchsstellen für beschränkte Benützungsdauer
bei
Lichtabnehmer monatlich Kr. 1.— der Kraftabnehmer
Saisonlampen, Theater= und Festbeleuchtung, Licht
monatlich Kr. 3.— Miete zu entrichten.
und Kraft für Bauarbeiten usw.)
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