Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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B
Stromlieferungsbedingungen.
240
Das E. W. J. behält sich überdies die Entschei¬
nach der auf den Lampen angeschriebenen Pauschal¬
kerzenzahl angerechnet.
dung über jeden derartigen
Anschluß vor.
Insoweit Abnehmer nach Zähler bereits vor dem
Jänner 1916 grundtarpflichtige Lampen von 200
B. Vorübergehende Stromabgabe.
Kerzen aufwärts verwenden, wird ihnen die Grund¬
Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie
vor¬
dieser Lampen
für die ersten zwei Jahre auf
tare
übergehend abgegeben wird, entscheidet das E. W. I.
Hälfte ermäßigt
die
von Fall zu Fall. Ist für eine solche Stromabgabe
brundtarpflichtige Lampen sind vor der Verwen¬
die Herstellung eines
neuen Anschlusses erforderlich,
zur Grundtaxe anzumelden.
beim E.
W. J.
dung
so hat der Stromabnehmer die Kosten desselben zu
lbnehmer, die gelegentlich der Kontrollen bei der
tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu be¬
Verwendung auch nur einer unangemeldeten grund¬
gleichen.
taxpflichtigen Lampe betroffen werden, haben von
Für Strombezug
Zeitpunkte ab die Grundtare für die Gesamt¬
Ausführung
zur maschinellen
diesem
von Neubauten wird
aller am Zähler angeschlossenen Glühlam¬
der Kabelanschluß gegen vor¬
kerzenzahl
8
herigen Erlag der aus
2 sich ergebenden Gebührer
pen, ohne Rücksicht auf den Umfang der Verwendung
und Beiträge hergestellt,
wenn der Hauseigentümer
von Sparlampen zu bezahlen und hinsichtlich der un¬
ich verpflichtet,
angemeldet vorgefundenen Sparlampen eine Grund¬
den Neubau
installieren zu
soweit
ssen, daß alle
Wohnungen
Pauschal¬
nach
tarnachzahlung für 6 Monate zu entrichten.
klasse 1a (§ 94) Licht beziehen
Die Strom¬
können.
B. Kraft.
abgabe erfolgt für alle vorübergehenden Benützungs¬
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬
arten ausschließlich nach Zähler zu den
genannten Einheitspreisen.
zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller
Soll bei vorwiegender
Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abge¬
einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde
geben werden, so kann
das Licht zum Krafttarife
gegen einen monatlichen
20
Zuschlag von Kr. 1.-
0.75 = 15 Heller (genau: 20 X0.736 = 14.72
jede Glühlampe bis 50 HK. und Kr. 10.— für 1000
Heller).
Starklicht bezogen werden.
HK.
11.
A. Abgabe für Aushilfszwecke.
12.
8
Dient der Anschluß an das Netz des E. W. J. dem
Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungsanlage nur
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf Wei¬
als
Reserve für seinen Betrieb, so wird der Strom
teres in Kraft. Abänderungen derselben können
nach dem Zählertarif abgegeben und ist eine
jederzeit vom Verwaltungsrate vorgenommen werden
Mindeststromabnahme von Kr. 80.—
für jedes in¬
und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬
tallierte Kilowatt und Jahr zu gewährleisten und in
träge, drei Monate nach Verlautbarung in Rechts¬
gültigkeit.
Monatsraten zu bezahlen.
Innsbruck, 1. Jänner 1916.
Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes Innsbruck
(Vom Verwaltungsrat der städt. Lichtwerke genehmigtam 18. Februar 1911).
A. Abgabe von Gas.
3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden
staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben
auf
Grund
ischen Gaswerke liefern
Die städti
werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und
der
Tages¬
nachstehender Bestimmungen während
montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf
Gas
owie
und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung,
Miete des Bestellers.
Motoren¬
zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und
Vorbehalten bleiben Unterbrechungen
aus Ur¬
gas).
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen
Herstel¬
von Betriebsstörungen, Reparaturen,
sache
Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die
auf
neuer Anschlüsse oder
elementarer
Ereignisse.
Gasmesser monatlich
Monatsbeginn
Störungen sind die
lng
Gas¬
vorauszusehenden
kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal
verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen.
monatlich nachgefüllt;
das Gaswerk behält sich jedoch
dessen Wohn= oder Ge¬
Jeder Einwohner,
Gasmesser welche
verdächtig erscheinen, infolge
schäftsräume an einer mit Gasleitung durchzogenen
inneren Defektes
Gas ungemssen passieren zu
eines
Straße
liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn
lass
auch während des Monats zu kontrollieren,
en,
derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬
behufs Nacheichung auszuschalten und
notwendigen
stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬
Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen.
digkeiten pünktlich erfüllt.
Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung,
daß
Gasbezuges haben
An= und Abmeldungen des
ein Gasmesser infolge eines inneren
Defektes
wäh¬
schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬
rend des Monats stehen geblieben ist d.
statt¬
Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen
habenden Gasverbrauches
eine Abmeldung
geschehen:
zu
ist für den
solchen anzeigt, so
geringen
betreffenden
vollzogen ist, haf¬
nicht in
eser Weis
Monat und wenn der Fall erst später entdeckt wird,
für jeden Gasver¬
Abnehmer
für die in Betracht kommenden Vormonate der
tet der
mit der Partei einver¬
wahrscheinliche Verbrauch
in
ständlich festzusetzen; wird
mit derselben eine Eini¬
Meldungen
das auf Dienstgängen
an
Räumen.
der Berechnung der Gas¬
nicht erzielt, so wird
befindliche Personal des Gaswerkes sind für das
verbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und
Gaswerk nicht verbindlich.
Co