198 Tarife für Wild u. Wildgeflügel ec., Brennholzmesser, Kunsteis, Kühlzellen, Brunnenzinse u. Kanalreinigungsgebühr. Brennmateriale. Fettstoffe. Holz und zwar: 1. Von 1. Von Wachs, Stearin, Para¬ a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12 fin, Erdwachs, Talg, Un¬ hartem über 6 dm Länge 22 b)
schlitt, Seife, sowie überhaupt •04 weichem bis zu 6 dm Länge,
d) weichem über 6 dm Länge „ —.14 von sämtlichen tierischen und 2. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kilo Kr. —.08 pflanzlichen Fettstoffen per 100 Kilo Kr. 2.— per 100 Kilo Kr. —.04 3. Von Steinkohle Stadtmagistrat Innsbruck. Der Bürgermeister: W. Greil. Tarif für Brennholzmesser. Per Meter. Aufschlag Messerlohn 1. hartes bis 6 Dezimeter Länge 12 h 2. hartes über 6 Dezimeter Länge 22 h weiches bis 6 Dezimeter Länge 3. 4. weiches über 6 Dezimeter Länge 14 h Tarif für vom städtischen Eiswerke abgegebenes Kunsteis. 24 Heller ganzer Block. Zufuhr 16 Heller Block „ „ „„ „ „ „ „ *. * „ „ „ „ * *
10 Block 1 Krone. (Vei größeren Entfernungen im Stadtgebiete wird die Zustellungsgebühr erhöht.) Tarif für Benützung der Kühlzellen=Anlagen. Für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich. K 70.— 2. Für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Hacken pro Tag —.20 Für Benützen eines beweglichen Hackens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag..... „ 10 Gefrierzellenmiete pro Quadratmeter Jahresmiete 10pCt. Zuschlag zu Punkt 1. 5. Hackengebühr derselben pro Stück 20 h per Tag. Tarif für Brunnenzinse. Stock¬ Wasch¬ Für ge¬ Spring¬ Hof¬ Ueber¬ küchen¬ Ventilator werks¬ werbliche Bad Kloset Hydrant brunnen brunnen wasser brunnen brunnen Zwecke Täglicher Konsum 1000 500 3500 1000 1000 500 1000 pro M: 1000 pro Ms in Liter Tarif ro Jahr 20 K 20 K 20 K 20 K 20 K 8 K 8 K 12 K —.04 h —.04 h in Kronen Wassermesser. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins für die Wassermesser hat die Partei 10% des Herstellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit dem Wasserzins zu bezahlen. Kanalreinigungsgebühr: 1% vom einbekannten oder ideellen Zins. Gemeinderats=Beschlüsse. l. vom 2. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr. Für die Kehrichtabfuhr wird vom 1. Jänner 1910 Jene Hausbesitzer, welche die Abfuhr des Kehrichts angefangen eine Gebühr von einem halben Heller seitens der Stadtgemeinde nicht wünschen, haben dies für jede Krone des fatierten Bruttohauszinses ein¬ bis 31. Dezember 1909 dem Magistrate anzuzeigen, gehoben. Die Gebühren, welche gegenwärtig für die widrigenfalls die Abfuhr des Kehrichts und natur¬ Kehrichtabfuhr der öffentlichen Gebäude vorgeschrie¬ gemäß auch die Vorschreibung der Gebühr erfolgt. ben werden, bleiben unverändert. — 6A * 25 80 E 10 □ 10 G