Städtisches Schwimmbad für Frauen 196 Post Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung Eine Schwimmunterrichtskarte Benützungsgebühr für ein Badeleintuch Benützungsgebühr für ein Handtuch 10 Benützungsgebühr für eine Schwimmhose 12 Eintritiskarte für Nichtbadende 20 Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal. 13 10 Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1910. Der Bürgermeister: W. Greil m. p. Städtisches Schwimmbad für Frauen in der Museumstraße 39, außerhalb des Südbahnviaduktes. Bade=Ordnung. von 6 Uhr 1. Das Schwimmbad ist an Werktagen Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seit¬ Sonn¬ lichen Ausflußöffnungen des Baderaumes. zum Einbruch der Dämmerung bis früh Uhr mit¬ Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit und oder aus anderen Gründen die Mitbadenden vor¬ tags geöffnet. ichtlich belästigen, gefährden oder Ekel erregen Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer 2. würden, sind vom Bade auszuschließen. oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet. Dauer¬ 9 Für Badegästen abhanden gekommene Gegen¬ beschränkt ür eine Zelle 3. Die Benützungszeit stände wird seitens der Anstalt kein Ersatz geleistet; beim Ver¬ Tür hat Die eine Stunde. sich auf Wertsachen können gegen Gebühr bei der Kassa bleiben und soll nasse lassen der Zelle geöffne¬ hinterlegt werden. geworfen werden. Fußboden Wäsche nicht begibt Der Schwimmeister ist für die Aufrechter¬ Badegast Jeder oder Abbrausung. Waschung haltung der Ordnung in der ganzen Anstalt ver¬ Reinigungsraum zur nicht länger beansprucht antwortlich; er und alle Angestellten haben sich ge¬ Reinigungsbad darf Das genüber Zwecke entspricht. den Badegästen stets höflich und zuvor¬ werden, kommend zu Schwimmanzug ist benehmen; anderseits haben alle Be¬ einem Bekleidung mit 5. Die vorgeschrieben. sucher der Anstalt den Anordnungen des Schwimm¬ das Sonnenbad auch für meisters bei und Beschädigung der sonstiger Verweisung aus der Anstalt un¬ 6. Jede Verunreinigung weigerlich Folge zu leisten. Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬ stände verpflichtet zu Ersatz. Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa 7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt, aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und Stadtmagistrate vorzubringen. Ausringen von Badewäsche ist im Bassin untersagt. eis=Tarif.
K K Post Eine Badekarte ohne Wäsche 60 Dutzendkartenheft ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung Ein Dutzendkartenheft ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung 60 Ein Eine Monatskarte für Volks-, Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung 3 Monatskarte für Volks=, Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche jedoch Eine 5 mit Wäscheaufbewahrung 60 Eine Saisonkarte ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung Eine Schwimmunterrichtskarte Benützungsgebühr für ein Badeleintuch Benützungsgebühr für einen Bademantel 70 Benützungsgebühr für ein Handtuch Benützungsgebühr für ein Schwimmkleid 12 Eintrittstarte für Nichtbadende 13 Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal 14 Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1914. Der Bürgermeister: W. Greil, m. p. SSESSS □ auS# OOODS- 00 0 —#ce c00 c0 2— 11888 N#S11 „ * ═ 0O C.