Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Städtisches Schwimmbad für Frauen
196
Post
Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
Eine Schwimmunterrichtskarte
Benützungsgebühr für ein Badeleintuch
Benützungsgebühr für ein Handtuch
10
Benützungsgebühr für eine Schwimmhose
12
Eintritiskarte für Nichtbadende
20
Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal.
13
10
Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1910.
Der Bürgermeister: W. Greil m. p.
Städtisches Schwimmbad für Frauen
in der Museumstraße 39, außerhalb des Südbahnviaduktes.
Bade=Ordnung.
von
6 Uhr
1. Das Schwimmbad ist an Werktagen
Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seit¬
Sonn¬
lichen Ausflußöffnungen des Baderaumes.
zum Einbruch der Dämmerung
bis
früh
Uhr mit¬
Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1
8. Personen, welche wegen
sichtlicher Krankheit
und
oder
aus anderen Gründen die
Mitbadenden vor¬
tags geöffnet.
ichtlich belästigen, gefährden oder Ekel erregen
Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer
2.
würden, sind vom Bade auszuschließen.
oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet.
Dauer¬
9
Für Badegästen abhanden gekommene Gegen¬
beschränkt
ür
eine Zelle
3. Die Benützungszeit
stände wird seitens der Anstalt kein Ersatz geleistet;
beim Ver¬
Tür hat
Die
eine Stunde.
sich auf
Wertsachen können gegen Gebühr bei der Kassa
bleiben und soll nasse
lassen der Zelle geöffne¬
hinterlegt werden.
geworfen
werden.
Fußboden
Wäsche nicht
begibt
Der Schwimmeister ist für die Aufrechter¬
Badegast
Jeder
oder Abbrausung.
Waschung
haltung der Ordnung
in der ganzen Anstalt ver¬
Reinigungsraum zur
nicht
länger beansprucht
antwortlich; er und alle Angestellten haben sich ge¬
Reinigungsbad darf
Das
genüber
Zwecke entspricht.
den Badegästen stets
höflich und zuvor¬
werden,
kommend zu
Schwimmanzug ist
benehmen; anderseits haben alle Be¬
einem
Bekleidung mit
5.
Die
vorgeschrieben.
sucher der Anstalt den Anordnungen des Schwimm¬
das Sonnenbad
auch für
meisters bei
und
Beschädigung der
sonstiger Verweisung aus der Anstalt un¬
6. Jede Verunreinigung
weigerlich Folge zu leisten.
Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬
stände verpflichtet zu Ersatz.
Allfällige
Beschwerden sind in das bei der Kassa
7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt,
aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim
der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und
Stadtmagistrate vorzubringen.
Ausringen von Badewäsche ist im Bassin untersagt.
eis=Tarif.

K
K
Post
Eine Badekarte ohne Wäsche
60
Dutzendkartenheft ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung
Ein
Dutzendkartenheft ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
60
Ein
Eine Monatskarte für Volks-, Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche und
Wäscheaufbewahrung
3
Monatskarte für Volks=, Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche jedoch
Eine
5
mit Wäscheaufbewahrung
60
Eine Saisonkarte ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung
Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
Eine Schwimmunterrichtskarte
Benützungsgebühr für ein Badeleintuch
Benützungsgebühr für einen Bademantel
70
Benützungsgebühr für ein Handtuch
Benützungsgebühr für ein Schwimmkleid
12
Eintrittstarte für Nichtbadende
13
Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal
14
Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1914.
Der Bürgermeister: W. Greil, m. p.
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