Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern. 194 das Gruft oder die Grab Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein desselben, in welchem Behörde erfolgt. Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬ durch die zuständige liegt, Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte stellt, dessen Dienstesverpflichtungen durch die gleich¬ oder eines Grabplatzes einer Gruft Zenützung zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werden. Ent¬ Einwand erhoben werden und keinerlei kein schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬ 41 8 leitet werden. Zur einwandfreien Evidentführung der auf dem § 36. Friedhofe beerdigten Aufrechterhal¬ Personen und Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Grä¬ tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom ber etwa entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und beim Stadtmagistrate selbst Stadtmagistrate im verwal¬ Einwände werden vom Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬ des Zivilrechtsweges ist ausgeschlossen. zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet werden. 37. 8 § 42. Ordnung und die Verwal¬ Die Einhaltung der Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord¬ sowie auch die Oberaufsicht des Friedhofes Aen Begräbniswesen Aus¬ das gesamte denselben und nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬ dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare steht seligkeit bei der Einhaltung der Grüfte, Denkmäler Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem und Grabplätze, Magistratskonzeptsbeamten und den dann durch Entfernung der wider Vorständen des Stadtbauamtes und oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente oder Stadtphysikates zusammengesetz¬ ten Friedhofkommission überträgt. Seadenangstrate laut Statthaltereierlaß vom 4. April S 38. 1890, Zl. 7930 das Recht zu, die politische Exekution Alle Anfragen, Ansuchen um Mietung von Grä¬ zu bringen. Anwendung in Angelegenheit des bern, ferners Beschwerden in an den Friedhof¬ sind in § 43. erster Linie Friedhofes Linie an den Bür¬ referenten zu richten, in zweiter Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen einer in allen Friedhofangelegen¬ Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel¬ heiten die Entscheidung zusteht. dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh¬ ren sind dem Stadtmagistrate für die Erfüllung 8 39. dieser Friedhofordnung, sowie auch für die Bezah¬ die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬ lung aller darin vorgesehenen Gebühren haftbar. nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬ insoweit selbe den selbständigen Wirkungs¬ rufung, § 44. an den Gemeinde¬ Gemeinde betreffen, kreis der Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung Angelegenheiten des Landesausschuß, rat, bezw. in bezw. mit der Eröffnung des neuen Ostfriedhofes 4 des Gesetzes vom übertragenen Wirkungskreises tritt zugleich die vollständige Schließung des bis¬ April 1870 R. G. Bl. 68) aber an die Nr. 30. herigen Pradler Friedhofes für jede Beerdigung ein, Statthalterei offen. k. k. jedoch wird derselbe auch weiterhin noch mindestens § 40. durch 15 Jahre als Friedhof aufrecht erhalten. Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬ Eine Uebertragung von Ansprüchen vom alten Friedhof auf den neuen findet nicht statt. tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der Bade=Ordnung für die städtischen Volksbäder. Volksbad 1 in der Jahnstraße, Volksbad 2 in der Schulstraße und Volksbad 3 in der Badgasse. eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬ Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für Die die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate haltenden städtischen Volksbäder stehen zur Benüt¬ bestimmt. Für zwar: offen und in der Jahnstraße das Volksbad zung (Dreiheiligen) A bei Christian Pfisterer, Dreiheiligen¬ Vom mittags und von ½ 3 Uhr 12 Uhr für das Volksbad 2 in der Schulstraße bis früh straße Nr. 11; 5 Uhr bis nachmittags den Voraben¬ ½8 Uhr abends (an (Wilten) bei Konditor Telfser, Leopoldstraße 13. Die Badekarten für das Volksbad 3 werden an der und Feiertage bis 8 Uhr abends); den der Sonn ktober bis 31. März von halb im Bad befindlichen Kasse ausgegeben. .Die Preise für die Bäder wurden mit Uhr mittags und von ½3 Uhr 12 Uhr früh bis Uhr abends nachmittags bis ½8 Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903 und 10. Juli 1913 folgendermaßen festgesetzt: Für ein Brausebad des Christtages, des Oster= und an Werktagen Ausnahme mit Jahres sowie des Neujahrsfestes ist das während der ganzen Badezeit. des Pfingstsonntages, K —.20 Sonn= und Feiertagen und an den Bad von 8 Uhr früh In die stadischen Volsbader st Vorabenden der Sonn= und Feiertage 2. Der Eintritt in einer Badekarte, welche vom von 4 Uhr nachmittags angefangen K —.12 Bedienungspersonal durchlocht wird, gestattet. Beim Für ein Wannenbad ohne Brause im Volksbad 1 und 2 40 F Verlassen des Bades ist die Karte dem Bedienungs¬ Für ein Wannenbad mit Brause K —.50 versonal abzugeben. 1 4 aah Buda zpfasaslspatwvis ind woullswiuignisch zulv) toan zo0nggvich Puastscsbumnsseag ae- oc uschlepn. zun =151|□ sog soboiisiag. sac zulgvusnig fuul soag i ahl an
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