Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bade=Ordnung
in den städt. Volksbrausebädern.
194
das
Gruft oder
die
Grab
Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein
desselben, in welchem
Behörde erfolgt.
Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬
durch die zuständige
liegt,
Gegen eine
solche Maßregel kann aus dem Rechte
stellt, dessen Dienstesverpflichtungen
durch die gleich¬
oder eines Grabplatzes
einer Gruft
Zenützung
zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werden.
Ent¬
Einwand
erhoben werden und keinerlei
kein
schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬
41
8
leitet werden.
Zur einwandfreien
Evidentführung der auf dem
§ 36.
Friedhofe beerdigten
Aufrechterhal¬
Personen und
Alle in Bezug auf
Arkaden, Grüfte und Grä¬
tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom
ber etwa entstehenden
Streitigkeiten, Ansprüche und
beim Stadtmagistrate selbst
Stadtmagistrate im verwal¬
Einwände werden vom
Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in
tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung
denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬
des Zivilrechtsweges ist
ausgeschlossen.
zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet
werden.
37.
8
§ 42.
Ordnung und die Verwal¬
Die Einhaltung der
Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord¬
sowie auch die Oberaufsicht
des Friedhofes
Aen
Begräbniswesen
Aus¬
das gesamte
denselben und
nung vorgezeichneten Gebühren, sowie
jener
lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬
dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare
steht
seligkeit bei der
Einhaltung der Grüfte, Denkmäler
Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem
und Grabplätze,
Magistratskonzeptsbeamten und den
dann durch Entfernung der wider
Vorständen des
Stadtbauamtes und
oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente oder
Stadtphysikates zusammengesetz¬
ten Friedhofkommission überträgt.
Seadenangstrate
laut Statthaltereierlaß vom 4. April
S 38.
1890, Zl. 7930
das Recht zu, die politische Exekution
Alle Anfragen, Ansuchen um Mietung von Grä¬
zu bringen.
Anwendung
in
Angelegenheit des
bern, ferners Beschwerden
in
an den Friedhof¬
sind in
§ 43.
erster Linie
Friedhofes
Linie an den Bür¬
referenten zu richten,
in zweiter
Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen einer
in allen Friedhofangelegen¬
Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel¬
heiten die Entscheidung
zusteht.
dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh¬
ren sind dem Stadtmagistrate für die Erfüllung
8
39.
dieser
Friedhofordnung, sowie auch für die Bezah¬
die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬
lung aller darin vorgesehenen Gebühren haftbar.
nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬
insoweit selbe den selbständigen Wirkungs¬
rufung,
§ 44.
an den Gemeinde¬
Gemeinde betreffen,
kreis der
Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung
Angelegenheiten des
Landesausschuß,
rat, bezw.
in
bezw. mit der Eröffnung des
neuen Ostfriedhofes
4
des Gesetzes vom
übertragenen Wirkungskreises
tritt zugleich die vollständige Schließung des bis¬
April 1870 R. G. Bl.
68) aber an die
Nr.
30.
herigen Pradler Friedhofes für jede Beerdigung
ein,
Statthalterei offen.
k. k.
jedoch wird derselbe auch weiterhin noch mindestens
§ 40.
durch 15 Jahre als Friedhof aufrecht erhalten.
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬
Eine Uebertragung von Ansprüchen vom alten
Friedhof auf den neuen findet nicht statt.
tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der
Bade=Ordnung für die städtischen Volksbäder.
Volksbad 1 in der Jahnstraße, Volksbad 2 in der Schulstraße und
Volksbad 3 in der Badgasse.
eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬
Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für
Die
die
Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate
haltenden städtischen Volksbäder stehen zur Benüt¬
bestimmt. Für
zwar:
offen
und
in der Jahnstraße
das Volksbad
zung
(Dreiheiligen)
A
bei Christian Pfisterer, Dreiheiligen¬
Vom
mittags und von ½ 3 Uhr
12 Uhr
für das Volksbad 2 in der Schulstraße
bis
früh
straße Nr. 11;
5 Uhr
bis
nachmittags
den Voraben¬
½8 Uhr abends (an
(Wilten) bei
Konditor Telfser, Leopoldstraße 13.
Die Badekarten für das Volksbad 3 werden an der
und Feiertage bis 8
Uhr abends);
den der
Sonn
ktober bis 31. März von halb
im
Bad befindlichen Kasse ausgegeben.
.Die Preise für die Bäder wurden mit
Uhr mittags und von ½3 Uhr
12
Uhr früh bis
Uhr abends
nachmittags bis ½8
Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903
und 10. Juli 1913 folgendermaßen festgesetzt:
Für
ein Brausebad
des Christtages, des Oster= und
an Werktagen
Ausnahme
mit
Jahres
sowie des Neujahrsfestes ist das
während der
ganzen Badezeit.
des Pfingstsonntages,
K
—.20
Sonn= und Feiertagen und an den
Bad von 8 Uhr früh
In
die stadischen Volsbader st
Vorabenden der Sonn= und Feiertage
2. Der Eintritt in
einer Badekarte, welche vom
von 4 Uhr nachmittags angefangen
K —.12
Bedienungspersonal durchlocht wird, gestattet. Beim
Für ein Wannenbad ohne Brause
im Volksbad 1
und 2
40
F
Verlassen des Bades ist die Karte dem Bedienungs¬
Für ein Wannenbad mit Brause K —.50
versonal abzugeben.
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