Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 193 2. Begräbnistaren 29. es in einem Erdgrabe von mehr als drei Grä¬ Für jede Beerdigung, sei Zusammenfassung Die ist ausnahmslos eine Begräbnis¬ oder in einer Gruft, sowie von Gräbern verschiedener bern in einer Reihe, Reihen ist nur für einen Erwachsenen (über 10 ausnahmsweise mit besonderer 10. taxe von K 6. Jahren) und K für zu bezahlen Genehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der ein Kind dieser Begräbnistaxe Friedhofokmmission zulässig. Derartige Einfassungen ist auch die vom Toten¬ müssen mindestens durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬ Fußende min¬ gräber Zentimeter, am schüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen von der Grenze der Grabstelle destens 50 Zentimeter Bei Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederver¬ zurückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti¬ Die Einfriedung eines Einzelgrabes mauerung durch die Partei selbst auf deren Kosten vornehmen zu lassen. mittelst eines Gitters ist unzulässig. 3. Benützungsgebühren für Grab¬ 30 § plätze: Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit Für eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬ Blumen, niederen 2 tersträuchern oder Rasen bepflanzt schen auf die Dauer des Friedhof¬ werden. Die Anpf lanzung von Bäumen oder grö¬ bestandes K 4000.- ßeren Sträuchern jedoch nur solchen, deren Früchte eine Gruftnische in einer gemein¬ Für sin mit Zustimmung nur Arkade auf die Dauer des Dabei ist insbe¬ der Friedhofkommission gestattet. Friedhofbestandes „ 600.- sonders darauf zu achten, dadurch die angren¬ Fü einen Wandgrabplatz im Ausmasse zenden Grabstätten nicht geschädigt werden, und der von (2 X 3 Meter) auf die Dauer Zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬ des Friedhofbestandes 500.— 9 lauf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume ein Randgrab im Ausmaße von Fül und größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬ Meter X 90 Zentimeter auf die gemeinde über. Dauer des Friedhofbestandes 300.— 9 § 31. 50 Jahre auf 200.— 90 * * * 25 auf Für jede Beschädigung an den Anpflanzungen . „ 120.— gewöhnliches Reihengrab ein Für oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter auf die Dauer des Friedhofbestandes „ 200.— haftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬
auf 140.— Jahre angezogen werden. auf 25 Jahre. 80.— 4. * * 32. 4. Nachlegegebühren: Die Friedhofkommission ist ermächtigt, schlecht ein gehaltene Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte Wiederbelegung eines Erdgrabes Be und in Zersetzung übergehende während der Benützungsfrist Blumen und Kränze 40.— 10 von der Grabstätte entfernen zu lassen jeder Wiederbelegung eines Gruftplatzes „ 100.— * * 33 5. Uebertragungsgebühren: Jeder Besucher des Friedhofes hat folgende Be¬ Beim Uebergange von Grüften (außer im stimmungen zu beachten Erbswege) 1. Als Eingang ist aus schließlich der nördliche Zu¬ für eine ganze Gruft .. 200. „ gang durch die Vorhallen zu benützen. für eine Nische. „ 20.— Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der 2. Besuch des Friedhofes untersagt. 6. Zuschlag bei Beisetzung: 3. Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬ Vor entfernten Verwandten oder Frem¬ gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬ den in einer Familiengruft (§ 21) „ 100.— nahme von Hunden unzulässig. Jeder Besucher ist 4. verpflichtet, ein anständiges 7. Zeitweilige Beisetzung: ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be¬ In einer Gruftnische, welche in der Regel nehmen zu beobachten. nur ein Jahr andauern soll 5 Das Rauchen ist im Friedhofe verboten für Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets das Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonale als hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung Alle diese Gebühren gelten nur für jene 3. Per Folge zu leisten. sonen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit Tod Sterbeorte für abgehen, ferner unabhängig vom alle S 34 Beisetzung in einer jene, welche das Recht auf Fa¬ Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses Grabplätze besitzen miliengruft haben oder eigene und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an stän¬ endlich für jene, welche in Innsbruck ihren den Stadtmagistrat zu entrichten: ie auch außerhalb Wohnsitz haben, wenn 1. Leichenhausgebühren sterben Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes Bewilligung des Stadtmagistrates er¬ ausdrückliche I. Klasse K 30.— forderlich ist, ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬ 20.— J taxe zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.— III. frei für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt. die Wird die Beerdigung über normale Beerdi¬ (3. Tag) hinausgeschoben, so ist für die § 35. Aufbahrung eine Nachtragszahlung von K 10.— pro Tag in der I. Klasse und K sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder pro Tag in der II. Klafs zu leisten. Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles 13 og dulo jaga lnach dula Inv 109t6 Solpijbog 135 oll mechnasch Stoichin Woa * 7 Jfda chlich 1ch 71 991
4050 15 III motastelt vom usgog Kssmn migshiunid 0 000 a : r 000