Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
193
2. Begräbnistaren
29.
es in einem Erdgrabe
von mehr als drei Grä¬
Für jede Beerdigung, sei
Zusammenfassung
Die
ist ausnahmslos eine Begräbnis¬
oder in einer
Gruft,
sowie von Gräbern verschiedener
bern in einer Reihe,
Reihen ist nur
für einen Erwachsenen (über 10
ausnahmsweise mit besonderer
10.
taxe von K
6.
Jahren) und K
für
zu bezahlen
Genehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der
ein Kind
dieser Begräbnistaxe
Friedhofokmmission zulässig.
Derartige Einfassungen
ist auch die vom Toten¬
müssen mindestens
durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬
Fußende min¬
gräber
Zentimeter, am
schüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen
von der Grenze der Grabstelle
destens 50 Zentimeter
Bei
Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederver¬
zurückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti¬
Die Einfriedung
eines Einzelgrabes
mauerung durch die Partei selbst auf deren Kosten
vornehmen zu lassen.
mittelst eines Gitters ist unzulässig.
3. Benützungsgebühren für Grab¬
30
§
plätze:
Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit
Für
eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬
Blumen, niederen 2
tersträuchern oder Rasen bepflanzt
schen auf die Dauer des Friedhof¬
werden. Die Anpf
lanzung von Bäumen oder grö¬
bestandes
K 4000.-
ßeren Sträuchern
jedoch nur solchen, deren Früchte
eine Gruftnische in einer gemein¬
Für
sin
mit
Zustimmung
nur
Arkade auf die Dauer des
Dabei ist insbe¬
der Friedhofkommission gestattet.
Friedhofbestandes
„ 600.-
sonders darauf zu achten,
dadurch die angren¬

einen Wandgrabplatz im Ausmasse
zenden Grabstätten nicht geschädigt werden, und der
von (2 X 3 Meter) auf die Dauer
Zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬
des Friedhofbestandes
500.—
9
lauf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume
ein Randgrab im Ausmaße von
Fül
und größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬
Meter X 90 Zentimeter auf die
gemeinde über.
Dauer des Friedhofbestandes
300.—
9
§ 31.
50
Jahre
auf
200.—
90
* * *
25
auf
Für jede Beschädigung an den Anpflanzungen
. „ 120.—
gewöhnliches Reihengrab
ein
Für
oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter
auf
die Dauer des Friedhofbestandes „ 200.—
haftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬

auf
140.—
Jahre
angezogen werden.
auf 25 Jahre.
80.—
4. * *
32.
4. Nachlegegebühren:
Die Friedhofkommission ist
ermächtigt, schlecht ein
gehaltene
Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte
Wiederbelegung eines Erdgrabes
Be
und in Zersetzung übergehende
während der Benützungsfrist
Blumen und Kränze
40.—
10
von der Grabstätte entfernen
zu lassen
jeder Wiederbelegung eines
Gruftplatzes
„ 100.—
* *
33
5.
Uebertragungsgebühren:
Jeder Besucher des Friedhofes hat folgende Be¬
Beim
Uebergange von Grüften (außer im
stimmungen zu beachten
Erbswege)
1.
Als Eingang ist aus
schließlich der nördliche Zu¬
für eine ganze Gruft ..
200.

gang durch die
Vorhallen zu benützen.
für eine Nische.
„ 20.—
Kindern ohne
Begleitung Erwachsener ist der
2.
Besuch des Friedhofes untersagt.
6. Zuschlag bei Beisetzung:
3.
Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬
Vor
entfernten Verwandten oder Frem¬
gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬
den in einer Familiengruft (§ 21) „ 100.—
nahme von Hunden unzulässig.
Jeder Besucher ist
4.
verpflichtet, ein anständiges
7. Zeitweilige Beisetzung:
ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be¬
In
einer Gruftnische, welche in der Regel
nehmen zu beobachten.
nur ein Jahr andauern soll
5
Das Rauchen ist im Friedhofe verboten
für
Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets
das
Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonale
als
hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung
Alle diese Gebühren gelten nur für
jene
3.
Per
Folge zu leisten.
sonen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit Tod
Sterbeorte für
abgehen, ferner unabhängig vom
alle
S 34
Beisetzung in einer
jene, welche das Recht auf
Fa¬
Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses
Grabplätze besitzen
miliengruft
haben oder eigene
und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an
stän¬
endlich
für jene, welche in
Innsbruck ihren
den Stadtmagistrat zu entrichten:
ie auch außerhalb
Wohnsitz haben, wenn
1. Leichenhausgebühren
sterben
Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die
Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes
Bewilligung des Stadtmagistrates er¬
ausdrückliche
I. Klasse
K 30.—
forderlich ist, ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬
20.—
J
taxe zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.—
III.
frei
für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt.
die
Wird die Beerdigung über
normale Beerdi¬
(3.
Tag) hinausgeschoben, so ist für die
§ 35.
Aufbahrung eine
Nachtragszahlung
von K
10.—
pro Tag in der I. Klasse
und K
sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder
pro Tag in der II. Klafs
zu leisten.
Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles
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