Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
192
Magistrats¬
den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver¬
Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes
setzen, oder unter Umständen auch das vorhandene
dekret
derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich
Denkmal zu beseitigen
Ein
Wird dieser Aufforderung
nach Maßgabe
die
keine Folge geleistet, so
Benützung
des Grabes
fällt die ganze Gruft oder
auf
der Grabplatz samt dem (
dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung
llenfalls vorhandenen Grab¬
des Berechtigten auf
desselben im Falle des Todes
denkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügung
anheim.
schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig.
8
25.
Eine Veräußerung unter Lebenden ist nur be
Die Einhaltung jener Arkadengrüfte, deren Ni¬
des Stadtmagi¬
Zustimmung
Arkadengrüften
schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt¬
strates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge¬
gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab¬
sehenen Gebühr zulässig.
denkmales
Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf¬
ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtende
20
§
Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher
Das Benützungsrecht auf
die Familiengruft kant
Gruftplätze errichtet
eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusammen
Die Stadtgemeinde
übernimmt allenfalls auch
Auf¬
letzteren Falle eine
erwerben, jedoch muß
im
die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder
fest¬
teilung der Grabnischen
Gräber und deren Denkmale, sowie auch die ent
eine
bauliche Einhaltung
gesetzt werden. Für die
sprechende Ausschmückung
Be¬
Gruft
gemeinsamer
hat die Familie oder bei
Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal¬
nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften.
betrages
21.
S
§
26.
Familiengruft beigesetzt zu
Das
An hiezu geeigneten
insbesonders in den
Plätzen,
werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des
der definitiven
Friedhofeinfriedung
Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger
ist
Wandgräbern
be¬
Zustimmung der Friedhofkom¬
Erwerber der Gruft
a) der
ion die Errichtung
von gemauerten Grüften zu¬
Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬
b)
ig, dieselben
dürfer

jedoch keinen größeren Raum
ein¬
selben Verwandte oder Verschwägerte bis
pruchen, als das
für diese Gräber festgesetzte
Grade der Verwandtschaft oder
schließlich zum 6.
Maß gestattet. Für diese
Gruftgräber gelten dann
Schwagerschaft; Verwandte oder Verschwägerte
dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka¬
entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit
den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte
Zustimmung des Stadtmagistrates und gegen
in einer größeren
Anzahl
34 festgesetzten Gebühr
Entrichtung einer im §
baut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬
schreibung einer
entsprechend erhöhten Benützungs¬
22.
gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest¬
Körperschaften ist es gestattet
Auch
Vereinen und
gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten.
Familien, Grüfte zu er¬
gleicher Weise wie
den
in
Mitglieder der Körper¬
jedoch dürfen
werben
§
27.
werden, und hat die
diese Gruft beigesetzt
Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein¬
Familien auferlegten
zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte
der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu
Pflichten
maßgebend:
auf andere Körper¬
Derartige Rechte sind
tragen.
In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales
oder Einzelpersonen nicht übertragbar
schaften
erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬
Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von
stimmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬
zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100
50
mission bewilligt werden
Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten.
Auf
den besonderen Gräbern in den Leichenfel¬
de
können entsprechende Denkmale oder Grabsteine
23
aufgestellt werden.
Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes
Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in
Arkadenraum bezw. Grabplatz
sind
verpflichtet, den
G
räber mit besonderem Benützungsrecht umgewan¬
im §
Weise nach Maßgabe der
2
entsprechender
in
delt
sind, nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter
Bestimmungen auszuschmücken und
angeführten
Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Socke
Einhaltung Sorge zu tragen.
auch
die dauernde
erhalten, welches nach Ablauf
von 10 Jahren ent¬
ine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleibt
fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer¬
auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬
den kann
als
für die erworbene Benützungsfrist
28
Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten
§
die Arkaden¬
doch nur solange, als die Gruft und
Jede Errichtung
Grabdenkmalen
Grabein¬
von
in einem geord¬
ausschmückung bezw. der Grabplatz
fassungen und sonstigen
dauernden Herste
neten und einem der Würde des Friedhofes ent¬
Genehmigun
der
der
Friedhofkommission
sprechenden Zustande erhalten wird
Diese
sollen
den ästhetischen Anfor¬
Herstellungen
der Würde des
Ortes,
sowie dem Cha¬
§ 24.
ganzen Friedhofanlage angepaßt werden
rakter der
dies nich
Die Genehmigung
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬
der
Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun¬
platzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mit
zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmälen
den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an¬
den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An¬
derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruck
forderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel¬
steht, so hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten
lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitte
oder bei unbekanntem Aufenthalte der¬
schriftlich
oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider¬
selben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern
laufen.
inerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw.
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