Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 192 Magistrats¬ den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver¬ Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes setzen, oder unter Umständen auch das vorhandene dekret derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich Denkmal zu beseitigen Ein Wird dieser Aufforderung nach Maßgabe die keine Folge geleistet, so Benützung des Grabes fällt die ganze Gruft oder auf der Grabplatz samt dem ( dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung llenfalls vorhandenen Grab¬ des Berechtigten auf desselben im Falle des Todes denkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügung anheim. schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig. 8 25. Eine Veräußerung unter Lebenden ist nur be Die Einhaltung jener Arkadengrüfte, deren Ni¬ des Stadtmagi¬ Zustimmung Arkadengrüften schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt¬ strates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge¬ gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab¬ sehenen Gebühr zulässig. denkmales Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf¬ ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtende 20 § Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher Das Benützungsrecht auf die Familiengruft kant Gruftplätze errichtet eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusammen Die Stadtgemeinde übernimmt allenfalls auch Auf¬ letzteren Falle eine erwerben, jedoch muß im die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder fest¬ teilung der Grabnischen Gräber und deren Denkmale, sowie auch die ent eine bauliche Einhaltung gesetzt werden. Für die sprechende Ausschmückung Be¬ Gruft gemeinsamer hat die Familie oder bei Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal¬ nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften. betrages 21. S § 26. Familiengruft beigesetzt zu Das An hiezu geeigneten insbesonders in den Plätzen, werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des der definitiven Friedhofeinfriedung Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger ist Wandgräbern be¬ Zustimmung der Friedhofkom¬ Erwerber der Gruft a) der ion die Errichtung von gemauerten Grüften zu¬ Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬ b) ig, dieselben dürfer lä jedoch keinen größeren Raum ein¬ selben Verwandte oder Verschwägerte bis pruchen, als das für diese Gräber festgesetzte Grade der Verwandtschaft oder schließlich zum 6. Maß gestattet. Für diese Gruftgräber gelten dann Schwagerschaft; Verwandte oder Verschwägerte dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka¬ entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte Zustimmung des Stadtmagistrates und gegen in einer größeren Anzahl 34 festgesetzten Gebühr Entrichtung einer im § baut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬ schreibung einer entsprechend erhöhten Benützungs¬ 22. gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest¬ Körperschaften ist es gestattet Auch Vereinen und gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten. Familien, Grüfte zu er¬ gleicher Weise wie den in Mitglieder der Körper¬ jedoch dürfen werben § 27. werden, und hat die diese Gruft beigesetzt Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein¬ Familien auferlegten zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu Pflichten maßgebend: auf andere Körper¬ Derartige Rechte sind tragen. In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales oder Einzelpersonen nicht übertragbar schaften erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬ Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von stimmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬ zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100 50 mission bewilligt werden Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten. Auf den besonderen Gräbern in den Leichenfel¬ de können entsprechende Denkmale oder Grabsteine 23 aufgestellt werden. Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in Arkadenraum bezw. Grabplatz sind verpflichtet, den G räber mit besonderem Benützungsrecht umgewan¬ im § Weise nach Maßgabe der 2 entsprechender in delt sind, nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter Bestimmungen auszuschmücken und angeführten Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Socke Einhaltung Sorge zu tragen. auch die dauernde erhalten, welches nach Ablauf von 10 Jahren ent¬ ine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleibt fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer¬ auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬ den kann als für die erworbene Benützungsfrist 28 Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten § die Arkaden¬ doch nur solange, als die Gruft und Jede Errichtung Grabdenkmalen Grabein¬ von in einem geord¬ ausschmückung bezw. der Grabplatz fassungen und sonstigen dauernden Herste neten und einem der Würde des Friedhofes ent¬ Genehmigun der der Friedhofkommission sprechenden Zustande erhalten wird Diese sollen den ästhetischen Anfor¬ Herstellungen der Würde des Ortes, sowie dem Cha¬ § 24. ganzen Friedhofanlage angepaßt werden rakter der dies nich Die Genehmigung Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬ der Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun¬ platzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mit zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmälen den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an¬ den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An¬ derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruck forderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel¬ steht, so hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitte oder bei unbekanntem Aufenthalte der¬ schriftlich oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider¬ selben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern laufen. inerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw. Jolgelich wnd uogse uolinung tag d10 owvassiövuligvis mchlolge Wipjnock uoschslsbiel Gingur 910 150 anlog 155 9 onn mn 15 =1nd eugbanah nn unzwimtilnich id usdllck 1190 anis 910 paphlogun io6 „unsusoe? Aolng unh Bispine davabsilocsiguvatog ubtscol une Gusdischt 600