197 Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. erforderlicher dabei die von diesen falls Vorkehrungen in sanitärer und statthaft und sind physikates polizeilicher Hinsicht vorbehalten, insbesonders kann gegebenen amtlichen Weisungen strenge einzuhalten auch nötigen Falles eine Absperrung des Friedhofes 12. 8 Dauer der Erhumierung angeordnet werden für die Anverwandten ist einer die Teilnahme bei Unmittelbar vor festgesetzten Beerdigungs¬ der Den ihnen veranlaßten Leichenausgrabung in der stunde ist die Leiche in geschlossenem, gutverschraub¬ Rege tem Sarge durch die Leichenträger auf einer Trag¬ zu gestatten, fremde Personen sind jedoch stets bahre in die Einsegungshalle zu übertragen, in zu halten. ferne Gebeine, welche länger als welcher die Leidtragenden sich zur Trauerfeier ver¬ Erdgrabe oder als 25 Jahre in einer Gruftnische sammeln. oder in einem verlötetem Zinksarge begraben waren Längere Grabreden, Trauergesänge u. dgl. sind in können über Wunsch der Anverwandten aus der dieser Halle vorzunehmen. Grabstelle entfernt und anderweitig beigesetzt wer¬ 13. den. Hiezu bedarf es keiner weiteren amtlichen Be¬ Leichenfeier wird der auf Nach Beendigung der willigung. die Durchführung einer deartigen Für Ausgrabung ist der Tragbahre ruhende Sarg aus der Halle durch dem Totengräber von der Parte den östlich anschließenden der Betrag von 12 Kronen für jede Grabstelle zu in dasselbe versenkt Grabe gebracht und dort entrichten. gänge im Friedhofe selbst sind nach Bedarf zulässig. § 16 Ein Grab oder eine Grabnische, deren 10 jährige 14 bezw. bereits abge¬ Benützungsfrist 25 jährige Das Zuschaufeln des Grabes sowie laufen Beer¬ ist, kann wieder zu einer neuerlichen eines einfachen Grabhügels und die Herstellung benützt werden. digung dessen Instandhaltung obliegt dem von der Stadt¬ Ist der Grabplatz für eine Partei vorbehalten bestellten Totengräber gemeinde so dieser die Weiterbenützung gegen Entrich¬ steht Gruben müs eine Tiefe von 2 Meter Die 34 festgesetzten Nachlegegebühr zu tung einer im 61 Alter eine ge¬ haben, je nach dem bei Kindern jedoch muß die Benützungsfrist bei einem Erdgrabe ringere Tiefe zulässig, noch mindestens 10 Jahre, bei einer Gruftnische noch mindestens mit Sar ichte einer Erdsch der eingelegte Jahre währen, 25 bezw. verlängert werden. Meter 1.25 Meter bei Erwachsenen von Die für die Gruftplätze im § 21 der Begräbnis¬ bei Kindern unter Jahren nach Zufüllung des rdnung festgesetzte Beschränkung auf den Grad der Grabes überdeckt sein. Verwandtschaft wird dadurch nicht berührt Beim Ausschaufeln ist auf die Größe des Sarges Bei Wiederbelegung eines Grabes ist Rück icht zu nehmen, damit Störungen unliebsame daß die Ueberreste der in dieser Grabstelle Verzögerung bei der Beerdigung sicher ver¬ und früher beerdigten Leichen in ordentlicher Weise wie¬ mieden werden. der verwahrt werden. Das Zuschaufeln des Grabes ist sofort nach Ab¬ § 17. der Trauergäste vorzunehmen. gang Jeder freigewordene oder noch unbelegte Grab¬ Die Gruftnischen sind ebenfalls sofort nach der platz kann, wenn nicht irgend jemand Beerdigung mit einer mindestens 15 Zentimeter auf denselben besitzt, oder recht der Stadtmagistrat und von außen gutverputzten gutgefügten Verwendungsverfügungen getroffen hat, au die Ziegelmauer zu verschließen und mit einer den Namen auch auf die von sowie auer 25 50 Jahren, des Beerdigten tragenden Inschrifttafel zu versehen. des Bestehens des Friedhofes gegen Ent¬ richtung der vorgesehenen Gebühren gemietet werden 15. Von den bestehenden Arkadengrüften sind ein¬ Ein Erdgrab Regel nicht vor Ab¬ darf in der zelne als Familiengrabstätten bestimmt, welche nur lauf eine Gruftnische nicht vor von 10 Jahren Gänze auf ihrer die Dauer des Bestehens des 25 der letzterfolgten Beerdigung Jahren nach Friedhofes vergeben werden können. öffnet werden. ieselbe Frist ist auch bei verlöteten ∆ Metallsärgen im Erdgrabe einzuhalten. 18. Eröffnung des Grabes ist nur mit Eine frühere solche keine Benützungs¬ Turnusgräber, für die als B schrift¬ Stadtmagistrates, um die ewilligung des gebühr zu entrichten können nachträglich durch ist, zulässig und sind hiebei die dies Bezahlung einer Gebühr von 20 Kronen in Gräber bezüglichen Vorschriften, insbesondere jene der Mi¬ mit besonderem Benützungsrecht für die Dauer von 3. Mai 1874 R.=G.=Bl. nisterialverordnung von 10 Jahren vom Beerdigungstage an gerechnet um¬ zu beobachten. Derartige Graberöffnungen Nr. 56 gewandelt werden. Exhumierungen dürfen nur im Beisein einer bzw. Bei solchen ist umgewandelten Turnusgräbern amtlichen Kommission bestehend aus dem Friedhof¬ eine rechtzeitige Weitermietung und bei den sonstigen des Stadtmagistrates und einem Amts¬ referenten bereits erworbenen Benützungsrechten auch eine Ver¬ arzte vorgenommen werden. längerung gegen Entrichtung der diesbezüglichen des erhumierten Sarges darf nur Eine Oeffnung Mehrgebühren statthaft licher mit Bewilligung der Ueberwachungs¬ ausdrüc eines Grab= oder Gruft¬ Für jede Nachlegung kommission stattfinden platzes während der Benützungsfrist ist die im § 34 Seitens der die Erhumierung verlangenden Parte vorgesehene Nachlegegebühr zu entrichten nachstehende Gebühren zu entrichten: sind Für die intervenierenden amtlicher 1. 19 Funktionäre je Kr. 10. Das besondere Benützungsrecht auf ein Grab wird für das Aus¬ Dem Totengräber 2 nach Entrichtung der festgesetzten Gebühren graben und Neubeisetzen hiefür 20. 9 des Stadtmagistrates durch die mit Genehmigung Dem Friedhofaufseher 3. erfolgte Eintragung in das Grabbuch erworben und Den mit der Ueberwachung der Erhumierung be trauten Amtspersonen bleibt die Anordnung allen¬ erhält der Bewerber an Stelle eines beglaubigten wisvillgose jjotlavich dpllüflnng) naufs 000 L undhn wl 8 uns ning a14919jg12 15u19 flull S 1511301 dllnne Sunsto lunt ouvölscvitt. bunt u 113 I9ieldongalo pl nregse 0 dunsostack 0 000 000 000