Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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197
Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
erforderlicher
dabei die von diesen
falls
Vorkehrungen in sanitärer und
statthaft und sind
physikates
polizeilicher Hinsicht vorbehalten, insbesonders kann
gegebenen amtlichen Weisungen strenge einzuhalten
auch nötigen Falles eine Absperrung des Friedhofes
12.
8
Dauer der Erhumierung angeordnet werden
für die
Anverwandten ist
einer
die Teilnahme bei
Unmittelbar vor
festgesetzten Beerdigungs¬
der
Den
ihnen veranlaßten Leichenausgrabung in der
stunde ist die Leiche in geschlossenem, gutverschraub¬
Rege
tem Sarge durch die Leichenträger auf einer Trag¬
zu gestatten, fremde Personen sind jedoch stets
bahre in die Einsegungshalle zu übertragen, in
zu halten.
ferne
Gebeine, welche länger
als
welcher die Leidtragenden sich zur Trauerfeier ver¬
Erdgrabe oder als 25
Jahre in einer Gruftnische
sammeln.
oder in einem verlötetem Zinksarge begraben waren
Längere Grabreden, Trauergesänge u. dgl. sind in
können über Wunsch der
Anverwandten aus der
dieser Halle vorzunehmen.
Grabstelle entfernt und anderweitig beigesetzt wer¬
13.
den. Hiezu bedarf
es keiner weiteren amtlichen Be¬
Leichenfeier wird der auf
Nach Beendigung der
willigung.
die Durchführung einer deartigen
Für
Ausgrabung ist
der Tragbahre ruhende
Sarg aus der Halle durch
dem Totengräber von der Parte
den östlich anschließenden
der Betrag von 12 Kronen
für jede Grabstelle zu
in dasselbe versenkt
Grabe gebracht und dort
entrichten.
gänge im Friedhofe selbst sind nach Bedarf zulässig.
§ 16
Ein
Grab oder eine Grabnische, deren 10 jährige
14
bezw.
bereits abge¬
Benützungsfrist
25 jährige
Das
Zuschaufeln des Grabes sowie
laufen
Beer¬
ist, kann wieder zu einer neuerlichen
eines einfachen Grabhügels und
die Herstellung
benützt werden.
digung
dessen Instandhaltung
obliegt dem von der Stadt¬
Ist der Grabplatz
für eine Partei vorbehalten
bestellten
Totengräber
gemeinde
so
dieser die Weiterbenützung gegen Entrich¬
steht
Gruben müs
eine Tiefe von 2 Meter
Die
34 festgesetzten Nachlegegebühr zu
tung einer im
61
Alter eine ge¬
haben,
je nach dem
bei Kindern
jedoch muß die Benützungsfrist bei einem Erdgrabe
ringere
Tiefe zulässig,
noch mindestens
10 Jahre, bei einer Gruftnische noch
mindestens mit
Sar
ichte
einer Erdsch
der eingelegte
Jahre währen,
25
bezw. verlängert werden.
Meter
1.25 Meter bei
Erwachsenen
von
Die
für die Gruftplätze im § 21 der Begräbnis¬
bei Kindern unter
Jahren nach Zufüllung des
rdnung festgesetzte Beschränkung auf den Grad der
Grabes überdeckt sein.
Verwandtschaft wird dadurch nicht berührt
Beim Ausschaufeln ist auf die Größe des Sarges
Bei
Wiederbelegung eines Grabes ist
Rück
icht zu nehmen, damit
Störungen
unliebsame
daß die Ueberreste der in dieser Grabstelle
Verzögerung bei der Beerdigung sicher ver¬
und
früher beerdigten Leichen in ordentlicher Weise wie¬
mieden werden.
der verwahrt werden.
Das Zuschaufeln des Grabes ist sofort nach Ab¬
§ 17.
der
Trauergäste vorzunehmen.
gang
Jeder freigewordene oder noch unbelegte Grab¬
Die Gruftnischen
sind ebenfalls sofort nach der
platz kann, wenn nicht irgend jemand
Beerdigung mit einer mindestens 15 Zentimeter
auf denselben besitzt, oder
recht
der
Stadtmagistrat
und von außen gutverputzten
gutgefügten
Verwendungsverfügungen getroffen
hat, au
die
Ziegelmauer zu verschließen und mit einer den Namen
auch auf
die
von
sowie
auer
25 50 Jahren,
des Beerdigten tragenden Inschrifttafel zu versehen.
des Bestehens des Friedhofes gegen Ent¬
richtung
der vorgesehenen Gebühren gemietet werden
15.
Von
den bestehenden Arkadengrüften sind ein¬
Ein Erdgrab
Regel nicht vor Ab¬
darf in der
zelne als Familiengrabstätten bestimmt, welche nur
lauf
eine Gruftnische nicht vor
von 10 Jahren
Gänze auf
ihrer
die Dauer des Bestehens des
25
der letzterfolgten Beerdigung
Jahren nach
Friedhofes vergeben werden können.
öffnet werden.
ieselbe Frist ist auch bei verlöteten

Metallsärgen im
Erdgrabe einzuhalten.
18.
Eröffnung des Grabes ist nur mit
Eine frühere
solche keine Benützungs¬
Turnusgräber,
für die als
B
schrift¬
Stadtmagistrates, um die
ewilligung des
gebühr zu entrichten
können nachträglich durch
ist,
zulässig und sind hiebei die dies
Bezahlung einer Gebühr von 20 Kronen in Gräber
bezüglichen Vorschriften,
insbesondere jene der
Mi¬
mit besonderem Benützungsrecht für die Dauer von
3. Mai 1874 R.=G.=Bl.
nisterialverordnung von
10 Jahren vom Beerdigungstage an gerechnet um¬
zu beobachten. Derartige Graberöffnungen
Nr. 56
gewandelt werden.
Exhumierungen dürfen nur im Beisein einer
bzw.
Bei solchen
ist
umgewandelten Turnusgräbern
amtlichen Kommission bestehend aus dem Friedhof¬
eine rechtzeitige Weitermietung und bei den sonstigen
des Stadtmagistrates und einem Amts¬
referenten
bereits erworbenen
Benützungsrechten auch eine Ver¬
arzte vorgenommen werden.
längerung gegen Entrichtung der diesbezüglichen
des erhumierten Sarges darf nur
Eine Oeffnung
Mehrgebühren statthaft
licher
mit
Bewilligung der Ueberwachungs¬
ausdrüc
eines Grab= oder Gruft¬
Für jede Nachlegung
kommission
stattfinden
platzes während der Benützungsfrist ist die im § 34
Seitens der die Erhumierung verlangenden Parte
vorgesehene Nachlegegebühr zu entrichten
nachstehende Gebühren zu entrichten:
sind
Für die intervenierenden amtlicher
1.
19
Funktionäre
je Kr. 10.
Das besondere Benützungsrecht auf ein Grab wird
für das Aus¬
Dem Totengräber
2
nach Entrichtung der
festgesetzten Gebühren
graben und Neubeisetzen
hiefür
20.
9
des
Stadtmagistrates
durch die mit Genehmigung
Dem Friedhofaufseher
3.
erfolgte Eintragung in das Grabbuch erworben und
Den mit der Ueberwachung der Erhumierung be
trauten Amtspersonen bleibt die Anordnung allen¬
erhält der Bewerber an Stelle eines beglaubigten
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