Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 190 einer Leiche im Sterbehause Die Aufbewahrung § 8. beabsichtigtes Leichenbegäng¬ und ein von dort aus Die in das Leichenhaus gebrachten Leichen kön¬ statt kann nur bis au weiteres nis nen über Verlangen der Angehörigen in offenem voll¬ gesundheitlicher Hinsicht Sarge aufgebahrt werden, jedoch nur dann, wenn Ver¬ Aufbahrungsraum zur einwandfreier kommen von diesen die Beerdigungskosten getragen werden keine nachteiligen Fol¬ sonst steht und fügung Bei offener Aufbahrung müssen die Leichen mi sicht zu befürchten sind. anitätspolizeilicher Hir gen in nach erhöhtem Kopfe, oben gekehrt auf das Gesicht S Die tadtmagistrate zu Die Entscheidung steht dem gebahrt, in anständiger Weise bekleidet sein und ige Bewilligung erteilt der Beschauarzt, de vorläu dürfen nur Kopf und Hände unbedeckt bleiben. hat. dem Totenbeschaubefunde anzumerken sie Nach Beendigung der Aufbahrung sind alle Ver¬ Leichen von an einer übertragbaren Erkrankung änderungen an den Leichen insbesondere alle Lage¬ Verstorbenen sind stets in das Leichenhaus zu bringen änderungen hintanzuhalten Hiebei sind auch alle von der Sanitätsbehörde ge¬ Zur Schmückung der aufgebahrten Leichen selbs troffenen Vorsichtsmaßnahmen genauestens einzu¬ sollen nur Gegenstände verwendet werden, welche halten. Sarge verbleiben können. in 5. Am Kopfende des Sarges ist in allen Fällen Bei Aufnahme der Leichen in das Leichenhaus Namen und Be¬ welche terbetag in deutlich leserlicher Schrift angibt, hiezu durch den Totengräber erfolgt, ist die scheinigung des Beschauarztes oder der von diesem können auch die üblichen Sterbekreuze verwendet ausgestellte Totenbeschaubefund, bei Leichen, welche werden Ist Stadtgebietes stammen, auch der der Kopf einer Leiche in auffallender Weise von außerhalb des verstümmelt, oder zeigen sich von der politischen Behörde ausgestellte Leichenpaß deutliche Spuren ein¬ getretener Verwesung, so ist vorzuweisen. der Sarg auch gegen den Willen der Angehöriger Die zur Ueberführung der Leichen in das Lei¬ zu schließen. fektionsraume darf ebenfalls chenhaus verwendeten Särge müssen festgefügt, mit nur eine Aufbahrung be¬ geschlossenem Sarge stattfinden. Eine Wieder in gutschließenden Deckel eröffnung eines im Leichenhause einmal geschlossenen Durchsickern von Flüssigkeiten schaffen sein, daß ein durch die Bodenteile Sarges ist nur aus besonders wichtigen Gürnden Turnusgräber sind ausschließlich Särge aus weichem zulässig. Wurde Holze zu verwenden. Da ein Sargwechsel möglicht ein Sarg über amtliche Veranlassung ge¬ schloss zu vermeiden ist, soll dafür gesorgt werden, daß die so ist die Wiedereröffnung nur mit amt¬ en liche Leichen schon im Sterbehaus in den für das Gral jedem Falle muß Bewilligung statthaft. In aber die Sargschließung spätestens eine Stunde vor bestimmten Sarg gelegt werden. dem festgesetzten Beerdigungszeitpunkte erfolgen. 6. § 9. Zur Einbringung der Leichen in das Leichenhaus Der Zutritt zu den aufgebahrten Leichen ist nur Ein¬ ist ausschließlich der für diesen Zweck bestimmte den Angehörigen gestattet, der Zutritt zum Infek¬ gang durch den Wirtschaftshof im Westen der An¬ tionslokal auch diesen nicht lage und den Bedienungsgang zu benützen. Bewachung der Leichen Außer der offiziellen Das Leichenhaus enthält zwei gesonderte Einzel¬ kann von der Partei durch den Leichenhauswärter au bahrräume einen allgemeinen Aufbahrungsraum auch eine eigene Wacheperson bestellt werden. einen solchen für Infektionsleichen. und Ehrenwachen“ dürfen ausschließlich nur im Verrichtungen an den Leichen selbst, wie Waschen Besichtigungsgange aufgestellt werden. dem westlich anschließen¬ sind in Ankleiden u. dgl. In den Aufbahrungsräumen der 1. und 2. Klasse den Waschraum vorzunehmen. Im allgemeinen Auf¬ kann die öffentliche Schaustellung von dem dem Pu¬ hrungsraume sind derartige Verrichtungen unzu¬ blikum stets frei zugänglichen Besichtigungsgange aus lä nach Wunsch der Angehörigen durch Schließung der 91 Einzelaufbahrungsräume sind für Leichen be¬ Vorhänge hintangehalten werden. bei denen eine Beerdigung nach der I. oder stimmt. stattfindet und sind hiefür die entspre¬ Klasse II. § 10. chenden Mietgebühren zu entrichten, während für die Für die Obduktion ge¬ Benützung des allgemeinen Aufbahrungsraumes und brachten Leiche, sowie für alle körperlichen Eingriffe, für die Benützung des Infektionsraumes keine Lei¬ ist Bewilligung der nächsten An¬ stets die schriftliche chenhausgebühren eingehoben werden. gehörigen einzubringen. Derartige Eingriffe dürfen aus 7 chließlich nur durch einen zur Praxis berechtig¬ ten werden Die Ausschmückung Für diese Verrichtungen steht der Waschraum un¬ selbst bleibt vorläufig der darin aufgestellten Särge tgeltlich zur Verfügung en die Stadtgemeinde behält Parteien überlassen: Obduktionen sowie Eröffnungen einzelner Kör sich jedoch vor, die Aufbahrung und Bestattung jeder per höhlen, dürfen nur nach Verständigung des Stadt¬ Regie zu übernehmen oder den in eigene mit physikates erfolgen und ist die Vornahme in jedem treffen. Bestattungsanstalten Falle unter Angabe des Namens, Datums, sowie auch Aufbahrungsraume allgemeine sind Im des Befundes in ein eigenes für diesen Zweck vom Im Kerzenleuchter zulä sig. Kränze Blumen, un Totengräber zu verwahrendes Protokollbuch einzu¬ Infektionsraume des eine Ausschmückung Rau¬ tragen und die Eintragung vom Arzte zu unter¬ Gegenstände, wie Blumen ec., unzulä selbst mes fertigen. kom¬ der Aufbewahrung welche bei § 11. ausschließlich vom Wirtschaftsfonde aus men, sind in Die Beerdigung einer Leiche hat in der Regel Allfällige Beschädigungen der Räume des Leichen¬ an zweiten Tage nach dem Todestage zu erfolgen hauses oder auch der Einrichtung sind von den Par¬ Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beer digungsfrist ist nur mit Zustimmung des Stadt¬ teien zu vergüten. bunzavaln nonilchnoltod sein Drnlchl WPoeh eodiel Alo Ulacps nochinolaf Giffnac un bofog is lungig octie undierschlathsasg 1 SGundaseniolt in