Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
190
einer
Leiche im Sterbehause
Die
Aufbewahrung
§ 8.
beabsichtigtes Leichenbegäng¬
und ein von dort aus
Die in das Leichenhaus gebrachten Leichen kön¬
statt
kann nur bis au
weiteres
nis
nen über Verlangen der
Angehörigen in offenem
voll¬
gesundheitlicher Hinsicht
Sarge aufgebahrt werden, jedoch
nur dann, wenn
Ver¬
Aufbahrungsraum zur
einwandfreier
kommen
von diesen die
Beerdigungskosten
getragen werden
keine nachteiligen
Fol¬
sonst
steht und
fügung
Bei offener Aufbahrung
müssen die Leichen mi
sicht zu befürchten
sind.
anitätspolizeilicher Hir
gen in
nach
erhöhtem Kopfe,
oben gekehrt auf
das Gesicht
S
Die
tadtmagistrate zu
Die Entscheidung steht dem
gebahrt, in anständiger Weise bekleidet sein und
ige Bewilligung erteilt der Beschauarzt,
de
vorläu
dürfen nur
Kopf und Hände unbedeckt bleiben.
hat.
dem Totenbeschaubefunde anzumerken
sie
Nach Beendigung der
Aufbahrung sind alle Ver¬
Leichen von an einer übertragbaren Erkrankung
änderungen an den Leichen insbesondere alle Lage¬
Verstorbenen sind stets in das Leichenhaus zu bringen
änderungen hintanzuhalten
Hiebei sind auch alle von der Sanitätsbehörde ge¬
Zur Schmückung der aufgebahrten Leichen selbs
troffenen
Vorsichtsmaßnahmen genauestens einzu¬
sollen nur Gegenstände verwendet werden, welche
halten.
Sarge verbleiben können.
in
5.
Am Kopfende des Sarges ist in allen Fällen
Bei
Aufnahme der Leichen in das Leichenhaus
Namen und
Be¬
welche
terbetag in deutlich leserlicher Schrift angibt, hiezu
durch den Totengräber erfolgt, ist die
scheinigung des Beschauarztes oder der von diesem
können auch die üblichen Sterbekreuze verwendet
ausgestellte Totenbeschaubefund, bei Leichen, welche
werden
Ist
Stadtgebietes stammen, auch der
der Kopf einer Leiche in auffallender Weise
von außerhalb des
verstümmelt, oder zeigen sich
von der politischen Behörde ausgestellte Leichenpaß
deutliche Spuren ein¬
getretener Verwesung, so ist
vorzuweisen.
der Sarg auch gegen
den Willen der Angehöriger
Die zur Ueberführung der Leichen in das Lei¬
zu schließen.
fektionsraume darf ebenfalls
chenhaus verwendeten Särge müssen festgefügt, mit
nur eine Aufbahrung
be¬
geschlossenem Sarge stattfinden. Eine Wieder
in
gutschließenden Deckel
eröffnung eines im Leichenhause einmal geschlossenen
Durchsickern von Flüssigkeiten
schaffen sein, daß ein
durch die Bodenteile
Sarges ist nur aus besonders wichtigen Gürnden
Turnusgräber sind ausschließlich Särge aus weichem
zulässig.
Wurde
Holze zu verwenden. Da ein Sargwechsel möglicht
ein Sarg über amtliche Veranlassung ge¬
schloss
zu vermeiden ist, soll dafür gesorgt werden, daß die
so ist die Wiedereröffnung nur mit amt¬
en
liche
Leichen schon im Sterbehaus in den für das Gral
jedem Falle muß
Bewilligung statthaft. In
aber
die Sargschließung spätestens eine Stunde vor
bestimmten Sarg gelegt werden.
dem
festgesetzten Beerdigungszeitpunkte erfolgen.
6.
§ 9.
Zur Einbringung der Leichen in das Leichenhaus
Der Zutritt zu den aufgebahrten Leichen ist nur
Ein¬
ist
ausschließlich der für diesen Zweck bestimmte
den
Angehörigen gestattet, der Zutritt zum Infek¬
gang durch den Wirtschaftshof im Westen der
An¬
tionslokal
auch diesen nicht
lage und den Bedienungsgang zu benützen.
Bewachung der Leichen
Außer der offiziellen
Das Leichenhaus enthält zwei gesonderte Einzel¬
kann von der Partei
durch den
Leichenhauswärter
au
bahrräume einen allgemeinen Aufbahrungsraum
auch
eine eigene Wacheperson bestellt
werden.
einen solchen für Infektionsleichen.
und
Ehrenwachen“
dürfen ausschließlich nur im
Verrichtungen an den Leichen selbst, wie Waschen
Besichtigungsgange aufgestellt werden.
dem westlich anschließen¬
sind in
Ankleiden u. dgl.
In den Aufbahrungsräumen der 1. und 2. Klasse
den
Waschraum vorzunehmen.
Im allgemeinen Auf¬
kann die öffentliche Schaustellung von dem dem Pu¬
hrungsraume sind derartige Verrichtungen unzu¬
blikum stets frei zugänglichen Besichtigungsgange aus

nach Wunsch der Angehörigen durch Schließung der
91
Einzelaufbahrungsräume sind für Leichen be¬
Vorhänge hintangehalten werden.
bei denen eine Beerdigung nach der I. oder
stimmt.
stattfindet und
sind hiefür die entspre¬
Klasse
II.
§ 10.
chenden Mietgebühren zu entrichten, während für die
Für die Obduktion
ge¬
Benützung des allgemeinen Aufbahrungsraumes und
brachten Leiche, sowie
für alle körperlichen Eingriffe,
für die Benützung des
Infektionsraumes keine Lei¬
ist
Bewilligung der nächsten An¬
stets die schriftliche
chenhausgebühren eingehoben werden.
gehörigen einzubringen. Derartige Eingriffe dürfen
aus
7
chließlich nur durch einen zur Praxis berechtig¬
ten
werden
Die
Ausschmückung
Für
diese Verrichtungen steht der Waschraum un¬
selbst bleibt vorläufig
der
darin aufgestellten
Särge
tgeltlich
zur Verfügung
en
die Stadtgemeinde behält
Parteien überlassen:
Obduktionen
sowie
Eröffnungen einzelner Kör
sich
jedoch vor, die Aufbahrung und Bestattung
jeder
per
höhlen, dürfen nur nach Verständigung des Stadt¬
Regie zu übernehmen oder
den
in eigene
mit
physikates erfolgen und ist die Vornahme in jedem
treffen.
Bestattungsanstalten
Falle unter Angabe des Namens, Datums, sowie auch
Aufbahrungsraume
allgemeine
sind
Im
des Befundes in ein eigenes für diesen Zweck vom
Im
Kerzenleuchter zulä
sig.
Kränze
Blumen,
un
Totengräber zu
verwahrendes Protokollbuch einzu¬
Infektionsraume
des
eine Ausschmückung
Rau¬
tragen und die Eintragung vom Arzte zu unter¬
Gegenstände, wie Blumen ec.,
unzulä
selbst
mes
fertigen.
kom¬
der Aufbewahrung
welche bei
§ 11.
ausschließlich vom
Wirtschaftsfonde aus
men,
sind
in
Die Beerdigung einer Leiche hat in der Regel
Allfällige Beschädigungen der Räume des Leichen¬
an
zweiten Tage nach dem Todestage zu erfolgen
hauses oder auch der Einrichtung sind von den Par¬
Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beer
digungsfrist ist nur mit Zustimmung des Stadt¬
teien zu vergüten.
bunzavaln
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