Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
188
Bürgermeister
Denkmales oder Herstellung eines Gemäldes unter
welcher die unmittelbare Ueber¬
wachung der Friedhofsanlagen und der dort bestell¬
Bedingung
zu benützen, daß das Mauerwerk
der
hierdurch keinen Schaden leidet.
ten Bediensteten,
sowie die Führung der im §
35
einem
Magistratsbeamten
erwähnten
Grabbücher
Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent
überträgt.
Die
Anmeldung zur Erwerbung einer
richten:
Kr. 160
Gruft oder
eines Grabes auf offenem Leichenfelde
für
25 Jahre
240
für
hat beim Magistrate zu geschehen.
50 Jahre

unbeschränkte Zeit
für
„ 320
40
Nachlegegebühr (§ 7)
1
S 37.
Totengräber.
§ 31
der Stadtgemeinde
Sämtliche in den vorhergehenden Paragraphen
Der Totengräber
bestellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm
für jene Per¬
aufgeführten Gebühren
nach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬
des Stadtbezirkes mit Tod
sonen, welche innerhalb
Sterbeorte für alle
Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und
abgehen, ferner unabhängig
Fa¬
welche das Recht auf Beisetzung in einer
sein Hilfspersonale verantwortlich.
Grabplätze besitzen
haben oder eigene
miliengruft
ständigen Wohn¬
jene, welche hier ihren
38.
§
endlich für
auch zufälliger Weise außer
wenn sie
haben,
Beschwerden gegen die mit der Handhabung dieser
anderer
Beisetzung
Innsbruck
sterben. Für
Begräbnis=Ordnung betrauten Personen
sind beim
Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Ma¬
Bürgermeister anzubringen und werden von demselben
Begräbnistare vor
gistrates erforderlich ist, ist
eine
untersucht und erlediget.
Reservierung eines
20 Kronen und im Falle der
Grabplatzes oder einer
die doppelte Reser¬
Gruft
39
§
vierungsgebühr zu entrichten.
Gegen Entscheidungen
des Bürgermeisters
die Berufung, insoweit
Friedhofangelegenheiten
teht
§ 32.
Wirkungskreis der Gemeinde
selbe den selbständigen
Gruft oder eine be¬
höhere Instanz (Gemeinde¬
betreffen, an die autonome
sobald die Verlegung oder
sondere Grabstelle erlischt,
den Angelegenheiten des
Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles
übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom
desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt,
30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen.
die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine
durch
Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung
solche
40.
einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand
§
erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder
Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬
sonstiger Anspruch abgeleitet werden.
vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬
nung
lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬
33.
seligkeit in Einhaltung
der Grüfte und Denkmäler
Wenn nicht durch Zufall,
sondern durch Vernach¬
durch
Entfernung
der wider oder ohne Be¬
dann
lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder
willigung aufgestellten Monumente oder Verzierun¬
Grabstelle verletzt wird,
durch Bosheit eine fremde
gen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate laut
so kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt
k. Statthalterei=Erlasses vom 4. April 1890
werden.
7930, das Recht zu,
die politische Exekution in
§ 34.
Anwendung zu bringen.
Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber
§ 41.
entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände
werden vom Stadtmagistrate im verwaltungsrecht¬
Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auc
lichen Verfahren entschieden.
auf den alten Friedhofsteil Anwendung,
insoweit
Die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausge¬
nicht bereits erworbene Rechte auf Arkaden oder
schlossen.
reservierte Gräber auf den offenen Leichenfeldern
§ 35.
hiedurch berührt werden.
Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die
Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ord¬
nung sind vom Magistrate genaue Grabbücher über
Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft.
sämtliche Bestattungen nach beiliegenden Formula#
Stadtmagistrat Innsbruck,
rien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber
auf den offenen Leichenfeldern) zu führen.
am 1. April 1890.
Der Bürgermeister:
§ 36.
Dr. Falk m. p.
Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Lei¬
tung des Begräbniswesens auf demselben steht dem
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