Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. 188 Bürgermeister Denkmales oder Herstellung eines Gemäldes unter welcher die unmittelbare Ueber¬ wachung der Friedhofsanlagen und der dort bestell¬ Bedingung zu benützen, daß das Mauerwerk der hierdurch keinen Schaden leidet. ten Bediensteten, sowie die Führung der im § 35 einem Magistratsbeamten erwähnten Grabbücher Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent überträgt. Die Anmeldung zur Erwerbung einer richten: Kr. 160 Gruft oder eines Grabes auf offenem Leichenfelde für 25 Jahre 240 für hat beim Magistrate zu geschehen. 50 Jahre
unbeschränkte Zeit für „ 320 40 Nachlegegebühr (§ 7) 1 S 37. Totengräber. § 31 der Stadtgemeinde Sämtliche in den vorhergehenden Paragraphen Der Totengräber bestellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm für jene Per¬ aufgeführten Gebühren nach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬ des Stadtbezirkes mit Tod sonen, welche innerhalb Sterbeorte für alle Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und abgehen, ferner unabhängig Fa¬ welche das Recht auf Beisetzung in einer sein Hilfspersonale verantwortlich. Grabplätze besitzen haben oder eigene miliengruft ständigen Wohn¬ jene, welche hier ihren 38. § endlich für auch zufälliger Weise außer wenn sie haben, Beschwerden gegen die mit der Handhabung dieser anderer Beisetzung Innsbruck sterben. Für Begräbnis=Ordnung betrauten Personen sind beim Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Ma¬ Bürgermeister anzubringen und werden von demselben Begräbnistare vor gistrates erforderlich ist, ist eine untersucht und erlediget. Reservierung eines 20 Kronen und im Falle der Grabplatzes oder einer die doppelte Reser¬ Gruft 39 § vierungsgebühr zu entrichten. Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters die Berufung, insoweit Friedhofangelegenheiten teht § 32. Wirkungskreis der Gemeinde selbe den selbständigen Gruft oder eine be¬ höhere Instanz (Gemeinde¬ betreffen, an die autonome sobald die Verlegung oder sondere Grabstelle erlischt, den Angelegenheiten des Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt, 30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen. die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine durch Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung solche 40. einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand § erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬ sonstiger Anspruch abgeleitet werden. vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬ nung lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬ 33. seligkeit in Einhaltung der Grüfte und Denkmäler Wenn nicht durch Zufall, sondern durch Vernach¬ durch Entfernung der wider oder ohne Be¬ dann lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder willigung aufgestellten Monumente oder Verzierun¬ Grabstelle verletzt wird, durch Bosheit eine fremde gen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate laut so kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt k. Statthalterei=Erlasses vom 4. April 1890 werden. 7930, das Recht zu, die politische Exekution in § 34. Anwendung zu bringen. Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber § 41. entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwaltungsrecht¬ Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auc lichen Verfahren entschieden. auf den alten Friedhofsteil Anwendung, insoweit Die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausge¬ nicht bereits erworbene Rechte auf Arkaden oder schlossen. reservierte Gräber auf den offenen Leichenfeldern § 35. hiedurch berührt werden. Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ord¬ nung sind vom Magistrate genaue Grabbücher über Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft. sämtliche Bestattungen nach beiliegenden Formula# Stadtmagistrat Innsbruck, rien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber auf den offenen Leichenfeldern) zu führen. am 1. April 1890. Der Bürgermeister: § 36. Dr. Falk m. p. Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Lei¬ tung des Begräbniswesens auf demselben steht dem bilijunck 510 luj Seu. 00 nu 30 ebunigistvesguog 1 ael Tpilte enlsvach 500 ad iav 2 56 unst Mu 000