Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 397 Buch 1917
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Begräbnisordnung für den städtischen Westfriedhof
in Innsbruck.
187
Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in
§ 25.
der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine
Die
Uebertragung
des Nutzungsrechtes einer
Gebühr von 80 Kronen zu entrichten.
Gruft, sowie eines
besonderen Grabes auf den To¬
desfall
ist auf V
rwandte
des ursprünglichen Er¬
19.
owie jener des Ehegatten des
werbers der Gruft
Erwerbers bis einschließlich zum sechsten Verwand¬
Familien-Grüfte.
schaftsgrade beschränkt
Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die
97
urt und zwar auf unbeschränkt
im § 16 angegebene
26.
Preis einer Gruft mit durch¬
Zeit
Die Gruft bleibt, auch wenn kein Nutzungsbe¬
beträgt 6000
schnittlich 12 Nischen
rechtigter mehr vorhanden
Be¬
Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch
gräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die
mehr als vier, gemeinsam eine Gruft erwer¬
nie
Gruft und das Denkmal in einem geordneten und
haftet jedoch jede einzelne Familie oder Person
der Würde des Friedhofes entsprechendem Zustande
solidarisch.
erhalten wird.
§ 20.
Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe
Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu
Das
auf offenem Leichenfelde.
der ursprüngliche Erwerber der
werden,
haben a)
Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit
S 27
Verwandte und Verschwägerte bis ein¬
demselben
des
Schonung
Weihwassergefäße dürfen behufs
schließlich zum sechsten Grade der Verwandschaft ode¬
Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern
Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu
können mit Genehmigung des Magistrates außer¬
der gleichen Vor¬
reichenden Belegraumes; c) unter
halb
derselben an den Säulen aufgestellt, Lampen
Berechtigten
aussetzung und mit Genehmigung
deren Zeichnung vor der Anbringung eben¬
aber,
oder Verschwägerte ent
können auch Verwandte
zur Genehmigung
falls
entfernteren Grades oder befreundete Personen, jedoch
einer
vom Magistrate bestimmten Form und Ent¬
Magistrates und gegen
fernung von der Decke der Arkaden angebracht werden.
Entrichtung einer Gebühr von 100 Kronen für jede
Bestattung in der Gruft beerdigt werden
§
28.
haben unter Beobach¬
Die Nutzungsberechtigten
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬
12 über der Gruft ein
der Vorschriften des §
sonderen Grabes auf offenem Leichenfelde in bau¬
sie jedoch zugleich
Denkmal errichten zu la
sen,
Beziehung mit den Vor¬
oder dekorativer
selbst sowie das errich¬
Gruft
verpflichtet
sind, die
schriften dieser Begräbnisordnung oder anderen An¬
einem geordneten und
de
tete Denkmal
Würde des Friedhofes entsprechenden Zustande zu
Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder
der
erhalten.
unbekanntem Aufenthalte derselben öffentlich im
Wege der für die amtlichen
Kundmachungen bestimm¬
§ 21.
innerhalb Jahresfrist die
Familienmitglieder, welche nach den bestehenden
Gruft
oder
in ordnungsmäßigen
Zustand zu versetzen
Vorschriften in der erworbenen Gruft oder in einen
Auf¬
aber das Denkmal zu beseitigen. Wird dieser
Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden,
forderung
keine Folge
geleistet, so fällt
die ganze
sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen
Gruft, beziehungsweise das Grabdenkmal der Stadt¬
können aber auf dem Familienmonumente aufge¬
gemeinde zur freien Verfügung anheim.
führt werden.
29.
8
S 22.
Gemeinsame Grüfte.
Grüfte für Korporationen.
Um auch solchen Personen, welche keine Familie
Auch für Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu
hinterlassen, die
Gelegenheit zu bieten, sich in einer
gleiche Rechte und
erwerben und sich denselben die
bestatten
Gruft
zu lassen, werden mehrere Grüfte
Absicht
auf
Verpflichtungen, wie den Familien in
au
Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und er¬
Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur
halten
Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufen¬
und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr
de
Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit ver¬
von 200 Kronen zu entrichten.
und kostet
600 Kronen.
geben
solchen
Bei
Grüften wird das auf Kosten der
§
23
Stadt
herzustellende Denkmal in der Regel erst er¬
ist
Benützung einer Gruft
Das Recht auf die
sobald
sämtliche Gruftplätze verkauft sind:
richtet
veräußerlich, als auch die
unter Lebenden
sowohl
dagegen
ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach
Uebertragung auf den Todesfall unter den nachfol¬
der Beisetzung anzubringen.
genden Bedingungen gestattet.
§
30.
§ 24.
Wandgräber im protestantischen und israelitischen
der
Die Veräußerung unter den Lebenden bedarf
Friedhofe
und
Magistrates
ausdrücklichen Genehmigung
Im protestantischen und israelitischen Friedhofe
be
stehen keine Arkaden mit Grüften, dafür erhalten
Pietät nicht verletzt werden.
hiebei die Rücksichten der
die längs der Umfassungsmauer gelegenen Gräber
Bei der Veräußerung unter Lebenden ist von dem
einen größeren Umfang (Länge 3.25 Meter, Breite
neuen Erwerber einer Gruft an die Stadtgemeinde
solchen
eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grab¬
Grabes gestattet, die Rückwand zur Errichtung eines
platz 20 Kronen zu entrichten.
unghliuts int auvapnig die Jonwisod Sgvich
boölgpusbunngka u1 Unic
a0
oge Plstiael uie eicn un Seswasbalt de ebinliane
10
715 aun mnog Gofunuinse
n faslatset uosgs
ubgroch 193j1da s#iu fpidich 15g ubschlbc, 7g gija
g
zangsbsbuntondurch duls udigve de ne ge uaa i gun
lehgef,
10100
uc
tangach kousd dunschifuch
9117
allaung
toclick 2r Gif
110
600
827
000