Begräbnisordnung für den städtischen Westfriedhof in Innsbruck. 187 Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in § 25. der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine Die Uebertragung des Nutzungsrechtes einer Gebühr von 80 Kronen zu entrichten. Gruft, sowie eines besonderen Grabes auf den To¬ desfall ist auf V rwandte des ursprünglichen Er¬ 19. owie jener des Ehegatten des werbers der Gruft Erwerbers bis einschließlich zum sechsten Verwand¬ Familien-Grüfte. schaftsgrade beschränkt Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die 97 urt und zwar auf unbeschränkt im § 16 angegebene 26. Preis einer Gruft mit durch¬ Zeit Die Gruft bleibt, auch wenn kein Nutzungsbe¬ beträgt 6000 schnittlich 12 Nischen rechtigter mehr vorhanden Be¬ Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch gräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die mehr als vier, gemeinsam eine Gruft erwer¬ nie Gruft und das Denkmal in einem geordneten und haftet jedoch jede einzelne Familie oder Person der Würde des Friedhofes entsprechendem Zustande solidarisch. erhalten wird. § 20. Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu Das auf offenem Leichenfelde. der ursprüngliche Erwerber der werden, haben a) Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit S 27 Verwandte und Verschwägerte bis ein¬ demselben des Schonung Weihwassergefäße dürfen behufs schließlich zum sechsten Grade der Verwandschaft ode¬ Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu können mit Genehmigung des Magistrates außer¬ der gleichen Vor¬ reichenden Belegraumes; c) unter halb derselben an den Säulen aufgestellt, Lampen Berechtigten aussetzung und mit Genehmigung deren Zeichnung vor der Anbringung eben¬ aber, oder Verschwägerte ent können auch Verwandte zur Genehmigung falls entfernteren Grades oder befreundete Personen, jedoch einer vom Magistrate bestimmten Form und Ent¬ Magistrates und gegen fernung von der Decke der Arkaden angebracht werden. Entrichtung einer Gebühr von 100 Kronen für jede Bestattung in der Gruft beerdigt werden § 28. haben unter Beobach¬ Die Nutzungsberechtigten Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬ 12 über der Gruft ein der Vorschriften des § sonderen Grabes auf offenem Leichenfelde in bau¬ sie jedoch zugleich Denkmal errichten zu la sen, Beziehung mit den Vor¬ oder dekorativer selbst sowie das errich¬ Gruft verpflichtet sind, die schriften dieser Begräbnisordnung oder anderen An¬ einem geordneten und de tete Denkmal Würde des Friedhofes entsprechenden Zustande zu Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder der erhalten. unbekanntem Aufenthalte derselben öffentlich im Wege der für die amtlichen Kundmachungen bestimm¬ § 21. innerhalb Jahresfrist die Familienmitglieder, welche nach den bestehenden Gruft oder in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen Vorschriften in der erworbenen Gruft oder in einen Auf¬ aber das Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden, forderung keine Folge geleistet, so fällt die ganze sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen Gruft, beziehungsweise das Grabdenkmal der Stadt¬ können aber auf dem Familienmonumente aufge¬ gemeinde zur freien Verfügung anheim. führt werden. 29. 8 S 22. Gemeinsame Grüfte. Grüfte für Korporationen. Um auch solchen Personen, welche keine Familie Auch für Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer gleiche Rechte und erwerben und sich denselben die bestatten Gruft zu lassen, werden mehrere Grüfte Absicht auf Verpflichtungen, wie den Familien in au Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und er¬ Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur halten Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufen¬ und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr de Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit ver¬ von 200 Kronen zu entrichten. und kostet 600 Kronen. geben solchen Bei Grüften wird das auf Kosten der § 23 Stadt herzustellende Denkmal in der Regel erst er¬ ist Benützung einer Gruft Das Recht auf die sobald sämtliche Gruftplätze verkauft sind: richtet veräußerlich, als auch die unter Lebenden sowohl dagegen ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach Uebertragung auf den Todesfall unter den nachfol¬ der Beisetzung anzubringen. genden Bedingungen gestattet. § 30. § 24. Wandgräber im protestantischen und israelitischen der Die Veräußerung unter den Lebenden bedarf Friedhofe und Magistrates ausdrücklichen Genehmigung Im protestantischen und israelitischen Friedhofe be stehen keine Arkaden mit Grüften, dafür erhalten Pietät nicht verletzt werden. hiebei die Rücksichten der die längs der Umfassungsmauer gelegenen Gräber Bei der Veräußerung unter Lebenden ist von dem einen größeren Umfang (Länge 3.25 Meter, Breite neuen Erwerber einer Gruft an die Stadtgemeinde solchen eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grab¬ Grabes gestattet, die Rückwand zur Errichtung eines platz 20 Kronen zu entrichten. unghliuts int auvapnig die Jonwisod Sgvich boölgpusbunngka u1 Unic a0 oge Plstiael uie eicn un Seswasbalt de ebinliane 10 715 aun mnog Gofunuinse n faslatset uosgs ubgroch 193j1da s#iu fpidich 15g ubschlbc, 7g gija g zangsbsbuntondurch duls udigve de ne ge uaa i gun lehgef, 10100 uc tangach kousd dunschifuch 9117 allaung toclick 2r Gif 110 600 827 000