Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. 186 eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle migung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem die Aufstellung unzulässig. Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe 10 Jahre § 13. bei¬ schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite Begräbnistare zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zun Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im In den Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen A llter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen, hinsichtlich für Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine der erstbestatteten Person einschlie߬ Verschwägerten Gebühr von 2 Kronen zu entrichten. lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oden 31) (Ausnahme § gestattet. Die Nachlegegebühr fün Schwägerschaft Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes zu Grab 40 Kronen. Wünschen aber die Angehörigen eines Verstor¬ 8. benen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre muß offenem Leichenfelde zu reservieren, so werden die im Bei den Gräbern auf Turnus verlaufenen tief in die Erde gesenkt Jahre in die Reservierungszeit jeder Leichnam 2 Meter eingerechnet. werden. § 14. § 9. Belondere (reservierte) Gräber. Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬ Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als der Magistrat zu wacher sehen zu erhalten, worüber drei Gräber in derselben Reihe auf den offenen hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er¬ Leichenfeldern können auf 25 oder 50 Jahre oder lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug au unbeschränkte Zeit d. h so lange als der Fried¬ Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber hof seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Ver¬ und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬ Grüfte storbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, er¬ dingt nachzukommen. worben werden. 8 10. § 15. Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit Gewöhnliche Gräber und Rand-Gräber. Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt Die besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬ oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt feldern werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬ werden. das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬ gräber, Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchert plätze eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates insoweit ist einbezogen. gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden § 16. Gräbern nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach besonderes Grab wird durch Das Recht auf ein Ablauf des Belegturnus oder Einkaufstermines Ei¬ Gemeinde. die Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilli¬ der gentum Einrahmung einer Grabstelle mittelst des Magistrates Bei der gegen Erlag der festgesetzten G itter oder dergleichen muß die Einfrie¬ Steinen Gebühren erworben und besteht in der Benützung Zentimeter von der äußersten Grenze des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ord¬ dung je 12 beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen. den Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußer¬ Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters, mun (Bezüglich Uebertragung des Nutzungsrechtes sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern auf den Todesfall vide § 25). Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen ge¬ Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines legenen Gräbern ist unzulässig. beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt. 11. § 17. können am Ende des Grabes Bei Turnusgräbern Für das Benützungsrecht einfache Kreuze, jedoch auf besondere Gräber bracht gerader fortlaufender Linic werden, die in sind nachstehende Gebühren festgesetzt: 1,8 Meter nicht über¬ zu setzen sind und die Höhe von a) K 20 Jahre au Nach Ablauf von 10 Jahren muß schreiter auf dürfen. Jahre alles weggeräumt werden, damit das Grab 50 indessen auf benützt werden kann. unbe schränkte Zeit weiter „ 200 können auch untermauerte Gräber Reservierte b) 930 Randgrab: ein Denkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §§ auf Jahre 120 bestimmte Flächenraum nicht überschritten Jahre und 50 auf 10 20 bei der Erdaushöhlung die Grabhöhle nicht unbeschränkte Zeit und 300 40 werden darf geöffnet 7) Nachlegegebühr (§ Wird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jah¬ der Reservierungszeit von 25 oder 50 bezw. § 18 ren Jahren über erfolgte Aufforderung von den Fami¬ Grüfte werden fertigen, ausgemauer¬ Die nur in lien der Beerdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz, ten Zustande zur Benützung eingeräumt. Eine dieser Denkstein usw. dem Gottesackerfonde zu. Grüfte bleibt zur Aufnahme olcher Leichen vorbe B halten, gegen deren sofortige estattung oder Ueber¬ 12. führung ein Hindernis irgend welcher Art obwal¬ tet, oder welche gegen notwendigen baulicher Re¬ Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüf¬ ten zu errichtenden Denkmäler ist eine Zeichnung in paraturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus derselben entfernt werden müssen. zweifacher Ausfertigung dem Magistrat zur Geneh¬ 905 I avabsnuan“ 0v
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