Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
186
eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle
migung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist
gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem
die Aufstellung unzulässig.
Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe
10 Jahre
§ 13.
bei¬
schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite
Begräbnistare
zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zun
Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt
Für jede Beisetzung
der Leiche einer Person im
In den Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen
A
llter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen,
hinsichtlich
für
Leichen von
Kindern unter 10
Jahren eine
der erstbestatteten Person einschlie߬
Verschwägerten
Gebühr von 2 Kronen zu entrichten.
lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oden
31)
(Ausnahme §
gestattet. Die Nachlegegebühr fün
Schwägerschaft
Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung
einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes
zu
Grab 40 Kronen.
Wünschen aber die Angehörigen eines Verstor¬
8.
benen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre
muß
offenem Leichenfelde
zu reservieren, so werden die im
Bei den Gräbern auf
Turnus verlaufenen
tief in die Erde gesenkt
Jahre in die Reservierungszeit
jeder Leichnam 2 Meter
eingerechnet.
werden.
§ 14.
§ 9.
Belondere (reservierte) Gräber.
Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem
religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬
Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als
der Magistrat zu wacher
sehen zu erhalten, worüber
drei
Gräber in derselben
Reihe auf den offenen
hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er¬
Leichenfeldern können auf
25 oder 50 Jahre
oder
lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug au
unbeschränkte Zeit d. h
so lange als der Fried¬
Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber
hof
seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Ver¬
und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬
Grüfte
storbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, er¬
dingt nachzukommen.
worben werden.
8
10.
§ 15.
Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit
Gewöhnliche Gräber und Rand-Gräber.
Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt
Die
besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬
oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt
feldern
werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬
werden.
das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬
gräber,
Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchert
plätze eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht
nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates insoweit
ist
einbezogen.
gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden
§ 16.
Gräbern nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach
besonderes Grab wird durch
Das Recht auf ein
Ablauf
des Belegturnus oder Einkaufstermines Ei¬
Gemeinde.
die Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilli¬
der
gentum
Einrahmung einer Grabstelle mittelst
des Magistrates
Bei
der
gegen Erlag der festgesetzten
G
itter oder dergleichen muß die Einfrie¬
Steinen
Gebühren erworben und besteht in der Benützung
Zentimeter von der äußersten Grenze
des
Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ord¬
dung je
12
beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen.
den
Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußer¬
Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters,
mun
(Bezüglich Uebertragung des Nutzungsrechtes
sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern
auf den Todesfall vide § 25).
Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein
oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen ge¬
Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines
legenen Gräbern ist unzulässig.
beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt.
11.
§ 17.
können am Ende des Grabes
Bei Turnusgräbern
Für das Benützungsrecht
einfache Kreuze, jedoch
auf besondere Gräber
bracht
gerader fortlaufender Linic
werden,
die in
sind
nachstehende Gebühren festgesetzt:
1,8 Meter nicht über¬
zu setzen sind und die Höhe von
a)
K 20
Jahre
au
Nach Ablauf von 10 Jahren muß
schreiter
auf
dürfen.
Jahre
alles weggeräumt werden, damit das Grab
50
indessen
auf
benützt
werden kann.
unbe
schränkte Zeit
weiter
„ 200
können auch untermauerte
Gräber
Reservierte
b)
930
Randgrab:
ein
Denkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §§
auf
Jahre
120
bestimmte Flächenraum nicht überschritten
Jahre
und
50
auf
10
20
bei
der Erdaushöhlung die Grabhöhle nicht
unbeschränkte Zeit
und
300
40
werden darf
geöffnet
7)
Nachlegegebühr (§
Wird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jah¬
der Reservierungszeit von 25 oder 50
bezw.
§ 18
ren
Jahren über erfolgte Aufforderung von den Fami¬
Grüfte werden
fertigen, ausgemauer¬
Die
nur in
lien der Beerdigten
nicht besorgt, so fallen Kreuz,
ten Zustande zur Benützung eingeräumt. Eine dieser
Denkstein usw. dem Gottesackerfonde zu.
Grüfte bleibt zur Aufnahme
olcher Leichen vorbe
B
halten, gegen deren sofortige
estattung oder Ueber¬
12.
führung ein
Hindernis irgend
welcher Art obwal¬
tet, oder welche gegen notwendigen baulicher Re¬
Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüf¬
ten zu errichtenden Denkmäler ist eine Zeichnung in
paraturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus
derselben entfernt werden müssen.
zweifacher Ausfertigung dem Magistrat zur Geneh¬
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