Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
Verzeichnis der Verpflegsgebühren.
Im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Innsbruck.
Allgemeine Abteilung,
pro Tag
4.—
In dieser Gebühr sind inbegriffen: Wohnung, normale Ver¬
16
Zahlstock=Abteilung
pflegung Wartung u. Beleuchtung. Dagegen sind ärztliche Be¬
handlung, Medikamente, Verbandzeug, Beheizung, (per Tag
13

1 K) Bäder, geistige Getränke in nebenstehender Gebühr
1
9 K
nicht inbegriffen.
Joseph=Jubiläums=Greisenasyl.
Im Kaiser Franz
pro Tag 1 K 50 h.
Im Kapferer'schen Männerversorgungshause.
pro Tag 1 K 50 h.
Im Kaiser Franz Josef=Jubiläums=Siechenhaus.
pro Tag 4 K.
für den städtischen West=Friedhof
in Innsbruck.
Begräbnis=Ordnung
Friedhofs=Leichenkammer
Verstor¬
überbracht werden;
§ 1.
welche mit ansteckenden Krankheiten
Raum-Einteilung
behaftet waren oder bei
denen nach
des
Befund
Der neuerbaute katholische Gemeindefriedhof
Um¬
die Belassung im Sterbeorte aus
Totenbeschauers
faßt auf einer Grundfläche von 20.249 Quadratmeter
anderen gesundheitspolizeilichen Rücksichten nicht zu¬
römischen Ziffert
Leichenfelder, welche mit
lässig ist, dürfen nicht aufgebahrt zur Schau ausge¬
sind, mit
durchschnittlich je 324 Grabplätzen
bezei
ichne
stellt
sondern müssen ehemöglichst, längstens
werden,
146
Grüfte längs der Umfassungsmauer
aber binnen sechs Stunden nach eingetretenem Tode
Unmittelbar daran schließen sich der protestantische
in die zur Aufnahme solcher Leichen bestimmte abge¬
israelitische Friedhof mit einer
Area von
sonderte Leichenkammer auf den Friedhof überbracht
2059 Quadratmeter und je drei Leichenfeldern, letztere
werden.
durchschnittlich je 119 Grabplätzen.
mit
§ 5.
Jeder Grabplatz auf den Leichenfeldern ist 2,55
Beerdigungskrist.
Meter breit; die Wege zwischen
Meter lang und 0,9
Kein Leichnam darf ohne vorausgegangene
den einzelnen Grabreihen besitzen eine Breite von
To¬
0,5 Meter.
48 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden,
§ 2.
nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen
Reihenfolge der Beerdigung
Mal
sichten eine Verzögerung oder Beschleunigung der
Mit Ausnahme der Beisetzung der Leichen in den
Beerdigung notwendig wird.
Grüften hat die Beerdigung der Leichen in der Reihen¬
folge, wie dieselben zur Anmeldung gelangen, stattzu¬
Ein Grab darf in der Regel nicht vor Ablauf von
finden, wobei bei Grab Nr. 1 des Leichenfeldes I be¬
10
Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung geöffnet
gonnen wird und zuerst alle jene Grabplätze zu belegen
werk
den
sind, welche auf dem Friedhofsplane mit ungeraden
Im Falle einer früheren Oeffnung eines Grabes
Ziffern bezeichnet sind. Erst bei Wiederkehr des Tur
sind
strenge die diesbezüglichen Vorschriften, insbe¬
jedoch nicht vor
auf dasselbe Leichenfeld,
sondere die Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874,
Jahren, dürfen die zwischen den obenerwähnten Grä¬
R.=G.=Bl. Nr. 56, zu beobachten
mit
bern befindlichen
Ziffern bezeichneten
geraden
Erhumierungen dürfen nur über ausdrückliche Be¬
Grabstellen belegt werden.
willigung des Stadtmagistrates unter Intervention
Magistratsbeamten und eines Stadtarztes vor¬
eines
§ 3.
genommen werden.
Särge.
Seitens der die Exhumierung verlangenden Partei
nachstehende Gebühren zu entrichten
Die Leichen dürfen bei Turnusgräbern nur in Holz¬
sind
in Metall¬
für den intervenierenden Magistrats¬
1.
beamten
särgen zur Beerdigung überbracht werden
K 10
für den Stadtarzt
Die Holzsärge sind mit hinreichend dicken Wan¬
„ 10
dem Totengräber
für Exhumierung
zu versehen, welche haltbar miteinander ver¬
dungen
3.
bunden und längs des ganzen Bodenteiles in den
und eventuell Beisetzung im neuen
Grabe
Pech verschlossen sein müssen
20
Fugen mit

Metallsärge müssen nach der bestehenden Vor¬
dem Friedhofaufseher
„ 2
5.
für die Erhumierung von Gebeinen
schrift versteift und im Inneren gut lackiert sein.
dem Totengräber
„ 12
§ 4.
S 7.
Hufbahrungsort.
Nachlegung.
Leichen von Personen, welche nach unbedenklichen
Ueber Ansuchen kann der Stadtmagistrat die Wie¬
Krankheitsprozessen gestorben sind, können entweder
derbenützung eines bereits belegten Gruftplatzes oder
im Sterbeorte aufgebahrt oder zu diesem Zwecke in die
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