Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 391 Buch 1917
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes
der Landeshauptstadt Innsbruck.
181
Arbeitsvermitt¬
Die Errichtung eines
werde.
Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von
städt.
Pflicht der Ge¬
soziale
2 Kronen.
lungsamtes wurde als eine
eine
Vermittlungsstelle
meinde
5.
selbstver¬
sein.
Wohlfahrtseinrichtung
Die Verwaltungskommi
ion behandelt mit
Er¬
unentgeltlich erfolgen
ständlich, daß die Vermittlung
ledigungsbefugnis alle
vom Vorsitzenden zuge¬
Unentgeltlichkeit der Vermittlung
durch die
muß;
wiesenen Geschäfte, die
sich auf
das Arbeitsvermitt¬
in
der Arbeitsuchenden
auch das
Vertrauen
wird
lungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies be¬
und gefestigt werden. Erfüllt das
das Amt gestärkt
rechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträge
Vermittlungsamt
seine soziale Aufgabe und bringt
aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt be¬
heute da und dort ungeregelten
treffen, dem Stadtmagistrate bezw. dem Gemeinderat
welche die
werden die Kosten,
Verhältnisse, dann
vorzulegen und haben die einzelnen Kommissionsmit¬
Gemeinde
städt. Arbeitsvermittlung Jahr
glieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an
für Jahr aufwenden wird, reichlich Früchte tragen.
ie gelangte Beschwerden in den Sitzungen zur Sprache
zu bringen.
1.
§ 6
Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck
Die Verwaltungskommission hat allein zu be¬
hat den Zweck
schließen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt
1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und
in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder
zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann
Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat
und ist bei
beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬
den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich
arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit
anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬
zu vermitteln.
schlußfassung unterbreitet wird.
2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse
berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen
§ 7.
Ausgleichung von Arbeitsangeboten und
sich
mit anderen Vermittlungsämtern in
Die Verwaltungskommission ist ausschließlich be¬
Verbindung zu setzen.
mißbräuchlicher
Inanspruchnahme des Ar¬
beitsvermittlungsamtes
Staatsverwaltung einen entsprechenden
den Schuldigen über vorher
Falls die
gegebene
werden dem arbeitsstatistischen
Zen¬
Gelegenheit
Beitrag leistet,
Rechtfertigung auf be¬
9
tralbureau des Handelsministeriums in Wien
stimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬
Ar
Zwecke der Statistik über die Bewegungen des
zuschließen.
beitsangebotes und der Arbeitsnachfrage in den
§ 8.
schiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünsch¬
Die Geschäfte des
Arbeitsvermittlungsamtes wer¬
ten Mitteilungen gemacht
den nach der vom Gemeinderate jeweilig
festgesetzten
Geschäftsordnung geführt
und wird für die Amts¬
8
2.
erfordernisse vom Gemeinderate jährlich ein
Kredit
Das Arbeitsvermittlungsamt
steht unter Leitung
Arbeitsvermittlungsamt und
seine
des Stadtmagistrates, sowie unter
und Vermittlung
Auf¬
Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die
welche aus
Leitung einer Verwaltungskommission,
wendungen den
eingeräumten Kredit nicht über¬
sechs Mitgliedern, sowie vier
einem Vorsitzenden und
schreiten.
Vorsitzender der Kommission
tellvertretern besteht.
S 9.
ist
der Bürgermeister oder der von demselben mit der
Zur
Führung der Geschäfte wird ein Leiter
be¬
Stellvertretung betraute Magistratsbeamte
Hilfskräfte beizugeben sind.
Die Mitglieder der Kommission und die Stell¬
Sämtliche Angestellte werden vom Gemeinderate über
vertreter werden vom Gemeinderate auf je drei
E
inholung des
Vorschlages der Verwaltungskommist
Kalenderjahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen
ion
Die Obliegenheiten des Leiters und
der Arbeit¬
aus dem Kreise der Arbeitgeber un
übrigen
Angestellten werden durch ein Regu¬
Dauernd verhinderte Kommissionsmitglieder
nehmer.
lativ
welches der Stadtmagistrat erläßt.
geregelt
werden
für die Dauer der Wahlperiode durch die
sion selbst ersetzt
Kommis
in
Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬
Die
§ 10.
tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissions¬
Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬
mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der
Arbeitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu
liche Personen und es geschieht die Arbeitsvermitt¬
erstatten.
lung in der Regel unentgeltlich.
§ 3.
Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬
§ 11.
über schriftliches Ver¬
sitzenden nach Bedarf oder
Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des
Kommis
sionsmitgliedert
langen von wenigstens zwei
Arbeitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde
einberufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn
Für Vermittlungen nach auswärts und
Innsbruck.
alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungs¬
von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren
falle eines derselben ein Stellvertreter der betreffen¬
vom Gemeinderate festgesetzt werden.
Teilnehmer, einschließlich des Vorsitzenden versammelt
§ 12
sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschlie߬
lich der Gemeinderat befugt.
faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende
den Ausschlag.
8
4
stadt Innsbruck setzte für das städt. Arbeits¬
Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬
amt in der Sitzung vom 16. Dezember 1903 fol¬
halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen
gende Geschäftsordnung fest:
Asauc Terllner ad nporSautomo g 1
Anmunsaestagun, 21e., Solchlad en aim Buostoc, von
110
mabitals
mn ölsel Dune SG150
areisekt
100
undastag
(1
Gluf
uf
605
nzulubjioa usqusgiltog sog Gijgoischluts asulgaufler
indulchboch
un6 10
squschlnv
uuda Sllupcgteg
610
ihsbzu
umspuusszugpligags
5
000
11
000