Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. 181 Arbeitsvermitt¬ Die Errichtung eines werde. Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von städt. Pflicht der Ge¬ soziale 2 Kronen. lungsamtes wurde als eine eine Vermittlungsstelle meinde 5. selbstver¬ sein. Wohlfahrtseinrichtung Die Verwaltungskommi ion behandelt mit Er¬ unentgeltlich erfolgen ständlich, daß die Vermittlung ledigungsbefugnis alle vom Vorsitzenden zuge¬ Unentgeltlichkeit der Vermittlung durch die muß; wiesenen Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermitt¬ in der Arbeitsuchenden auch das Vertrauen wird lungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies be¬ und gefestigt werden. Erfüllt das das Amt gestärkt rechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträge Vermittlungsamt seine soziale Aufgabe und bringt aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt be¬ heute da und dort ungeregelten treffen, dem Stadtmagistrate bezw. dem Gemeinderat welche die werden die Kosten, Verhältnisse, dann vorzulegen und haben die einzelnen Kommissionsmit¬ Gemeinde städt. Arbeitsvermittlung Jahr glieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an für Jahr aufwenden wird, reichlich Früchte tragen. ie gelangte Beschwerden in den Sitzungen zur Sprache zu bringen. 1. § 6 Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck Die Verwaltungskommission hat allein zu be¬ hat den Zweck schließen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt 1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat und ist bei beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬ den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬ zu vermitteln. schlußfassung unterbreitet wird. 2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen § 7. Ausgleichung von Arbeitsangeboten und sich mit anderen Vermittlungsämtern in Die Verwaltungskommission ist ausschließlich be¬ Verbindung zu setzen. mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ar¬ beitsvermittlungsamtes Staatsverwaltung einen entsprechenden den Schuldigen über vorher Falls die gegebene werden dem arbeitsstatistischen Zen¬ Gelegenheit Beitrag leistet, Rechtfertigung auf be¬ 9 tralbureau des Handelsministeriums in Wien stimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬ Ar Zwecke der Statistik über die Bewegungen des zuschließen. beitsangebotes und der Arbeitsnachfrage in den § 8. schiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünsch¬ Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes wer¬ ten Mitteilungen gemacht den nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten Geschäftsordnung geführt und wird für die Amts¬ 8 2. erfordernisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung Arbeitsvermittlungsamt und seine des Stadtmagistrates, sowie unter und Vermittlung Auf¬ Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die welche aus Leitung einer Verwaltungskommission, wendungen den eingeräumten Kredit nicht über¬ sechs Mitgliedern, sowie vier einem Vorsitzenden und schreiten. Vorsitzender der Kommission tellvertretern besteht. S 9. ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter be¬ Stellvertretung betraute Magistratsbeamte Hilfskräfte beizugeben sind. Die Mitglieder der Kommission und die Stell¬ Sämtliche Angestellte werden vom Gemeinderate über vertreter werden vom Gemeinderate auf je drei E inholung des Vorschlages der Verwaltungskommist Kalenderjahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen ion Die Obliegenheiten des Leiters und der Arbeit¬ aus dem Kreise der Arbeitgeber un übrigen Angestellten werden durch ein Regu¬ Dauernd verhinderte Kommissionsmitglieder nehmer. lativ welches der Stadtmagistrat erläßt. geregelt werden für die Dauer der Wahlperiode durch die sion selbst ersetzt Kommis in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬ Die § 10. tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissions¬ Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬ mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der Arbeitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu liche Personen und es geschieht die Arbeitsvermitt¬ erstatten. lung in der Regel unentgeltlich. § 3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬ § 11. über schriftliches Ver¬ sitzenden nach Bedarf oder Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Kommis sionsmitgliedert langen von wenigstens zwei Arbeitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde einberufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn Für Vermittlungen nach auswärts und Innsbruck. alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungs¬ von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren falle eines derselben ein Stellvertreter der betreffen¬ vom Gemeinderate festgesetzt werden. Teilnehmer, einschließlich des Vorsitzenden versammelt § 12 sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschlie߬ lich der Gemeinderat befugt. faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. 8 4 stadt Innsbruck setzte für das städt. Arbeits¬ Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬ amt in der Sitzung vom 16. Dezember 1903 fol¬ halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen gende Geschäftsordnung fest: Asauc Terllner ad nporSautomo g 1 Anmunsaestagun, 21e., Solchlad en aim Buostoc, von 110 mabitals mn ölsel Dune SG150 areisekt 100 undastag (1 Gluf uf 605 nzulubjioa usqusgiltog sog Gijgoischluts asulgaufler indulchboch un6 10 squschlnv uuda Sllupcgteg 610 ihsbzu umspuusszugpligags 5 000 11 000