u 19s5 G 1od dum Ssipngustaglusch nmlvigh usfloche 6 Adiausognudisch 2104 pinnollaoch unsunsas. 130 ohan ##jub unrC ua10 C un0 jlulvg ungjo
Dienstboten=Prämien. 178 Punkt 16. Punkt 12. Wenn die Krankheit des Dienstboten durch Im Falle der ein Auflösung der Kranken=Versiche¬ seiner rungskasse fällt das des Dienstgebers oder strafbares Verschulden gesamte Vermögen der Anstalt über wurde, hervorgerufen dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu. Familienangehörigen nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht Irrenanstalt abge¬ für Dienstboten, welche in eine Dachsatz zum Statut der Dienstboten¬ geben und wegen Geistesstörung verpflegt werden Krankenkasse. Punkt 13. Gemeinderatsbeschluß vom 19. Oktober 1916 hin¬ sichtlich Aufnahme jener Dienstnehmer in die städtische Vorgänge, um die unentgeltliche Betrügerische Dienstboten=Krankenversicherungskasse, für welche, nach einen Dienstboten ohne Entrichtung Verpflegung fü den durch die kaiserl. Verordnung vom 9. März 1916 fallen der Gebühr zu erschleichen, der festgesetzten R.G Bl. Nr. 69, festgelegten Bestimmungen des § 1156 Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze an¬ b. Gb. der Dienstgeber im Krankheitsfalle zur Verpflegung heim. und ärztlichen Behandlung des Dienstnehmers für 1 Punkt 14. Tage bezw. 4 Wochen verpflichtet ist: Bei Verlust der Jahreskarte ist vom verlusttragen¬ Die Dienstboten=Krankenversicherungskasse hat den Anzeige bei der Dienstboten¬ den Teilnehmer die Aufwand für diese nicht der Dienstbotenordnung un¬ Krankenversicherungskasse zu erstatten, worauf eine terstehenden Versicherteu besonders zu verrechnen und Duplikatkarte ausgestellt wird. es wird die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr Punkt 15 für diese Klasse der Versicherten dem Erfordernisse ent¬ sprechend, vom Gemeinderate bis 15. Dezember jeden Recht, diese Bestim¬ hat das Der Gemeinderat Jahres festgesetzt ins zu ändern und die Kasse mungen nach Bedarf Erstmals wird diese Jahresgebühr mit 2 K höher besondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen der Dienstbotenjahresbeitrag bestimmt als schriftliche Der Stadtmagistrat ist berechtigt, durch Die Quittungen des allg. Krankenhauses über die Verfügung Teilnehmer, mit denen sich Anstände er¬ gelausenen Verpflegsgebühren sind auf den Namen au Ablauf des geben, von der Versicherungskasse mit des Dienstgebers auszufüllen und diesem durch die solcher Aus¬ Versicherungsjahres auszuschließen. Ein Krankenkasse gegen Bestätigung zu behändigen. Teilnehmer schluß gilt für alle, mit dem bisherigen im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen. Dienstboten=Prämien. daß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und Statthalterei für hohen k. k. der Mit Erlaß treu und redlich gegen zwar ohne jede Unterbrechung Mai 1893 10. und vom Vorarlberg Tirol Hause bei ihnen, be¬ Kost, Lohn und Wohnung im lung Z. 11.482 wurde die von der General=Versamm ziehungsweise ihren und Schwiegereltern Eltern beschlossene Mitglieder der hiesigen Sparkasse der diente und noch im Dienste steht. Widmung von Dienstbotenprämien, beste¬ ständige solchen Gesuches wird die Nach Einlangen eines Sparkassabücheln à 100 Kronen hend n enthaltenen Angaben und Sparkasse über die darin genehmigt scheinenden Erhe¬ ihr notwendig Nachweisungen die Preise haben jene, nicht schon in früherer diese Auf Bittsteller, wenn auf pflegen und dem diese prämierten Dienstboten Sparkasse von der Jahren geprüft und festgestellt ist, Gesuch Weise das und darüber ununter¬ Jahre Anspruch, welche 18 zur Erlan¬ die vorgeschriebene Qualifikation wirklich redlich in Tirol oder in Vorarlberg brochen treu und gung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher aus¬ die derselben Familie im Haushalte einer und sein in Inns¬ gefolgt Aufenthalt in Innsbruc ständigen jetzt ihren aber Zeitungen veröffentlicht. erscheinende bruck Pradl) Vororten (Wilten, Hötting, oder desser die eingeleiteten Erhebungen Sollten aber dartun Lohn und Wohnung im gegen Kost muß habei daß das Gesuch Angaben und Nachweisungen falsche und zur Zeit der Bewerbung noch dienten Hause Bewerber ein für allemal dem enthält, im Dienste stehen. wirklich Zeiten, jeder Anspruch auf einen Dienstzeit bei einer und derselben Familie Als verwirkt Dienstbotenpreis sein. auch jene Zeit angerechnet wird dem Dienstboter nicht bloß bei den Eltern, sondern auch welche er Sparkasfe der Stadt Innsbruck. bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwieger Die General=Versammlung der Sparkasse der sohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihm Stadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1902 auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester beschlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre oder umgekehrt nachteilig sein. den Gemein¬ einer Familie Hauswirtschaft der und Dienstbote nicht als in ein den Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienste derselben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe waren und eine Dienstbotenprämie erhalten haben Bruder zur Schwester oder umgekehrt eine solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ein kommt, ohne zugleich auch bei den Eltern Dienst zweitesma zu verleihen, wenn sie noch weitere 12 gedient zu haben frühe derselben Familie bedienstet waren Jahre bei Unterbrechung im Dienste darf aber auch Eine sind wenn sie um Verleihung der nicht eingetreten sein. bei diesem Dienstwechsel zweiten Prämie ansuchen. sind von Fall zu Die Gesuche um einen Preis Fal bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und Sparkasse der Stadt Innsbruck. dem Nachweise des Alters der müssen dieselben mit Stempelfreie Gesuche an „Sparkasse der Stadt Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeug¬ unter Anschluß des nissen der Dienstgeber belegt sein, Dienstbotenbuches und der Bestätigung des Gemeinde¬ Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantrittes amtes über die Dauer des Dienstverhältnisses. mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß,