Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Dienstboten=Prämien.
178
Punkt 16.
Punkt 12.
Wenn die Krankheit des Dienstboten durch
Im Falle der
ein
Auflösung der Kranken=Versiche¬
seiner
rungskasse
fällt das
des Dienstgebers oder
strafbares Verschulden
gesamte Vermögen der Anstalt
über
wurde,
hervorgerufen
dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu.
Familienangehörigen
nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht
Irrenanstalt abge¬
für Dienstboten, welche in eine
Dachsatz zum Statut der Dienstboten¬
geben und wegen Geistesstörung verpflegt werden
Krankenkasse.
Punkt 13.
Gemeinderatsbeschluß vom 19. Oktober 1916 hin¬
sichtlich Aufnahme jener Dienstnehmer in die städtische
Vorgänge, um die unentgeltliche
Betrügerische
Dienstboten=Krankenversicherungskasse, für welche, nach
einen Dienstboten ohne Entrichtung
Verpflegung fü
den durch die kaiserl. Verordnung vom 9. März 1916
fallen der
Gebühr zu erschleichen,
der
festgesetzten
R.G Bl. Nr. 69, festgelegten Bestimmungen des § 1156
Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze an¬
b. Gb. der Dienstgeber im Krankheitsfalle zur Verpflegung
heim.
und ärztlichen Behandlung des Dienstnehmers für 1
Punkt 14.
Tage bezw. 4 Wochen verpflichtet ist:
Bei Verlust der Jahreskarte ist vom verlusttragen¬
Die Dienstboten=Krankenversicherungskasse hat den
Anzeige bei der Dienstboten¬
den Teilnehmer die
Aufwand für diese nicht der Dienstbotenordnung un¬
Krankenversicherungskasse zu erstatten, worauf eine
terstehenden Versicherteu besonders zu verrechnen und
Duplikatkarte ausgestellt wird.
es wird die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr
Punkt 15
für diese Klasse der Versicherten dem Erfordernisse ent¬
sprechend, vom Gemeinderate bis 15. Dezember jeden
Recht, diese Bestim¬
hat das
Der Gemeinderat
Jahres festgesetzt
ins
zu ändern und die Kasse
mungen nach Bedarf
Erstmals wird diese Jahresgebühr mit 2 K höher
besondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen
der Dienstbotenjahresbeitrag bestimmt
als
schriftliche
Der Stadtmagistrat ist berechtigt, durch
Die Quittungen des allg. Krankenhauses über die
Verfügung Teilnehmer, mit denen sich Anstände er¬
gelausenen Verpflegsgebühren sind auf den Namen
au
Ablauf
des
geben, von der Versicherungskasse mit
des Dienstgebers auszufüllen und diesem durch die
solcher Aus¬
Versicherungsjahres auszuschließen. Ein
Krankenkasse gegen Bestätigung zu behändigen.
Teilnehmer
schluß gilt für alle, mit dem bisherigen
im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen.
Dienstboten=Prämien.
daß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und
Statthalterei für
hohen k. k.
der
Mit Erlaß
treu und redlich gegen
zwar ohne jede Unterbrechung
Mai 1893
10.
und
vom
Vorarlberg
Tirol
Hause bei ihnen, be¬
Kost, Lohn und Wohnung
im
lung
Z. 11.482 wurde die von der General=Versamm
ziehungsweise ihren
und Schwiegereltern
Eltern
beschlossene
Mitglieder der hiesigen Sparkasse
der
diente und noch im Dienste steht.
Widmung von Dienstbotenprämien, beste¬
ständige
solchen Gesuches wird die
Nach Einlangen eines
Sparkassabücheln à 100 Kronen
hend
n
enthaltenen Angaben und
Sparkasse über die darin
genehmigt
scheinenden Erhe¬
ihr notwendig
Nachweisungen die
Preise haben jene, nicht schon in früherer
diese
Auf
Bittsteller, wenn auf
pflegen und dem
diese
prämierten Dienstboten
Sparkasse
von der
Jahren
geprüft und festgestellt ist,
Gesuch
Weise das
und darüber ununter¬
Jahre
Anspruch, welche
18
zur Erlan¬
die vorgeschriebene Qualifikation
wirklich
redlich in Tirol oder in Vorarlberg
brochen treu und
gung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher aus¬
die
derselben Familie
im
Haushalte einer und
sein
in Inns¬
gefolgt
Aufenthalt in Innsbruc
ständigen
jetzt ihren
aber
Zeitungen veröffentlicht.
erscheinende
bruck
Pradl)
Vororten (Wilten, Hötting,
oder desser
die eingeleiteten Erhebungen
Sollten aber
dartun
Lohn und Wohnung im
gegen Kost
muß
habei
daß das Gesuch
Angaben und Nachweisungen
falsche
und zur Zeit der Bewerbung noch
dienten
Hause
Bewerber
ein für allemal
dem
enthält,
im Dienste stehen.
wirklich
Zeiten,
jeder Anspruch auf einen
Dienstzeit bei einer und derselben Familie
Als
verwirkt
Dienstbotenpreis
sein.
auch jene Zeit angerechnet
wird dem Dienstboter
nicht bloß bei den Eltern, sondern auch
welche
er
Sparkasfe der Stadt Innsbruck.
bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwieger
Die General=Versammlung der Sparkasse der
sohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihm
Stadt Innsbruck hat
in der Sitzung vom 2. Mai 1902
auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester
beschlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre
oder umgekehrt nachteilig sein.
den Gemein¬
einer Familie
Hauswirtschaft
der
und
Dienstbote nicht als in ein
den Innsbruck, Wilten, Hötting und
Pradl bedienste
derselben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe
waren und
eine Dienstbotenprämie
erhalten haben
Bruder zur Schwester oder umgekehrt
eine solche
Dienstbotenprämie von
100 Kronen ein
kommt, ohne
zugleich auch bei den Eltern
Dienst
zweitesma
zu verleihen, wenn sie noch weitere 12
gedient zu haben
frühe
derselben Familie bedienstet waren
Jahre bei
Unterbrechung im Dienste darf aber auch
Eine
sind wenn sie um Verleihung der
nicht eingetreten sein.
bei
diesem Dienstwechsel
zweiten Prämie ansuchen.
sind von Fall zu
Die Gesuche um einen Preis
Fal
bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und
Sparkasse der Stadt Innsbruck.
dem Nachweise des Alters der
müssen dieselben mit
Stempelfreie Gesuche an „Sparkasse der Stadt
Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeug¬
unter Anschluß des
nissen der Dienstgeber belegt sein,
Dienstbotenbuches und der Bestätigung des Gemeinde¬
Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantrittes
amtes über die Dauer des Dienstverhältnisses.
mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß,

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