Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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der Dienstboten=Krankenversicherung.
77
Statut
Miets¬
sonen befinden, dürfen
eines
Nach
erfolgter Kündigung
ohne Zustimmung der Be¬
unbewegliche
wohner nicht besichtigt
werden.
über
Gebäude und andere
vertrages
der Mieter
ist
lich erklärte Sachen
§ 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit
oder
unbeweg
Be¬
Bestandobjekt bis zu dessen Wieder¬
der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der
verpflichtet, das
12 Uhr vormit¬
standobjekte kann diese von 11
vermietung und
wenn eine solche bis zur Auflösung
—4
tags und von 3
Zeit¬
des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem
Uhr nachmittags vorgenommen
durch
Mietlustige besichtigen zu
werden; für die Stadt
lassen.
Bozen wird diese Besich¬
punkt
10
ist
Besichtigung des Bestandobjektes
tigung auf
die
Uhr vormittags
Die
2.
und für die Gemeinde
Wilten auf jene von 3—4 Uhr
Begleitung des Vermieters oder
nachmittags festgesetzt.
Machthabers mit tunlichster Berücksichtigung
stellten
des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen,
Die vorstehenden Bestimmungen haben auf
als
sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kennt¬
Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden.
der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu
nis
§ 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer
schaffen
ver
Kundmachung in Wirksamkeit.
Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬
Schwartzenau m. p
Statut
für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse.
Bestimmungen.
Punkt 5
Die Höhe der
Punkt 1.
zu entrichtenden Jahresgebühr
wird vom Gemeinderate
bis 15. Dezember jedes
Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtet
Jahres für das nächste
Jahr
festgesetzt.
Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der
Als Grundlage haben
die
Erfahrungen des Vor¬
Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den
zu dienen und soll
kein
höherer Betrag aus¬
jahres
in
Stadtbezirke Innsbruck die
Dienstgebern
ihner
geschrieben werden, als zur Deckung der mutma߬
der
Behandlung von erkrankten Dienst¬
im Falle
lichen Auslagen notwendig erscheint.
boten
Krankenhause ob¬
liegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzu¬
Punkt 6.
nehmen.
Punkt 2
Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬
rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Jänner 1903
Als
ind im Sinne dieser Vorschrift
Dienstboten
und wird
für
erste Jahr der Jahresbeitrag
Personen männ
lichen und
alle
weiblichen Geschlech¬
mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt.
tes zu betrachten, welche von ihrem Dienstgeber als
solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und
Punkt
7.
rücksichtlich derer der
Dienstgeber zur Tragung der
Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die
Krankenhauskosten im Erkrankungsfalle nach Ma߬
Gemeindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet
gabe der Dienstboten=Ordnung verpflichtet ist. Ge
und fruchtbringend gemacht.
werbliche Hilfsarbeiter sind ausgeschlossen.
Punkt 3
Punkt 8.
Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten
Innsbruck wohnhafte
Dienstgeber, welcher der Dienst¬
für
Dienstboten und die
Auslagen
die erkrankten
boten=Krankenversicherungskasse beitritt,
für
Kranken=Versicherungskasse be¬
die Regie
der
zember eines jeden
jeden Dienstboten,
Jahres
stritten. Die Kosten des Transportes in das Kranken¬
anmeldet, den vom Gemeinderate für jedes
haus hat die Krankenkasse nicht zu tragen.
Jahr
festzusetzenden Betrag an
die Gemeindekasse
chten und dabei den Nachweis
über die polizei¬
Punkt 9.
Anmeldung wird
liche Meldung vorzulegen. Ueber die
Sollte sich nach
Bestreitung
dieser
Auslagen in
der Name des
eine Jahreskarte ausgestellt, worauf
einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so
sind aus dem¬
Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigen¬
selben zuförderst
die etwaigen Ausfälle der Vorjahre
schaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen.
Rest ist als Reservefond anzulegen.
zu
Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung
Die Einkünfte
des als Reserve hinterlegten Be¬
gebrachte Dienstboten ist die volle Gebühr für da
trages kommen der Krankenversicherungskasse zu gute.
laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungs
Ueber die Gebarung und den Stand derselben
pflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine
wird
jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet.
solche Erkrankung ein, die 14 Tage nach erfolgter
Einzahlung beginnt.
Punkt 10.
Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zu¬
Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige
rückerstattet.
allgemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben,
hat
Punkt 4.
in
der
unentgeltliche Verpflegung
Dienstgeber die
Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬
der dritten Klasse für
die Höchstdauer von 3 Wochen
keine neue
icherungsjahres wird
Gebührenpflichtig¬
bei
der Krankenhausverwaltung unter Abgabe des
die
keit begründet. Erfolgt aber
Anmeldung des
bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat
neuen Dienstboten zur Krankenkasse
nicht längstens
sich die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit
Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten
der Kasse ins Einvernehmen zu setzen.
istboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst
Dier
Punkt 11.
solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein,
für
14
Tage nach der Anmeldung desselben
die
Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in
Krankenkasse beginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom
Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen
21. Oktober 1904.)
Versicherung.
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