der Dienstboten=Krankenversicherung. 77 Statut Miets¬ sonen befinden, dürfen eines Nach erfolgter Kündigung ohne Zustimmung der Be¬ unbewegliche wohner nicht besichtigt werden. über Gebäude und andere vertrages der Mieter ist lich erklärte Sachen § 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit oder unbeweg Be¬ Bestandobjekt bis zu dessen Wieder¬ der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der verpflichtet, das 12 Uhr vormit¬ standobjekte kann diese von 11 vermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung —4 tags und von 3 Zeit¬ des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Uhr nachmittags vorgenommen durch Mietlustige besichtigen zu werden; für die Stadt lassen. Bozen wird diese Besich¬ punkt 10 ist Besichtigung des Bestandobjektes tigung auf die Uhr vormittags Die 2. und für die Gemeinde Wilten auf jene von 3—4 Uhr Begleitung des Vermieters oder nachmittags festgesetzt. Machthabers mit tunlichster Berücksichtigung stellten des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, Die vorstehenden Bestimmungen haben auf als sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kennt¬ Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden. der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu nis § 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer schaffen ver Kundmachung in Wirksamkeit. Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬ Schwartzenau m. p Statut für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. Bestimmungen. Punkt 5 Die Höhe der Punkt 1. zu entrichtenden Jahresgebühr wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtet Jahres für das nächste Jahr festgesetzt. Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬ Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den zu dienen und soll kein höherer Betrag aus¬ jahres in Stadtbezirke Innsbruck die Dienstgebern ihner geschrieben werden, als zur Deckung der mutma߬ der Behandlung von erkrankten Dienst¬ im Falle lichen Auslagen notwendig erscheint. boten Krankenhause ob¬ liegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzu¬ Punkt 6. nehmen. Punkt 2 Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬ rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Jänner 1903 Als ind im Sinne dieser Vorschrift Dienstboten und wird für erste Jahr der Jahresbeitrag Personen männ lichen und alle weiblichen Geschlech¬ mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt. tes zu betrachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und Punkt 7. rücksichtlich derer der Dienstgeber zur Tragung der Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Krankenhauskosten im Erkrankungsfalle nach Ma߬ Gemeindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet gabe der Dienstboten=Ordnung verpflichtet ist. Ge und fruchtbringend gemacht. werbliche Hilfsarbeiter sind ausgeschlossen. Punkt 3 Punkt 8. Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬ für Dienstboten und die Auslagen die erkrankten boten=Krankenversicherungskasse beitritt, für Kranken=Versicherungskasse be¬ die Regie der zember eines jeden jeden Dienstboten, Jahres stritten. Die Kosten des Transportes in das Kranken¬ anmeldet, den vom Gemeinderate für jedes haus hat die Krankenkasse nicht zu tragen. Jahr festzusetzenden Betrag an die Gemeindekasse chten und dabei den Nachweis über die polizei¬ Punkt 9. Anmeldung wird liche Meldung vorzulegen. Ueber die Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in der Name des eine Jahreskarte ausgestellt, worauf einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus dem¬ Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigen¬ selben zuförderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre schaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen. Rest ist als Reservefond anzulegen. zu Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Be¬ gebrachte Dienstboten ist die volle Gebühr für da trages kommen der Krankenversicherungskasse zu gute. laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungs Ueber die Gebarung und den Stand derselben pflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet. solche Erkrankung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt. Punkt 10. Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zu¬ Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige rückerstattet. allgemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat Punkt 4. in der unentgeltliche Verpflegung Dienstgeber die Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬ der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen keine neue icherungsjahres wird Gebührenpflichtig¬ bei der Krankenhausverwaltung unter Abgabe des die keit begründet. Erfolgt aber Anmeldung des bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat neuen Dienstboten zur Krankenkasse nicht längstens sich die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. istboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst Dier Punkt 11. solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein, für 14 Tage nach der Anmeldung desselben die Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Krankenkasse beginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen 21. Oktober 1904.) Versicherung. 12 2 186 Jquist 850 untuch 94 9a u00 uslogusg dundschitp ud Kag bunschoe umzichlck. 00 1910 a1 r50 1b6 asan