Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wohnungen.
Zundmachung betr. Kündigun
176
Kundmachung
betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Monatszimmer ec.
Vorarl=
und
Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die
Der k. k. Statthalter von Tirol.
B
est
berg
17.516, fol¬
streitung derselben durch ein rechtskräftiges
Ur¬
tei
wirkungslos erklärt, so
gende Kundmachung hinsichtlich der Kündigung und
spä¬
testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit.
Räumung gemieteter Wohnungen und Monatszim¬
das
nach dem
mer, dann der Kündigung und Räumung von Wirt¬
ist
1. Februar, 1. Mai, 1. August
November die
oder
Kaffeehäuser) und
schaftslokalitäten (Gasthäuser,
Räumung zu beginnen und
demjen
die Wohnung nach ihm über¬
von Geschäfts= und Verkaufsläden in der Landes¬
tigen, welcher
nimmt,
Innsbruck, in den Gemeinden Wilten,
hauptstadt
seiner
Verwahrung eines Teiles
Fahrnisse
hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen
Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der
und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen
Stadt Hall erlassen:
Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach
Nach
Vorschrift des
kaiserlichen Ver¬
§ 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangs¬
ordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zahl
S.
454) findet die k. k.
maßregel vollständig zu räumen und zu übergeben.
213 (L.=G.=Bl. XXX. St.,
Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Ober¬
Bei Monatszimmern wird der Termin zur teil¬
besseren Regelung
der in der
landesgerichte zur
weisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier
den Gemeinden
Innsbruck,
Landeshauptstadt
in
Tage festgesetzt.
Amras=Pradl
Wilten, Hötting,
Mühlau und in
3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬
der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räu¬
ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder
Wohnungen, der Wirtschaftsloka¬
gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder
litäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Ge¬
gänzliche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden
schäfts= und Verkaufsläden bestehenden Termine nach¬
Werktage einzutreten so daß am Sonn= und Feier¬
stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge¬
Partei auch durch keinen Exekutionsschritt
tage die
meinen Darnachachtung kund zu machen:
Wohnung beunruhigt werden darf.
in ihrer
besonderes Uebereinkommen der
Wenn
kein
4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet
Parteien über
die Fristen zur Aufkündigung und
wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zu¬
gemieteten Wohnungen vorliegt
Räumung von
gehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Ge¬
Verordnung), so ist anzunehmen, daß
wölben, Ställen, Dachböden usw.
Ausnahme der sogenannten Monats¬
die Miete (mit
Vierteljahr, welches im Winter mit
zimmer) auf ein
Miettermine und der Kün¬
5. Das bezüglich der
1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer
digung der Wohnungen
mit 1.
August
und im Herbst mit 1. November
Wirtschafts¬
hat auch für die Kündigung von
sagte
sei.
endet, geschlossen worden
Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge¬
solcher Mieten muß vor
Aufkündigung
2. Die
schäfts= und Verkaufsläden zu gelten; was aber die
Ablauf
des vierzehnten Tages nach jedem Termine,
Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali¬
wenn die Miete
folglich
Mittag der Termin¬
täten betrifft, so hat dieselbe zu
gehen soll, bis spätestens
Mai zu Ende
mit
tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No¬
15. Februar desselben Jahres, wenn
vember, zu erfolgen.
mi
1. August bis
spätestens 15. Mai des¬
6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser¬
selben Jahres, wenn
liche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl.
mit 1. November
bis
spätestens 15. August
Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen.
desselben Jahres und wenn
7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt
spätestens 15. November
1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬
de wetangchenden Jahrer
mit
halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859,
ht nur angebracht,
nich
sondern
auch zugestellt sein.
L.=
Monatszimmer
G.=Bl II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870,
dagegen, deren Miete den
L.=G.=Bl. Nr. 48, für die Städte und
welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird,
bestimmten Monats umfaht,
stuld vienten 1 Tagenuach
außer Kraft treten.
dem Beginne des Monats zu kündigen.
Verordnung
des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.889, betreffend die Bestimmungen, zu
welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung
die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat.
die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen,
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. Aug.
Wirtschaftsgebäude, Magazine usw. bestehen, folgende
1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen
Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen Kennt¬
mit dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte
und Orte, für welche besondere Vorschriften über nis gebracht:


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