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nralloch) uenpi piluig bungvillgung on Wohnungen. Zundmachung betr. Kündigun 176 Kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Monatszimmer ec. Vorarl= und Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Der k. k. Statthalter von Tirol. B est berg 17.516, fol¬ streitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur¬ tei wirkungslos erklärt, so gende Kundmachung hinsichtlich der Kündigung und spä¬ testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit. Räumung gemieteter Wohnungen und Monatszim¬ das nach dem mer, dann der Kündigung und Räumung von Wirt¬ ist 1. Februar, 1. Mai, 1. August November die oder Kaffeehäuser) und schaftslokalitäten (Gasthäuser, Räumung zu beginnen und demjen die Wohnung nach ihm über¬ von Geschäfts= und Verkaufsläden in der Landes¬ tigen, welcher nimmt, Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, hauptstadt seiner Verwahrung eines Teiles Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen Stadt Hall erlassen: Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach Nach Vorschrift des kaiserlichen Ver¬ § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangs¬ ordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zahl S. 454) findet die k. k. maßregel vollständig zu räumen und zu übergeben. 213 (L.=G.=Bl. XXX. St., Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Ober¬ Bei Monatszimmern wird der Termin zur teil¬ besseren Regelung der in der landesgerichte zur weisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier den Gemeinden Innsbruck, Landeshauptstadt in Tage festgesetzt. Amras=Pradl Wilten, Hötting, Mühlau und in 3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬ der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räu¬ ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder Wohnungen, der Wirtschaftsloka¬ gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder litäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Ge¬ gänzliche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden schäfts= und Verkaufsläden bestehenden Termine nach¬ Werktage einzutreten so daß am Sonn= und Feier¬ stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge¬ Partei auch durch keinen Exekutionsschritt tage die meinen Darnachachtung kund zu machen: Wohnung beunruhigt werden darf. in ihrer besonderes Uebereinkommen der Wenn kein 4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zu¬ gemieteten Wohnungen vorliegt Räumung von gehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Ge¬ Verordnung), so ist anzunehmen, daß wölben, Ställen, Dachböden usw. Ausnahme der sogenannten Monats¬ die Miete (mit Vierteljahr, welches im Winter mit zimmer) auf ein Miettermine und der Kün¬ 5. Das bezüglich der 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer digung der Wohnungen mit 1. August und im Herbst mit 1. November Wirtschafts¬ hat auch für die Kündigung von sagte sei. endet, geschlossen worden Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge¬ solcher Mieten muß vor Aufkündigung 2. Die schäfts= und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali¬ wenn die Miete folglich Mittag der Termin¬ täten betrifft, so hat dieselbe zu gehen soll, bis spätestens Mai zu Ende mit tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No¬ 15. Februar desselben Jahres, wenn vember, zu erfolgen. mi 1. August bis spätestens 15. Mai des¬ 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser¬ selben Jahres, wenn liche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. mit 1. November bis spätestens 15. August Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. desselben Jahres und wenn 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt spätestens 15. November 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬ de wetangchenden Jahrer mit halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, ht nur angebracht, nich sondern auch zugestellt sein. L.= Monatszimmer G.=Bl II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, dagegen, deren Miete den L.=G.=Bl. Nr. 48, für die Städte und welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, bestimmten Monats umfaht, stuld vienten 1 Tagenuach außer Kraft treten. dem Beginne des Monats zu kündigen. Verordnung des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.889, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat. die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. Aug. Wirtschaftsgebäude, Magazine usw. bestehen, folgende 1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen Kennt¬ mit dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte, für welche besondere Vorschriften über nis gebracht: