Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend.
173.
eine jederzeit und ohne Störung
Stacheldraht darf bei Einfriedungen nur ver¬
Bieres wird, um
I.
wendet werden, wenn er entweder
des Betriebes durchführbare Kontrolle des Rein¬
in einer Höhe von mehr als 1.80 Meter oder
ermöglichen zufolge Gemeinderats¬
heitszustandes zu
an der dem öffentlichen Wege abgekehrten Seite
10. Juli 1914 im Grunde des
2.
beschlusses vom
Durchführung der
Ver¬
des
eines natürlichen (lebenden Zaunes) oder
Gemeindestatutes
des
Materiale hergestellten
3.
Ministeriums des Innern
und
ordnung
mindestens 1.30 Meter Höhe auf
Oktober 1897,
Zäunen von
R.=G.=Bl. Nr. 237,
O
Handels vom 13.
läng¬
jeder Bierdruckapparat bis
der dem öffentlichen Wege oder Platze abgekehr¬
angeordnet, daß
horizontalen Abstande von
die Besichtigung des
ten
Seite in
Juli 1915 mit einer
einem
mindestens 15
Schlauchinnern ermöglichenden Vorrichtung (Kon¬
Zentimeter von dem Zaune an¬
trollhahn oder Glasröhre) zu versehen ist.
gebracht wird.
II. Diese Verfügung
hat auf die bereits bestehen¬
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird mit
Geldstrafen bis 200 Kronen, allenfalls mit Arrest
Stacheldrahtzäune
den
daher sämtliche im Stadtgebiete an öffentlichen
bis 20 Tagen geahndet.
Wegen angebrachten Stacheldrähte, welche den obigen
(Magistratskundmachung vom 18. Juli 1914,
Vorschriften nicht entsprechen, bis längstens 1. Mai
Nr. 23927.)
1914 zu entfernen oder in einer den obigen Vor¬
schriften entsprechenden Weise anzubringen.
3. Stacheldrahtzäune.
III. Uebertretungen dieser Verordnung werden
nach
bezw. 11 der kaiserl. Verordnung vom
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Sep¬
20.
April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit einer Geld¬
von
200 Kronen oder mit einer Arrest¬
strafe
dung von Stacheldraht bei Einzäunungen im Grunde
Punkt 4 und 5 des Gemeindestatutes für
strafe von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet.
33
Innsbruck bezw. der §§ 29 und 70 der Innsbrucker
(Magistratskundmachung vom
28. Oktober 1913,
Bauordnung Nachstehendes angeordnet:
Zl. 14322.)
XVI. Abschnitt.
Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend.
Über Anordnung des Höchstkommandierenden (
§ 4.
Verordnung vom 23. Mai 1915, R.=G.=Bl. Nr. 133,)
Das Einkehren auf Wanderungen, Ausflügen oder
Op. Nr 33278 vom 6. August 1916, wird auf Grund
Reisen zur Einnahme von Mahlzeiten oder Erfrischun¬
des §
13, Abschnitt C, der Allerhöchsten Bestimmungen
gen, sowie der Besuch des ständigen Kosthauses zur
über den Wirkungskreis der politischen Behörden vom
regelmäßigen Einnahme der täglichen Mahlzeiten fal¬
19. Jänner 1853, R.=G.=Bl. Nr. 10 und auf Grund
len nicht unter die Bestimmungen des § 3.
des § 54 der Gewerbeordnung, R.=G.=Bl. Nr. 139 aus
1907 verfügt:
§ 5.
1.
Den Inhabern von Varietés, Singspielhallen und
§
ähnlichen Unternehmungen ist es verboten, jugendlichen
Die heranwachsende Jugend bilden die männlichen
Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne
und weiblichen Personen vor dem vollendeten 17. Le¬
Begleitung erwachsener Angehöriger oder Aufsichts¬
bensjahr (jugendliche Personen).
personen erscheinen, den Zutritt zu ihren Veranstaltun¬
gen zu gestatten.
§ 2.
§ 6.
Jugendlichen Personen ist es verboten, öffentlich Ta¬
Jugendlichen Personen ist der Besuch öffentlicher ki¬
bak zu rauchen und sich nach 9 Uhr abends auf öffent¬
nematographischer Schaustellungen nur dann gestattet,
lichen Wegen, Straßen, Plätzen, sowie in anderen
wenn diese Schaustellungen vor 8 Uhr abends schließen
öffentlichen Anlagen umherzutreiben.
und außerdem der Inhalt der Darstellungen für Kin¬
der und jugendliche Personen ausdrücklich geeignet er¬
3.
kannt worden ist.
Jugendlichen Personen ist der Besuch von Wein¬
§ 7.
und Bierstuben, Kaffeeschenken, Automatenrestauratio¬
nen und allen anderen Gast= und Schankwirtschaften
Jugendlichen Personen ist es verboten, an öffentlichen
nur in Begleitung erwachsener Angehöriger, Vormün¬
Orten oder in öffentlichen Lokalen Karten zu spielen.
der, Pfleger oder anderer Aufsichtspersonen (Lehrer
Jugendlichen Personen männlichen Geschlechtes ist der
Dienst= oder Arbeitsgeber, Lehrherren und ihrer Stell¬
Besuch öffentlicher Häuser und Dirnen verboten.
vertreter) gestattet.
§ 8.
Nach 9 Uhr abends ist den jugendlichen Personen
das Verweilen in allen Gast= und Schankwirtschaften
Jugendlichen Personen ist es verboten, Tabak, Zi¬
auch in Begleitung Erwachsener nicht gestattet.
garren oder Zigaretten, offenbar unnütze Luxusgegen¬
stände oder Spielwaren und Erzeugnisse der Schund¬
Das Betreten von Branntweinschenken ist jugendli¬
literatur, sowie Bilder, Schriften und Darstellungen,
chen Personen überhaupt verboten.
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