Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend. 173. eine jederzeit und ohne Störung Stacheldraht darf bei Einfriedungen nur ver¬ Bieres wird, um I. wendet werden, wenn er entweder des Betriebes durchführbare Kontrolle des Rein¬ in einer Höhe von mehr als 1.80 Meter oder ermöglichen zufolge Gemeinderats¬ heitszustandes zu an der dem öffentlichen Wege abgekehrten Seite 10. Juli 1914 im Grunde des 2. beschlusses vom Durchführung der Ver¬ des eines natürlichen (lebenden Zaunes) oder Gemeindestatutes des Materiale hergestellten 3. Ministeriums des Innern und ordnung mindestens 1.30 Meter Höhe auf Oktober 1897, Zäunen von R.=G.=Bl. Nr. 237, O Handels vom 13. läng¬ jeder Bierdruckapparat bis der dem öffentlichen Wege oder Platze abgekehr¬ angeordnet, daß horizontalen Abstande von die Besichtigung des ten Seite in Juli 1915 mit einer einem mindestens 15 Schlauchinnern ermöglichenden Vorrichtung (Kon¬ Zentimeter von dem Zaune an¬ trollhahn oder Glasröhre) zu versehen ist. gebracht wird. II. Diese Verfügung hat auf die bereits bestehen¬ Die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird mit Geldstrafen bis 200 Kronen, allenfalls mit Arrest Stacheldrahtzäune den daher sämtliche im Stadtgebiete an öffentlichen bis 20 Tagen geahndet. Wegen angebrachten Stacheldrähte, welche den obigen (Magistratskundmachung vom 18. Juli 1914, Vorschriften nicht entsprechen, bis längstens 1. Mai Nr. 23927.) 1914 zu entfernen oder in einer den obigen Vor¬ schriften entsprechenden Weise anzubringen. 3. Stacheldrahtzäune. III. Uebertretungen dieser Verordnung werden nach bezw. 11 der kaiserl. Verordnung vom Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Sep¬ 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit einer Geld¬ von 200 Kronen oder mit einer Arrest¬ strafe dung von Stacheldraht bei Einzäunungen im Grunde Punkt 4 und 5 des Gemeindestatutes für strafe von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet. 33 Innsbruck bezw. der §§ 29 und 70 der Innsbrucker (Magistratskundmachung vom 28. Oktober 1913, Bauordnung Nachstehendes angeordnet: Zl. 14322.) XVI. Abschnitt. Verordnung zum Schutze der heranwachsenden Jugend. Über Anordnung des Höchstkommandierenden ( § 4. Verordnung vom 23. Mai 1915, R.=G.=Bl. Nr. 133,) Das Einkehren auf Wanderungen, Ausflügen oder Op. Nr 33278 vom 6. August 1916, wird auf Grund Reisen zur Einnahme von Mahlzeiten oder Erfrischun¬ des § 13, Abschnitt C, der Allerhöchsten Bestimmungen gen, sowie der Besuch des ständigen Kosthauses zur über den Wirkungskreis der politischen Behörden vom regelmäßigen Einnahme der täglichen Mahlzeiten fal¬ 19. Jänner 1853, R.=G.=Bl. Nr. 10 und auf Grund len nicht unter die Bestimmungen des § 3. des § 54 der Gewerbeordnung, R.=G.=Bl. Nr. 139 aus 1907 verfügt: § 5. 1. Den Inhabern von Varietés, Singspielhallen und § ähnlichen Unternehmungen ist es verboten, jugendlichen Die heranwachsende Jugend bilden die männlichen Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne und weiblichen Personen vor dem vollendeten 17. Le¬ Begleitung erwachsener Angehöriger oder Aufsichts¬ bensjahr (jugendliche Personen). personen erscheinen, den Zutritt zu ihren Veranstaltun¬ gen zu gestatten. § 2. § 6. Jugendlichen Personen ist es verboten, öffentlich Ta¬ Jugendlichen Personen ist der Besuch öffentlicher ki¬ bak zu rauchen und sich nach 9 Uhr abends auf öffent¬ nematographischer Schaustellungen nur dann gestattet, lichen Wegen, Straßen, Plätzen, sowie in anderen wenn diese Schaustellungen vor 8 Uhr abends schließen öffentlichen Anlagen umherzutreiben. und außerdem der Inhalt der Darstellungen für Kin¬ der und jugendliche Personen ausdrücklich geeignet er¬ 3. kannt worden ist. Jugendlichen Personen ist der Besuch von Wein¬ § 7. und Bierstuben, Kaffeeschenken, Automatenrestauratio¬ nen und allen anderen Gast= und Schankwirtschaften Jugendlichen Personen ist es verboten, an öffentlichen nur in Begleitung erwachsener Angehöriger, Vormün¬ Orten oder in öffentlichen Lokalen Karten zu spielen. der, Pfleger oder anderer Aufsichtspersonen (Lehrer Jugendlichen Personen männlichen Geschlechtes ist der Dienst= oder Arbeitsgeber, Lehrherren und ihrer Stell¬ Besuch öffentlicher Häuser und Dirnen verboten. vertreter) gestattet. § 8. Nach 9 Uhr abends ist den jugendlichen Personen das Verweilen in allen Gast= und Schankwirtschaften Jugendlichen Personen ist es verboten, Tabak, Zi¬ auch in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. garren oder Zigaretten, offenbar unnütze Luxusgegen¬ stände oder Spielwaren und Erzeugnisse der Schund¬ Das Betreten von Branntweinschenken ist jugendli¬ literatur, sowie Bilder, Schriften und Darstellungen, chen Personen überhaupt verboten. Wochinelig e Bungnsaur¬ wolshsefuv end und an 7 an