Verordnung zum Schutze der 174 die das Geschlechtliche (sexuale) Empfinden ungünstig zu beeinflußen geeignet sind, zu kaufen, oder mit die¬ sen Sachen untereinander irgend einen Handel zu trei ben. Gewerbetreibenden jeder Art ist es verboten, diese Sachen an jugendliche Personen unmittelbar oder mit¬ telbar zu verkaufen oder ohne Entgelt zu verabreichen § 9. Jugendlichen Personen ist das Betteln in jeder Form, insbesondere auch das Hausieren, verboten § 10. Uebertretung der in dieser Verordnung enthaltenen Anordnungen und Verbote werden an den Gast= und Schankgewerbetreibenden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet. Andere Personen werden, wenn sie sich gegen diese Verordnung vergehen, oder jugendliche Personen zu verbotenen Handlungen ver¬ leiten, ihnen hiezu die Mittel bieten oder sie hiebei auf irgend eine Art begünstigen oder auch nur die pflicht¬ gemäße Aufsicht andauernd vernachlässigen, nach der Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. kaiserl. Nr. 96, und der Ministerialverordnung vom 30. Sep¬ tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, von den politischen Behörden I. Instanz bestraft. Bei Bemessung der Stra¬ fen ist auf die Schwere der Abertretung sowie die Ver¬ leitung und Art der Teilnahme der erwachsenen Per¬ sonen besonders Bedacht zu nehmen. § 11. Jugendlichen Personen, die an öffentlichen Orten je¬ der Art rauchend oder Karten spielend angetroffen heranwachsenden Jugend. werden, sind der Tabak und die übrigen Rauchwerk¬ zeuge, sowie die Spielkarten von den staatlichen ode autonomen Sicherheitsorganen abzunehmen. Die ab¬ genommenen Gegenstände sind der nächsten militärischen Sanitätsanstalt zur Verteilung an kranke oder verwun¬ dete Militärpersonen abzuliefern Jugendliche Personen unter 14 Jahren, die sich egen diese Verordnung vergehen, sind im Sinne de¬ 273 St.=G. der häuslichen Zucht zu übergeben, in Ermanglung dieser aber, oder nach dabei sich zeigen¬ den besonderen Umständen der Ahndung und Vorkeh¬ rung der Sicherheitsbehörde zu überlassen Jugendliche Personen über 14 Jahren, die sich gegen diese Verordnung vergehen, sind nach der kaiser! Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, uni der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. 2 Verordnung obliegt den Die Durchführung dieser politischen Landesbehörden. Sie tritt mit 1. September 1916 in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die in den gleichen Angelegenheit bereits erlassenen Verordnungen ihre Wirksamkeit. Diese Verordnung wird zur allgemeinen Darnach¬ achtung verlautbart Toggenburg m. p (Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 24. August 1916.) 20 C