Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 384 Buch 1917
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verordnung zum Schutze der
174
die das Geschlechtliche (sexuale) Empfinden ungünstig
zu beeinflußen geeignet sind, zu kaufen, oder mit die¬
sen Sachen untereinander irgend einen Handel zu trei
ben. Gewerbetreibenden jeder Art ist es verboten, diese
Sachen an jugendliche Personen unmittelbar oder mit¬
telbar zu verkaufen oder ohne Entgelt zu verabreichen
§ 9.
Jugendlichen Personen ist das Betteln in jeder Form,
insbesondere auch das Hausieren, verboten
§ 10.
Uebertretung der in dieser Verordnung enthaltenen
Anordnungen und Verbote werden an den Gast= und
Schankgewerbetreibenden nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung geahndet. Andere Personen werden,
wenn sie sich gegen diese Verordnung vergehen, oder
jugendliche Personen zu verbotenen Handlungen ver¬
leiten, ihnen hiezu die Mittel bieten oder sie hiebei auf
irgend eine Art begünstigen oder auch nur die pflicht¬
gemäße Aufsicht andauernd vernachlässigen, nach der
Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl.
kaiserl.
Nr. 96, und der Ministerialverordnung vom 30. Sep¬
tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, von den politischen
Behörden I. Instanz bestraft. Bei Bemessung der Stra¬
fen ist auf die Schwere der Abertretung sowie die Ver¬
leitung und Art der Teilnahme der erwachsenen Per¬
sonen besonders Bedacht zu nehmen.
§ 11.
Jugendlichen Personen, die an öffentlichen Orten je¬
der Art rauchend oder Karten spielend angetroffen
heranwachsenden Jugend.
werden, sind der Tabak und die übrigen Rauchwerk¬
zeuge, sowie die Spielkarten von den staatlichen ode
autonomen Sicherheitsorganen abzunehmen. Die ab¬
genommenen Gegenstände sind der nächsten militärischen
Sanitätsanstalt zur Verteilung an kranke oder verwun¬
dete Militärpersonen abzuliefern
Jugendliche Personen unter 14 Jahren, die sich
egen diese Verordnung vergehen, sind im Sinne de¬
273 St.=G. der häuslichen Zucht zu übergeben, in
Ermanglung dieser aber, oder nach dabei sich zeigen¬
den besonderen Umständen der Ahndung und Vorkeh¬
rung der Sicherheitsbehörde zu überlassen
Jugendliche Personen über 14 Jahren, die sich
gegen diese Verordnung vergehen, sind nach der kaiser!
Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, uni
der Ministerialverordnung vom 30. September 1857,
R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen.
2
Verordnung obliegt den
Die Durchführung dieser
politischen Landesbehörden. Sie tritt mit 1. September
1916 in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die in den
gleichen Angelegenheit bereits erlassenen Verordnungen
ihre Wirksamkeit.
Diese Verordnung wird zur allgemeinen Darnach¬
achtung verlautbart
Toggenburg m. p
(Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und
Vorarlberg vom 24. August 1916.)
20
C