— Vorschriften für Theaterbesucher. Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit ec. 172 berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬ § 36. hergeleitet werden und während des Be¬ hältnisse Hufbewahrung der Dienstbotenbücher. standes desselben, oder wenigstens vor Ablauf Der der kein Dienstgeber darf einen Dienstboten, dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten Taf meindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstboten¬ von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und buch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben zu entscheiden. sorgsame Aufbewahrung zu nehmen. in falls das Dienstverhältnis erst zu Hiezu Dienstzeit Nach Verlauf der halben kann der E tande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, Dienstbotenbuches Dienstbote die Herausgabe des 8 dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines Vor der Rückstellung aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis neuen Dienstes bedarf. desselben hat er keinen besteht oder bestanden hat. Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so 37. 8 durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug ist Dienstzeugnisse. rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. des dem Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist der Dienstboten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur von betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszu¬ ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. stellen. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte hat der Gemeindevor¬ desselben nicht zufrieden, so § 43. steher, nach Einvernehmung beider Teile, die für Strafbestimmungen. das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel beizudrücken. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬ mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist Un¬ Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen für den hieraus entspringen¬ beschadet seiner Haftung Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. anderen Personen den Betrag von 80 Kronen bei 41. nicht übersteigen. Kompetens der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit bei Streitigkeiten. Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ durch Fasten verschärft werden. gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ boten oder den XIV. Abschnitt. Vorschriften für Theaterbesucher. 3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen Bei Strafe ist verboten Stadttheaters nach Aktbeginn, Zuschauerraum des 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen bei Operetten und Opern auch nach Beginn der den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬ Ouverture. theaters. 2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬ (Magistratskundmachungen vom 28. September und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes 1906, 1. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908). und der Gallerie des Stadttheaters. XV. Abschnitt. Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit und Hintanhaltung von Gesundheitsschädigungen. verlautbart. Dies wird hiemit öffentlich 1. Damenhutnadeln. (Magistratskundmachung vom 16. Mai 1913, Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Zl. 7976.) Mai 1913 abgehaltenen bruck hat in der gefaßt: Wbate Sitzung folgenden 2. Bierdruckapparate. unversicherten Damenhut¬ Tragen von „Das Behufs Hintanhaltung von Gesundheitsschädigun¬ wird verboten. Uebertretungen werden mit gen durch Verwendung von unrein gehaltenen Bier¬ Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen druckapparaten beim gewerbemäßigen Ausschanke des bis zu 14 Tagen geahndet.“ usuiif dungsischlonn jiul 56dar Ubkinz u 1coilioaoqusou auf 1c ntGlact 8 010 a5