Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 382 Buch 1917
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite


Vorschriften für Theaterbesucher.
Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit ec.
172
berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬
§ 36.
hergeleitet werden und während des
Be¬
hältnisse
Hufbewahrung der Dienstbotenbücher.
standes desselben, oder wenigstens vor Ablauf
Der
der kein
Dienstgeber darf einen Dienstboten,
dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis
Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten
Taf
meindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung
Beim
Antritte des Dienstes ist das Dienstboten¬
von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und
buch
dem Dienstgeber auszufolgen
und von demselben
zu entscheiden.
sorgsame Aufbewahrung zu
nehmen.
in
falls das Dienstverhältnis erst zu
Hiezu
Dienstzeit
Nach Verlauf der halben
kann der
E
tande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen,
Dienstbotenbuches
Dienstbote die Herausgabe des
8
dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst
fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines
Vor der Rückstellung
aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis
neuen Dienstes bedarf.
desselben hat er keinen
besteht oder bestanden hat.
Anspruch auf die Bezahlung
des laufenden Lohnes.
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren
Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so
37.
8
durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug
ist
Dienstzeugnisse.
rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
des
dem
Beim Dienstaustritte hat der
Dienstgeber
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
der
Dienstboten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in
dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur
von
betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszu¬
ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
stellen.
Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines
Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte
hat der Gemeindevor¬
desselben nicht zufrieden, so
§ 43.
steher, nach Einvernehmung beider Teile, die für
Strafbestimmungen.
das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das
Gemeindesiegel beizudrücken.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬
mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist
Un¬
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen
für den hieraus entspringen¬
beschadet seiner Haftung
Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und
bei
den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
anderen Personen den Betrag von 80 Kronen
bei
41.
nicht übersteigen.
Kompetens der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit
bei Streitigkeiten.
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes
Streitigkeiten
zwischen Dienstgebern und Dienst¬
durch Fasten verschärft werden.
gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬
boten oder den
XIV. Abschnitt.
Vorschriften für Theaterbesucher.
3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen
Bei Strafe ist verboten
Stadttheaters nach Aktbeginn,
Zuschauerraum des
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen
bei Operetten und Opern auch nach Beginn der
den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬
Ouverture.
theaters.
2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬
(Magistratskundmachungen vom 28. September
und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes
1906, 1. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).
und der Gallerie des Stadttheaters.
XV. Abschnitt.
Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit und
Hintanhaltung von Gesundheitsschädigungen.
verlautbart.
Dies wird hiemit öffentlich
1. Damenhutnadeln.
(Magistratskundmachung vom
16. Mai 1913,
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Zl. 7976.)
Mai 1913 abgehaltenen
bruck
hat in der
gefaßt:
Wbate
Sitzung folgenden
2. Bierdruckapparate.
unversicherten Damenhut¬
Tragen von
„Das
Behufs Hintanhaltung von Gesundheitsschädigun¬
wird verboten. Uebertretungen werden mit
gen durch Verwendung von unrein gehaltenen Bier¬
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen
druckapparaten beim gewerbemäßigen Ausschanke des
bis zu 14 Tagen geahndet.“
usuiif
dungsischlonn jiul 56dar Ubkinz u 1coilioaoqusou
auf
1c
ntGlact
8
010
a5