Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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aus der Dienstboten=Ordnung.
Auszug
171
4
eine
Diebstahles, des Betruges
des
Wenn er sich
augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer
schuldig macht oder Andere
Beschädigung ausgenommen.
der Veruntreuung
oder
wahrgenommenen Entwen¬
die
Dienstboten
In den Fällen ad 2 und 3 ist dem
hiezu
verleitet oder
Lohn und Kost für die noch
übrige Dienstzeit, und
dungen, Betrügereien oder Veruntreuungen von Mit¬
nicht anzeigt;
wenn
dienstboten dem Dienstgeber
diese länger als ein Vierteljahr dauert, für
vorausgegangener War
5. Wenn er ungeachtet
drei Monate zu vergüten (§ 7).
In
den
mit Feuer
und 5 kann Kost und
nung
Fällen ad 1,
schlechte Wartung Scha¬
ihm anvertraute Vieh durch
Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste ge¬
den nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit
fordert werden.
Mutwillen oder grober Nachlässigkeit das Eigentun
30.
des Dienstgebers beschädigt;
Wenn er auf
Rechnung des Dienstgebers ohne
Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit,
dessen Vorwissen Geld oder Waren borgt;
jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorange
7.
Dienstzeit
gangener
sechswöchentlicher,
Wenn er auf länger als acht Tage gefänglich
be
eingezogen wird
vorangegangener
vierzehntägiger Auf¬
der
8. Wenn er
verlassen
kündigung
anderen Arten der Ausschweifung und Unsittlichkeit
Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehe¬
Außerachtlassung kirchlicher Vor¬
lichung und der männliche zum
Antritte einer eigenen
schriften
Aergernis in oder außer dem Hause gibt
Wirtschaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhafte
insbesondere wenn er die Kinder oder Verwand¬
Gelegenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienst¬
ten des Dienstgebers dazu zu verleiten sucht
zeit versäumt werden würde
2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die
längere
über Nacht ausbleibt oder Fremde übernachten läßt
Anwesenheit des Dienstboten an einem an¬
14
Orte notwendig macht.
(8
oder sonst die häusliche Ordnung gröblich
deren
3.
Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer
verletzt;
Wenn er ohne Verschulden des Dienstgebers
10.
des Dienstes vorgefallenen Ver¬
Antritt
erst nach
über 3 Wochen krank
Umstände desselben zur Führung
änderung
ihrer
ist.
ihrer
Der Dienstbote hat
diesen Fällen nur Lohn
Wirtschaft
oder ihres Gewerbes nicht ent¬
und Kost bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu
behren können
fordern, unbeschadet der dem Dienstgeber etwa zu¬
Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorstehe
angezeigt und beim Widerspruche des Dienstgebers
stehenden Entschädigungs=Ansprüche.
glaubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst¬
bote
sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers
§ 29.
nicht
entfernen
Dienstbote den Dienst vor der
In welchen Fällen der
Zeit verlaffen kann.
Dienstbote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung
Der
Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit
selbst vor Ausgang der sechswöchentlichen, bezw. vier¬
verlassen
zehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er
Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit
seiner einen tauglichen Dienstboten stellt
statt
Dienste nicht weiter vorzustehen vermag.
dem
sich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese
Wenn der Dienstgeber den Dienstboten gröblich
2.
Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet.
anderer
mißhandelt oder in
Weise
die Grenzen der
ihm
zustehenden häuslichen Zucht
überschreitet
§ 32.
Wenn der Dienstgeber den
3.
Dienstboten zu
Uenn ein Dienstbote ohne gesetzmäßigen Grund vor der
unsittlichen oder ges
etzwidrigen Handlungen oder zu
Zeit entlassen wird
kirchlichen Vorschriften
die
Handlungen gegen
Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund
28) einen
Dienstboten ohne Aufkündigung und
(8
Zumutungen gegen Hausgenossen oder Personen, die
vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann
zwar nicht
im
Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert.
genötigt werden, denselben gegen
seinen Willen wieder
4.
Wenn der
die
Dienstgeber auf
länger, als
aufzunehmen er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und
Dienstzeit noch zu dauern hat, eine
Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese
nehmen im Begriffe steht oder seinen
ständigen Wohn¬
in einem anderen entfernten Orte aufschlägt und
sitz
Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übri¬
in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willer
gen Schaden zu ersetzen.
mitnehmen will
5. Wenn die Eltern des Dienstboten infolge
8
33.
plötzlicher Erkrankung denselben zur Pflege dringend
Uenn ein Dienstbote den Dienst ohne gesetzmäßigen
benötigen, oder wenn eine andere wichtige Ange¬
Grund vor der Zeit verläßt.
legenheit des Dienstboten dessen sofortige längere
Anwesenheit an einem anderen Orte dringend not¬
Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne
wendig macht
Grund den
Dienst eigenmächtig ver
gesetzmäßigen
Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad 1
lassen,
sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen,
und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem
Auf¬
diesem
zu verfolgen, und auf Verlangen des Dienst¬
hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst
selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst
gebers
anzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafen
wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nicht
abgelaufen ist
und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstes¬
Die Gründe des Austrittes müssen
verla
jedoch
sung entstandenen Schaden zu ersetzen.
dem
Will
Gemeindevorsteher angezeigt, und falls
vom
der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten
nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben
Dienstgeber widersprochen würden, glaubwürdig dar¬
dem
einen anderen Dienstboten aufdingen und von
getan werden.
Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers dar
entlaufenen die Vergütung der dadurch verursachten
der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall
Mehrkosten verlangen.
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