aus der Dienstboten=Ordnung. Auszug 171 4 eine Diebstahles, des Betruges des Wenn er sich augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer schuldig macht oder Andere Beschädigung ausgenommen. der Veruntreuung oder wahrgenommenen Entwen¬ die Dienstboten In den Fällen ad 2 und 3 ist dem hiezu verleitet oder Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und dungen, Betrügereien oder Veruntreuungen von Mit¬ nicht anzeigt; wenn dienstboten dem Dienstgeber diese länger als ein Vierteljahr dauert, für vorausgegangener War 5. Wenn er ungeachtet drei Monate zu vergüten (§ 7). In den mit Feuer und 5 kann Kost und nung Fällen ad 1, schlechte Wartung Scha¬ ihm anvertraute Vieh durch Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste ge¬ den nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit fordert werden. Mutwillen oder grober Nachlässigkeit das Eigentun 30. des Dienstgebers beschädigt; Wenn er auf Rechnung des Dienstgebers ohne Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit, dessen Vorwissen Geld oder Waren borgt; jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorange 7. Dienstzeit gangener sechswöchentlicher, Wenn er auf länger als acht Tage gefänglich be eingezogen wird vorangegangener vierzehntägiger Auf¬ der 8. Wenn er verlassen kündigung anderen Arten der Ausschweifung und Unsittlichkeit Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehe¬ Außerachtlassung kirchlicher Vor¬ lichung und der männliche zum Antritte einer eigenen schriften Aergernis in oder außer dem Hause gibt Wirtschaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhafte insbesondere wenn er die Kinder oder Verwand¬ Gelegenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienst¬ ten des Dienstgebers dazu zu verleiten sucht zeit versäumt werden würde 2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die längere über Nacht ausbleibt oder Fremde übernachten läßt Anwesenheit des Dienstboten an einem an¬ 14 Orte notwendig macht. (8 oder sonst die häusliche Ordnung gröblich deren 3. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer verletzt; Wenn er ohne Verschulden des Dienstgebers 10. des Dienstes vorgefallenen Ver¬ Antritt erst nach über 3 Wochen krank Umstände desselben zur Führung änderung ihrer ist. ihrer Der Dienstbote hat diesen Fällen nur Lohn Wirtschaft oder ihres Gewerbes nicht ent¬ und Kost bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu behren können fordern, unbeschadet der dem Dienstgeber etwa zu¬ Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorstehe angezeigt und beim Widerspruche des Dienstgebers stehenden Entschädigungs=Ansprüche. glaubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst¬ bote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers § 29. nicht entfernen Dienstbote den Dienst vor der In welchen Fällen der Zeit verlaffen kann. Dienstbote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit selbst vor Ausgang der sechswöchentlichen, bezw. vier¬ verlassen zehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit seiner einen tauglichen Dienstboten stellt statt Dienste nicht weiter vorzustehen vermag. dem sich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese Wenn der Dienstgeber den Dienstboten gröblich 2. Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet. anderer mißhandelt oder in Weise die Grenzen der ihm zustehenden häuslichen Zucht überschreitet § 32. Wenn der Dienstgeber den 3. Dienstboten zu Uenn ein Dienstbote ohne gesetzmäßigen Grund vor der unsittlichen oder ges etzwidrigen Handlungen oder zu Zeit entlassen wird kirchlichen Vorschriften die Handlungen gegen Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund 28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und (8 Zumutungen gegen Hausgenossen oder Personen, die vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht im Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert. genötigt werden, denselben gegen seinen Willen wieder 4. Wenn der die Dienstgeber auf länger, als aufzunehmen er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und Dienstzeit noch zu dauern hat, eine Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese nehmen im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohn¬ in einem anderen entfernten Orte aufschlägt und sitz Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übri¬ in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willer gen Schaden zu ersetzen. mitnehmen will 5. Wenn die Eltern des Dienstboten infolge 8 33. plötzlicher Erkrankung denselben zur Pflege dringend Uenn ein Dienstbote den Dienst ohne gesetzmäßigen benötigen, oder wenn eine andere wichtige Ange¬ Grund vor der Zeit verläßt. legenheit des Dienstboten dessen sofortige längere Anwesenheit an einem anderen Orte dringend not¬ Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne wendig macht Grund den Dienst eigenmächtig ver gesetzmäßigen Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad 1 lassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬ diesem zu verfolgen, und auf Verlangen des Dienst¬ hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst gebers anzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafen wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstes¬ Die Gründe des Austrittes müssen verla jedoch sung entstandenen Schaden zu ersetzen. dem Will Gemeindevorsteher angezeigt, und falls vom der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben Dienstgeber widersprochen würden, glaubwürdig dar¬ dem einen anderen Dienstboten aufdingen und von getan werden. Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers dar entlaufenen die Vergütung der dadurch verursachten der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall Mehrkosten verlangen. 15 ran uobifplnv uod gun (1. H usspöroa ne oioldic ale Bunssonuch dia is161sbulick 15g aos ull Rognini in Aiesgeumn piuhent 1610 =ugag ubblaupf 10 Jnaugstog jogo unjjaugbsnog uabeb uobunfniung ub1o nc hol Uhsgvulrdan Jauls1g 1oga tatojgsno i0pvig 1. Gund Nguns so1mnsun gun Bunssoctpisnn ond Sgollin Prgistalctin zoneg alt C