Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. 170 Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). verhältnisse stehender erkrankter Armer zu behandeln muß 29 und ist daher der Gemeindevorsteher hievon recht¬ sich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Daran¬ zeitig zu verständigen. ist der Fällen ad 2 und S 23 Darangabe zu behalten. dienstbote berechtigt, die Ist die Erkrankung erwiesenermaßen aus einem st jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf Verschulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser unbeschadet der dem Dienstboten sonst zustehenden Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten. Entschädigungsansprüche, während der ganzen Dauer Krankheit für Pflege, ärztliche Behandlung und § 9. Medikamente Sorge zu tragen, ohne daß ein Abzug Dauer der Dienstzeit. am Lohne stattfinden darf. ein der Dienstzeit wird, wenn nicht Die Dauer hin¬ besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, 24. 8 Dienstboten, welche für landwirtschaft¬ sichtlich jener Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr liche hinsichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Viertel¬ eine öffentliche Anstalt oder an einen anderen jahr festgesetzt Ort unterbringen, wenn dies ohne Gefahr für den Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬ Kranken möglich ist. zeit ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten haben die Dienstbote diesen Anordnungen Fügt sich wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden. und ist seine Weigerung eine unbegründete, nicht. ist der Dienstherr jeder Verpflichtung aus den 10. s§ 22 und 23 enthoben. Hufkündigung Ueber die Grundhältigkeit der Weigerung hat ausdrücklich verabredet wird, daß Insoferne nich Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände, de Dienstzeit das Dienst¬ bedungenen nach Ablauf der insbesondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden. soll, verhältnis nicht mehr weiten fortgesetzt werden nicht eine unbezweifelte oder insoferne diesbezüglich 25 8 Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Auf¬ Auflösung des Dienstvertrages hebung des Dienstvertrages a) durch beiderleitiges Einverständnis Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spä¬ testens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Ein¬ spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzei verständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden. zu geschehen hat Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird § 26. eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt b) durch den Tod des Dienstgebers. Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf¬ Durch den Tod des Dienstgebers erlischt der Dienst¬ so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit¬ kündigung 3 vertrag nur insofern, als die Erben denselben nicht dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch fortsetzen wollen. In diesem Falle haben sie aber den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes be¬ dem abziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertrag stimmt war. für ein Jahr oder darüber geschlossen war, den Lohn § 16. und die Kost für drei Monate, wenn derselbe für Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers ein Vierteljahr oder darüber bis zu einem Jahre ge¬ der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke darf schlossen war, für einen Monat, im Falle endlich, daß oder seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause, nur für einen Monat oder darüber bis zu einem wo er dient nicht aufbewahren Vierteljahre Geltung hatte, für 14 Tage zu vergüten Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer War dem Dienstboten bereits von dem Verstor¬ sonstigen Behältnisse von Seite und des Dienstge¬ benen der Dienst aufgekündigt, so gebührt demselben bers, ohne Angabe eines Grundes in seiner und eines diese Entschädigung nur für jene geringere Zeit, für Zeugens Gegenwart gefallen lassen. welche der Dienstvertrag noch zu dauern gehabt hätte. 17. 28. Austritte verpflich¬ Der Dienstbote ist bei seinem In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten tet, alles, was ihm zur Aufsicht, Besorgung oden sogleich entlassen kann Verwahrung übergeben oder sonik anvertraut wurde Der Dienstgeber kann den Dienstboten ohne Auf¬ dem Dienstgeber ordentlich zurückzustellen und auf kündigung sofort entlassen: Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein 1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dien¬ Eigentum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung für welchen er aufgenommen wurde, aus was stes, in seiner Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen. immer für einer Ursache unbrauchbar ist; eine Dienstpflichten gröblich ver¬ Wenn er 2. 22. insbesondere letzt den Befehlen des Dienstgebers Verpflegung eines kranken Dienstboten. Aufsehers über das Dienstpersonale oder des bestellten Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber wiederholt Ungehorsam oder Widerspenstigkeit ent¬ für sen Verpflegung (8 de gegensetzt können die aufgewendeten Kosten vom Lohn und es den Dienstgeber oder dessen Angehö¬ 3. Wenn er dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote rige oder den bestellten Aufseher über das Dienstper¬ sein eigenes Verschulden erkrankt ist. durch sonale durch Tätlichkeiten, durch Schimpf= und Dauert die Krankheit länger als drei Wochen, Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt ist dieser Zeit, wenn er aus der Dienstbote nach die Mitdienstboten gegen den Dienstgeber oder gegen dem Dienste entlassen wird ( einander aufhetzt, oder überhaupt den Hausfrieden vermögenslos ist, wie ein anderer in keinem Dienst¬ boshafter Weise zu stören sucht; 8 aus 9 uozogub ubusd uv 1506 Jipune Sanhlabig nn15bjo 10 3 Ausic uhiog un 1 augag ulda usslag unto Wrichterce uheee. dunsi ipning Aoc il knodhnnbog eglb inu togsblusck uog di 16 und 000 007 000 17 0 054