Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 379 Buch 1917
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Auszug aus
der Dienstboten=Ordnung.
169
6.
der tarifmäßigen Gefällsgebühren
für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigen¬
die Ursache der Minderwer¬
Dieser Preis, sowie
tümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlacht¬
tigkeit
ferner das Ge
chlecht und die Gattung des
gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt,
hausleitung
an
von welchen
dasselbe
müssen
Tieres,
stammt,
den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag
jeden Käufe
sichtbaren
einer
Stelle
für
leicht
Schlachthausleitung mit der vorerwähnten
einer Tafel im Verkaufslokale bekannt gegeben sein.
Empfangsbestätigung an die städtische Kassa abzu¬
führen.
7.
Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll
Auf
der Freibank wird das Fleisch nur in kleiner
mit
einem erläuternden Berichte dem Stadtmagi¬
Quantitäten von mindestens ein Viertel Kilogramn
strate zu übergeben.
bis höchstens 3 Kilogramm an einzelne Käufer ab¬
An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gast¬
gegeben
§
10.
Institute, überhaupt an Wiederverkäufer dar
wirte,
Beschwerde über die Entschei¬
Im Falle
kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegeben
leitung oder wenn der Eigen¬
dung der Schlachthaus
werden.
des Fleisches
sich durch den Ausspruch des
§ 8.
beeinträchtigt glaubt, so steht
städtischen Tierarztes
Das am Schlusse der
Verkaufszeit nicht verkaufte
es ihm
frei innerhalb 12 Stunden die Entscheidung
Fleisch muß unter Verschluß in der Freibank (im
des
Stadtmagistrates
anzurufen, der unverzüglich
dazu gehörigen Keller) bleiben.
darüber zu verfügen hat
Verkauf am zweiten Tage oder eventuell am dritten
Bei
Bestätigung der ersten Entscheidung hat die
Tage versucht
das
werden soll, oder ob sodann
aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬
städtis
leisch zu vernichten ist, entscheidet der
K
sche
gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen.
Tierarzt
diese
Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städ¬
§ 11.
tischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu
sich hievon der Eigentümer des Flei¬
geben, damit
Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung,
besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch
sches überzeugen kann.
bezeichneten Parteien werden in der
die im
Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlacht¬
§ 9.
haus=Ordnung bestraft.
Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr
in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬
§ 12.
ümer des Fleisches, die Ursache der Minderwertig
keit, die Menge desselben und der Preis sowic
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬
der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für
öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J.
das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen,
in Kraft.

XIII. Abschnitt.
Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
§ 1.
Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (8
28) und in diesem
Dienstvertrag und Darangabe
Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch
Der
eines Zufalles, der
Kann der Dienstgeber wegen
vom
Dienstgeber verabfolgte und vom Dienst¬
die
in seinen häuslichen ode
seiner Person oder
boten angenommene Darangabe.
Wirtschaftsverhältnissen ereignet
Darangabe wird in den Lohn eingerechnet,
Die
denselben sogleich
boten nicht aufnehmen, so hat er
nicht etwa anderes bedungen wird.
wenn
davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬
Die
einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt
gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein
den Dienstvertrag nicht auf.
gedungen war, einen Monatslohn, sonst aber
Jahr
einen halben Monatslohn zu bezahlen.
6.
Dienstvertrage
Nach geschlossenem
§ 8.
stimmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzunehmen.
nehmen und dieser einzustehen verpflichtet.
Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten,
7.
ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
und auf Verlangen des Dienstgebers zum
strafen
aufzunehmen.
Dienstantritt selbst mit
Anwendung von Zwangs¬
verhalten.
maßregeln zu
Dienstgeber, den Dienstboten auf
Weigert sich der
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch
zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß
dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬
dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr
stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch
gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für
zugehenden Schadens verlangen.
einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben
Antritt des Dien¬
Auch der Dienstbote kann vor
Verhältnisse für die Kost entschädigen.
stes
von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage
stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind,
sang
(lojbol uogjesung
12

toa uszognlusick uog dipan 1ongarog 19 nhlsm 2nd
bliche
ubich ung Sofor
Wan
ungaluc
60

12
nAnd ubsog¬
ag Invindatpliojch usg ulsa bunugtau
Seiichn u onfual
ub
6

600
20o
+
00
c00
600