Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. 168 Aschen Renken, Rutten u. Karpfen Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und und große Neunaugen Hechte Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich. „ 35 Seeforellen (Lachsforellen) und Aale „ 3. Ruszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899. 45 Hucher L.-ö.-Bl. Nr. 34. dürfen in der Schonzeit stehen, Fis weder feilgeboten, verab¬ in der Zeit vom 1. Jänner bis noch in den Gasthäusern Vögel dürfen getötet wer¬ reicht werden, die weder gefangen, noch Fälle 15. ausgenommen, in September einen vom durch Fischereiberechtigten ausgestellten Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬ mit Baum= und Lerchenfalken, Begleitschein Blaufußfalken, falken, solchen Merlins, der Gabelweihe oder Oertlichkeiten (Gewässern) stam¬ Zwergfalken oder 1. für welche Hühnergeiers oder Habichts, des die zuständige Bezirkshauptmann¬ roten Milans, des men. deren Fang während der Schonzeit durch einen schaft Rohrgeiers, des Sperbers, der Weihen oder des Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬ Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des hat, oder nisschein gestattet Teichen und anderen ähnlichen Wasser gemeinen Raben und der Krähe. 2. aus Das Zerstören oder Ausheben der Nester und behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬ und der jungen zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind. Brutstätten, das Ausnehmen der Eier Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬ stehenden Schonzeit Krebse Geltung. oben kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten. Minimalmaß nicht erreicht Fische, welche das haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬ bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬ verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬ genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬ lichen Wasserbehältern stammen. führten schädlichen Vögel. XII. Abschnitt. Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck am 11. November 1897. d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes 1. Fleisch bestimmt welches ohne gesundheitsschädlich zu Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬ sein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt, Innsbruck vom 3. Oktober 1895 haus=Ordnung für einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬ für minderwertiges Fleisch, eine Freibank, alte Ziegenböcke. mente, eingerichtet. das Fleisch von Tieren, welche Hieher gehört auch 2. 8 haben, die eine unvollkom¬ an Zuständen gelitten Fleisch“ Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Ausblutung und deshalb geringere Haltbar¬ mene versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide, daher eine Minderwertigkeit keit oder tig, ob von außen eingeführt, welche, gleichgül des Fleisches bedingen. im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬ 9) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬ mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen kaufen, für welches der Nachweis der Herkunft und Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das der vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884, kann. bankwürdig im Sinne der §§ 8 und nicht Zl. 8050.) vom 9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei § 4. wer¬ 23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet den muß. Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank ge¬ Schlachthausleitung durch schieht unter Aufsicht der 3. Aushacken des auf ein städtisches Organ, dem für das von In Ausführung obiger Kundmachung wird die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬ Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬ hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der die sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem bestinmt der Magistrat und wird am Eingangstore deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in Aufschrift: „Freibank Innsbruck“ welches: einzelnen Stadtteilen kundgemacht. a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht § 5. Eisläschlung bedingenden, mechanischen Verletzung 0 fieberlo sen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen Der Eigentümer der¬ gesund befunden wurden. wiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter Fleisch von hochgradig mageren und von vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung Das b) der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬ insolange das Fleisch nicht ge¬ sundheitsschädlich ist. leiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt c) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung den Genuß überhaupt nicht ausschließt. 70 Prozent des normalen Marktpreises betragen. abd Hulogengllos Haloe 160 Ubunstlach ung 1 91jv
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