Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck.
168
Aschen Renken, Rutten u. Karpfen
Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und
und große Neunaugen
Hechte
Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich.

35
Seeforellen (Lachsforellen) und Aale

3. Ruszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899.
45
Hucher
L.-ö.-Bl. Nr. 34.
dürfen
in der Schonzeit stehen,
Fis
weder
feilgeboten,
verab¬
in der Zeit vom 1. Jänner bis
noch in den Gasthäusern
Vögel
dürfen
getötet wer¬
reicht
werden, die
weder gefangen, noch
Fälle
15.
ausgenommen, in
September
einen vom
durch
Fischereiberechtigten ausgestellten
Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬
mit
Baum= und Lerchenfalken,
Begleitschein
Blaufußfalken,
falken,
solchen
Merlins, der Gabelweihe oder
Oertlichkeiten (Gewässern)
stam¬
Zwergfalken oder
1.
für
welche
Hühnergeiers oder Habichts, des
die
zuständige Bezirkshauptmann¬
roten Milans, des
men.
deren Fang während der Schonzeit durch einen
schaft
Rohrgeiers, des
Sperbers, der Weihen oder des
Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen
auf den Namen des
Fischers lautenden Erlaub¬
Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des
hat, oder
nisschein gestattet
Teichen und anderen ähnlichen Wasser
gemeinen Raben und der Krähe.
2. aus
Das Zerstören oder Ausheben der Nester und
behältern
stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬
und der jungen
zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind.
Brutstätten, das Ausnehmen der Eier
Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der
Dieses
Verbot hat auch in Ansehung der in
angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬
stehenden
Schonzeit
Krebse Geltung.
oben
kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten.
Minimalmaß nicht erreicht
Fische, welche das
haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern
Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬
bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬
verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn
dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬
genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬
lichen Wasserbehältern stammen.
führten schädlichen Vögel.
XII. Abschnitt.
Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck
am 11. November 1897.
d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes
1.
Fleisch bestimmt welches ohne gesundheitsschädlich zu
Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬
sein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt,
Innsbruck vom 3. Oktober 1895
haus=Ordnung für
einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende
wird im
städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle
Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬
für minderwertiges Fleisch, eine Freibank,
alte Ziegenböcke.
mente,
eingerichtet.
das Fleisch von Tieren, welche
Hieher gehört auch
2.
8
haben, die eine unvollkom¬
an
Zuständen gelitten
Fleisch“
Unter dem
Ausdrucke „minderwertiges
Ausblutung und
deshalb geringere Haltbar¬
mene
versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide,
daher eine Minderwertigkeit
keit
oder
tig, ob von außen eingeführt,
welche, gleichgül
des Fleisches bedingen.
im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬
9)
Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬
mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen
kaufen, für welches der Nachweis der Herkunft und
Veränderungen behaftet befunden wurden, daß
das
der vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden
Fleisch
zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch
(Minist.=Verordnung vom 7. August 1884,
kann.
bankwürdig im Sinne der §§ 8
und
nicht
Zl. 8050.)
vom
9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei
§ 4.
wer¬
23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet
den muß.
Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank ge¬
Schlachthausleitung durch
schieht unter Aufsicht der
3.
Aushacken des auf
ein städtisches Organ, dem für das
von
In
Ausführung obiger
Kundmachung wird
die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬
Seite
der Leitung des
städt. Schlachthauses insbe¬
hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der
die
sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf
Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank
Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem
bestinmt der Magistrat und wird am Eingangstore
deutlich
sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der
zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in
Aufschrift:
„Freibank Innsbruck“ welches:
einzelnen Stadtteilen kundgemacht.
a)
Von
verunglückten Tieren herrührt, die nicht
§ 5.
Eisläschlung
bedingenden, mechanischen Verletzung
0
fieberlo
sen
Zustande mitgeschlachtet und im übrigen
Der Eigentümer
der¬
gesund
befunden wurden.
wiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter
Fleisch
von hochgradig mageren und von
vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung
Das
b)
der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬
insolange das Fleisch nicht ge¬
sundheitsschädlich ist.
leiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt
c)
Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und
Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen
Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis
mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung
den Genuß überhaupt nicht ausschließt.
70
Prozent des normalen Marktpreises betragen.
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