Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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bunuin

Bestimmungen
über Jagd, Fischerei und Vogelschutz.
167
XI. Abschnitt.
und 2
Bestimm
Fischerei
er
agd,
6.
aber mit dem
1. Auszug aus den Jagdgesetzen.
Lizenz¬
Gemeindesiegel zu versehen
scheine
ohne
Gemeindesiegel sind ungültig
Alles
Uebersicht der Abschußzeit für die ver¬
Wild
nützliche
welches ohne oder nicht mit
dem
schiedenen Wildgattungen in Tirol.
vorschrif
tsmäßigem Scheine versehen in den Verkehr
bis 15. Oktober. Gabler
Markte,
und beim Transporte, auf
Spießer
dürfen in der Regel nicht
und Schmaltiere
bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäusern
abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit
Beschlagnahme und Ver¬
getroffen wird, verfällt der
dessen
ist
die Zustimmung
der politischen Behörden
äußerung
Armenkasse
jenes Ortes,
und gelte Tiere
einzuholen. Alte
rechtzeitig
Markung das Wild
in dessen
aufgegriffen wurde.
änner. Gemsen vom
September bis 6.
vom 15.

mit
Das
Bewilligung der
ausnahmsweise
Rehe vom 15. Juni
bis 1. Dezember
Juli
15
tischen Behörde während der
Bolb
Schonzeit erlegte
Jänner. Vor dem
im Verkehre außer
der vorgeschriebenen
mit
Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunden
Hirsche,
Bestätigung
der politischen Behörde mit
dem Li¬
Rehgaise, sowie Gems= und
nicht ausgeübt werden
zenzscheine
versehen sein. Das während
er Schu߬
sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen
Rehkitze
vom
Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne
Graue Hasen 1.
September bis 2. Februar
Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte
September bis 1.
lpenhasen vom
1.
März
2
eingebracht werden.
. September bis 15, L
Murmeltiere vom

Wenn Wildsendungen vom Auslande oder vor
1. Sep
Auer= und
tober.
Birkhahn vom
Provinzen in
inländischen
Tirol
einlangen,
Februar und vom 15. April
tember
bis
bis 2.
ich unter Vorweisung des
der Empfänger
Fracht¬
und
nde der Balzzeit. Der Abschuß von Auer¬
briefes
bei
der
betreffenden politischen Bezirksbe¬
Birkhennen darf nicht stattfinden.
hörde oder
Gemeindevorstehung um
und Schneehühner vom 1. September bis
2.
Lizenzscheine
für
Wildgattungen
die
ankommenden
bie
Februar. Rebhühner vom 1. September
zu melden.
diesem
Lizenzscheine
die Rubri
In
ist
24. Dezember. Enten, Schnepfen
Wachteln
mit
„Jagdrevier“
den
Worten
auswärts be¬
„von
vom 1. August bis 15. April.
zogen auszufüller
kann mit ersterem sohin
Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die
das
gegenständliche Wild im weiteren
Verkehre ge¬
der Statthalterei=Kundmach=
Bestimmungen des § 4
werden
deckt
maßgebend, in welchem
1872
ung vom 5. März
auswärts
Wild
Diejenigen,
welche
be¬
sich
ziehen, haben
mit dem Absender
sich
dahin zu
ver¬
Bodenkultur nützlichen
Vögel auf das Vogelschutz¬
ständigen, daß
auf
den Frachtbriefen
gesetz (Ges. vom 15. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34)
zur Aufgabe gelangenden Wildes genau
seinem vollen Inhalt nach berufen wird.
Der
ersichtlich ist.
Die Behörde, von welcher auf Grund
Abschuß der behaarten sowohl wie der befiederten
des
Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden
Raubtiere kann und soll zu jeder Jahreszeit er¬
hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen
folgen.
und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen,
Frachtbriefe mit der
Vorschriften über den Verkehr mit
Fracht selbst übereinstimmen oder nicht.
Wild.
Es ist verboten, Gems= und Rehkitze, Auer= und
2. Huszug aus den Fischereigesetzen
Birkhennen überhaupt sowie Wild, welches in den
Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl.
Nr. 28
Hegezeit nicht erlegt werden darf, während derselber
1887
ex
und Statthalterei=Kundmachung vom 19.
in Verkehr zu bringen. Im Zuwiderhandlungsfalle
Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.)
verfällt das Wild der Beschlagnahme und Veräuße¬
rung zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes
Schonzeiten
in
dessen
Markung es aufgegriffen wurde
mit Rücksicht auf die Laichperioden.
Ausnahmen:
der Abschußzeit
das während
a
Forelle und Seeforelle
1. Oktober bis 31. Dezember
erlegte Wild darf
höchstens noch 14 Tage nach Ein¬
Saiblinge
Oktober bis 15. Dezember
16.
tritt
Hegezeit
für die betreffende Wildgattung
16,
Renken und Rutten
Dezember bis 15. Februar
in den Verkehr gebracht werden, während alles nad
Aschen
16. Februar bis inkl. 15. April
Ablauf dieser Zeit in Verkehr gebrachte ebenso wie
Neunaugen
Kleine
März und Apri
erlegte Wild den
Barschen
März, April und Mai
Beschlagnahme und Veräußerung
Huchen
Apri
mit ausnahmsweisen
Bewilligung de
Das
Hechte
April und Mai
Schonzeit erlegte
itischen Behörde während der
Mai
Karpfe
und Barben
und Juni
Wild muß im Verkehre mit der vor
geschriebenen Be¬
Schleien
Juni und Juli
sein
dieser Behörde versehen
stätigung
Krebse
1. November bis 31. März
Alles
in Verkehr gelangende nützliche Haar= und
Li¬
einem vorschri
Federwild
muß mit
tsmäßigen
Minimallängenmaße
versehen
Lizenzschein, wel
sein.
Der
von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse
in dem das Wild erlegt wurde
das Jagdrevier,
cher
gemessen.
die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da
Barsche
enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher
tum
*
15 Zentimeter
Blankette zu diesen Scheinen von der politischen
Forellen
1

Saiblinge
Behörde beziehen kann
Schleien, Barben und
fertigen von der betreffenden Gemeindevorstehung
kleine Neunaugen.... 20