7 aun Jo96 Erichtocasan. 110 alag alsch u0 uoutusluswdan jarel ichn 4 I Hincgilie Salgen 95 1 an eva dumztvsg Moss Sundaftoasgufolsg uscusll 13 ang ere uos i11 unbissahask Presnag une mnune sha ∆as =Anspfjobog soa Inv jobgg usclignu anffnzus¬ Glare, ae Miiehlpnie uiare. S91 ungung iu abbe dig al Aosswunchcn 130 bunuin — Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. 167 XI. Abschnitt. und 2 Bestimm Fischerei er agd, 6. aber mit dem 1. Auszug aus den Jagdgesetzen. Lizenz¬ Gemeindesiegel zu versehen scheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig Alles Uebersicht der Abschußzeit für die ver¬ Wild nützliche welches ohne oder nicht mit dem schiedenen Wildgattungen in Tirol. vorschrif tsmäßigem Scheine versehen in den Verkehr bis 15. Oktober. Gabler Markte, und beim Transporte, auf Spießer dürfen in der Regel nicht und Schmaltiere bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäusern abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit Beschlagnahme und Ver¬ getroffen wird, verfällt der dessen ist die Zustimmung der politischen Behörden äußerung Armenkasse jenes Ortes, und gelte Tiere einzuholen. Alte rechtzeitig Markung das Wild in dessen aufgegriffen wurde. änner. Gemsen vom September bis 6. vom 15. — mit Das Bewilligung der ausnahmsweise Rehe vom 15. Juni bis 1. Dezember Juli 15 tischen Behörde während der Bolb Schonzeit erlegte Jänner. Vor dem im Verkehre außer der vorgeschriebenen mit Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunden Hirsche, Bestätigung der politischen Behörde mit dem Li¬ Rehgaise, sowie Gems= und nicht ausgeübt werden zenzscheine versehen sein. Das während er Schu߬ sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen Rehkitze vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne Graue Hasen 1. September bis 2. Februar Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte September bis 1. lpenhasen vom 1. März 2 eingebracht werden. . September bis 15, L Murmeltiere vom
Wenn Wildsendungen vom Auslande oder vor 1. Sep Auer= und tober. Birkhahn vom Provinzen in inländischen Tirol einlangen, Februar und vom 15. April tember bis bis 2. ich unter Vorweisung des der Empfänger Fracht¬ und nde der Balzzeit. Der Abschuß von Auer¬ briefes bei der betreffenden politischen Bezirksbe¬ Birkhennen darf nicht stattfinden. hörde oder Gemeindevorstehung um und Schneehühner vom 1. September bis 2. Lizenzscheine für Wildgattungen die ankommenden bie Februar. Rebhühner vom 1. September zu melden. diesem Lizenzscheine die Rubri In ist 24. Dezember. Enten, Schnepfen Wachteln mit „Jagdrevier“ den Worten auswärts be¬ „von vom 1. August bis 15. April. zogen auszufüller kann mit ersterem sohin Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬ der Statthalterei=Kundmach= Bestimmungen des § 4 werden deckt maßgebend, in welchem 1872 ung vom 5. März auswärts Wild Diejenigen, welche be¬ sich ziehen, haben mit dem Absender sich dahin zu ver¬ Bodenkultur nützlichen Vögel auf das Vogelschutz¬ ständigen, daß auf den Frachtbriefen gesetz (Ges. vom 15. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34) zur Aufgabe gelangenden Wildes genau seinem vollen Inhalt nach berufen wird. Der ersichtlich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund Abschuß der behaarten sowohl wie der befiederten des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden Raubtiere kann und soll zu jeder Jahreszeit er¬ hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen folgen. und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen, Frachtbriefe mit der Vorschriften über den Verkehr mit Fracht selbst übereinstimmen oder nicht. Wild. Es ist verboten, Gems= und Rehkitze, Auer= und 2. Huszug aus den Fischereigesetzen Birkhennen überhaupt sowie Wild, welches in den Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28 Hegezeit nicht erlegt werden darf, während derselber 1887 ex und Statthalterei=Kundmachung vom 19. in Verkehr zu bringen. Im Zuwiderhandlungsfalle Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.) verfällt das Wild der Beschlagnahme und Veräuße¬ rung zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes Schonzeiten in dessen Markung es aufgegriffen wurde mit Rücksicht auf die Laichperioden. Ausnahmen: der Abschußzeit das während a Forelle und Seeforelle 1. Oktober bis 31. Dezember erlegte Wild darf höchstens noch 14 Tage nach Ein¬ Saiblinge Oktober bis 15. Dezember 16. tritt Hegezeit für die betreffende Wildgattung 16, Renken und Rutten Dezember bis 15. Februar in den Verkehr gebracht werden, während alles nad Aschen 16. Februar bis inkl. 15. April Ablauf dieser Zeit in Verkehr gebrachte ebenso wie Neunaugen Kleine März und Apri erlegte Wild den Barschen März, April und Mai Beschlagnahme und Veräußerung Huchen Apri mit ausnahmsweisen Bewilligung de Das Hechte April und Mai Schonzeit erlegte itischen Behörde während der Mai Karpfe und Barben und Juni Wild muß im Verkehre mit der vor geschriebenen Be¬ Schleien Juni und Juli sein dieser Behörde versehen stätigung Krebse 1. November bis 31. März Alles in Verkehr gelangende nützliche Haar= und Li¬ einem vorschri Federwild muß mit tsmäßigen Minimallängenmaße versehen Lizenzschein, wel sein. Der von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse in dem das Wild erlegt wurde das Jagdrevier, cher gemessen. die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da Barsche enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher tum * 15 Zentimeter Blankette zu diesen Scheinen von der politischen Forellen 1
Saiblinge Behörde beziehen kann Schleien, Barben und fertigen von der betreffenden Gemeindevorstehung kleine Neunaugen.... 20