Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
166
derselben auf fremden Grund
Ebenso werden die Bestimmungen des Forst¬
ferner das Sammeln
Personen
gestattet, die
solchen
3.
gesetzes
vom
(kais. Patent
Dezember 1852,
st nur
und Boden i
sich
R.=G.=Bl.
des
Erlaubnisschein besitzen und
behördlichen
Gesetzes vom 29
Nr. 250) ud
einen
Dezembe
im
1902, L.=G.=Bl.
Betretungsfalle den Sicherheits¬
mit diesem
Nr. 13—1903, durch
Fost¬
das vorliegende Gesetz nicht
Jagd= und Feldschutzpersonale
berührt.
organen, den
gegenüber auszuweisen vermögen.
§ 8.
und 3 hinsichtlich der geschützten
Die
und schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Hand¬
dieses
Die Vorschriften
Gesetzes finden nur
oder
vom Eigentümer
können
übrigene
lungen
di e wildwachsenden geschützten und schonungs¬
deren
Grundstückes oder
Nutzungsberechtigten des
bedürftigen Pflanzen Anwendung.
oder nur gegen Entgelt
Bevollmächtigten untersag
Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen
Erlaub¬
gestattet werden. Die Ausstellung e ines
schonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt, welche
Berech¬
nisscheines ist daher auf die Frage der
aus Gärten und Kulturen stammen, hat sich über
Abreißen und Pflücken von Pflanzer
tigung zum
deren
Herkunft durch ein Bestätigung der beterf
auf fremden Grundstücken ohne Einfluß.
fenden
Gemeindevorstehung oder durch andere glaub¬
würdige
Beweismittel auszuweisen.
4.
der Erlaubnisscheine für das
Ausstellung
Die
9.
Gebiet
eines politischen
Bezirkes erfolt durch die
Hinsichtlich der den Bestimmungen dieses Gesetzes
Behörde erster
betreffende politische
Instanz.
unterliegenden Pflanzen kann von
Erlaubnisscheinen
nur
Die
Ausstellung von
halterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse
zulässig, als nicht Interessen des Pflanzen¬
insowei
ein
weitgehender Schutz gegen
Ausrottung
die
schutzes entgegenstehen. Die Behörde kann haher
nach Maßgabe der örtlichen erVhältnisse durch
hinsichtlich der Pflanzenarten, des Sammelgebietes
Schaffung von Schonbezirken und durch
Fest¬
sowie der Art der Pflazengewinnung Einschrän¬
setzung von Schonzeiten im Verordnungwege ver¬
Bedingungen aufer¬
oder sonstige geeignete
kungen
fügt werden.
schonungsbedüftig
und einzelne besonders
10.
Gebiete
gänzlich ausnehmen.
Uebertretungen dieses Gesetzes
der auf
Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu
Grund desselben erlassenen
Vorschriften
oder
verweigern
hördlichen
Verfügungen
sind, insoferne
sie nicht
Personen, welche innerhalb
a)
wegen Uebertretung dieses
Jahre wiederholt
mit einer Geld¬
politischen Behörde erster Instanz
Gesetzes, wegen Forstfrevels oder wegen Ueber¬
strafe
bis zu 50 Kronen, im Wiederholungsfalle
tretung des Jagd¬
oder Feldschutzgesetzes be¬
bis
zu
100 Kronen zu ahnden. Auch ist der
straft worden sind
Verfall
Pfanzen auszusprechen.
sonstigen Vorstrafen,
b)
Personen, die infolge ihrer
Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus
Die
vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu er¬
verfallen erklärten Pflanzen fließt in den
heblichen Bedenken Anlaß geben.
Armenfond
jener Gemeinde innerhalb deren Ge¬
§ 5.
bie
die Betretung erfolgte
kann jederzeit wieder
Der Erlaubnisschein
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
Im Falle der
wenn der Inhaber gegen die
ist
dieselbe in die entsprechende Arreststrafe umzu¬
Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, das zugewiesene
wandeln.
Sammelgebiet überschreitet, die im Erlaubnisscheine
§ 11.
ersichtlich gemachten Bedingungen außer acht läßt
Auf Grnd dieses Ge¬
Berufungen
die
gegen
ichtlich
seiner Person einer der im
oder wenn hin
der politischen
Behörde erster Instanz
4 bezeichneten
Ausschließungsgründe einetritt oder
Verfügungen und
Entscheidungen gehen
getroffenen
bekannt wird.
lterei, welche
die Stattha
an
endgültig entscheidet
6.
Statthalterei in erster
Gegen die seitens der
Erlaubnisschein
hat den
Vor= und
Zu¬
Der
Instanz getroffenen Entscheidungen und Verfügun¬
In¬
das Alter sowie den Wohnort des
namen,
gen steht die Berufung an das Ackerbauministerium
habers, die Bezeichnung der zu sammelnden Pflan¬
offen.
Sammelgebietes und der gestatteten Ar¬
zen,
Die Berufung
i st innerhalb 14 Tagen von
Pflanzengewinnung, die etwa auferlegten Ein¬
dem
auf den Kundmachungs=, beziehungsweise Zu¬
schränkungen oder Bedingungen und allenfalls die
stellungstag folgenden Tag an gerechnet, bei jener
Angabe des Verkaufsortes zu enthalten.
Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die
Der Erlaubnisschein gilt nur
für das Kalender¬
fügung getroffen hat
für
di evon der Behörde
jahr beziehungsweise
§ 12.
festgesetzte kürzere Zeit und nur für die Person des
Inhabers
Dieses Gesetz tritt
mit dem Tage
seiner
Kund¬
Die befugten Handeltreibenden auf Grund des
machung in
Wirksamkeit.
Mit
demselben
Erlaubnisscheines zustehende Verkaufsberechtigung
punkte
das Gesetz vom
tritt
August 1892
kann jedoch auch durch deren Beauftragte aus¬
L.=G.=Bl.
Nr. 24, betreffend
den Schutz der
geübt werden.
Pflanze Edelweiß, außer Kraft
S
7.
§ 13.
Die Bestimmungen des Gesetzes stehen der
Durchführung von Bodenverbesserungen oder Kultur¬
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine
umwandlungen,
welche
in Gemäßheit der dies¬
Minister des Ackerbaues und des Innern beauf¬
bezüglich bestehenden gesetzlichen Vorschriften er¬
tragt.
folgen, nicht entgegen.
Wien, am 14 :April 1915.
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