Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. 166 derselben auf fremden Grund Ebenso werden die Bestimmungen des Forst¬ ferner das Sammeln Personen gestattet, die solchen 3. gesetzes vom (kais. Patent Dezember 1852, st nur und Boden i sich R.=G.=Bl. des Erlaubnisschein besitzen und behördlichen Gesetzes vom 29 Nr. 250) ud einen Dezembe im 1902, L.=G.=Bl. Betretungsfalle den Sicherheits¬ mit diesem Nr. 13—1903, durch Fost¬ das vorliegende Gesetz nicht Jagd= und Feldschutzpersonale berührt. organen, den gegenüber auszuweisen vermögen. § 8. und 3 hinsichtlich der geschützten Die und schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Hand¬ dieses Die Vorschriften Gesetzes finden nur oder vom Eigentümer können übrigene lungen di e wildwachsenden geschützten und schonungs¬ deren Grundstückes oder Nutzungsberechtigten des bedürftigen Pflanzen Anwendung. oder nur gegen Entgelt Bevollmächtigten untersag Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen Erlaub¬ gestattet werden. Die Ausstellung e ines schonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt, welche Berech¬ nisscheines ist daher auf die Frage der aus Gärten und Kulturen stammen, hat sich über Abreißen und Pflücken von Pflanzer tigung zum deren Herkunft durch ein Bestätigung der beterf auf fremden Grundstücken ohne Einfluß. fenden Gemeindevorstehung oder durch andere glaub¬ würdige Beweismittel auszuweisen. 4. der Erlaubnisscheine für das Ausstellung Die 9. Gebiet eines politischen Bezirkes erfolt durch die Hinsichtlich der den Bestimmungen dieses Gesetzes Behörde erster betreffende politische Instanz. unterliegenden Pflanzen kann von Erlaubnisscheinen nur Die Ausstellung von halterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zulässig, als nicht Interessen des Pflanzen¬ insowei ein weitgehender Schutz gegen Ausrottung die schutzes entgegenstehen. Die Behörde kann haher nach Maßgabe der örtlichen erVhältnisse durch hinsichtlich der Pflanzenarten, des Sammelgebietes Schaffung von Schonbezirken und durch Fest¬ sowie der Art der Pflazengewinnung Einschrän¬ setzung von Schonzeiten im Verordnungwege ver¬ Bedingungen aufer¬ oder sonstige geeignete kungen fügt werden. schonungsbedüftig und einzelne besonders 10. Gebiete gänzlich ausnehmen. Uebertretungen dieses Gesetzes der auf Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu Grund desselben erlassenen Vorschriften oder verweigern hördlichen Verfügungen sind, insoferne sie nicht Personen, welche innerhalb a) wegen Uebertretung dieses Jahre wiederholt mit einer Geld¬ politischen Behörde erster Instanz Gesetzes, wegen Forstfrevels oder wegen Ueber¬ strafe bis zu 50 Kronen, im Wiederholungsfalle tretung des Jagd¬ oder Feldschutzgesetzes be¬ bis zu 100 Kronen zu ahnden. Auch ist der straft worden sind Verfall Pfanzen auszusprechen. sonstigen Vorstrafen, b) Personen, die infolge ihrer Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus Die vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu er¬ verfallen erklärten Pflanzen fließt in den heblichen Bedenken Anlaß geben. Armenfond jener Gemeinde innerhalb deren Ge¬ § 5. bie die Betretung erfolgte kann jederzeit wieder Der Erlaubnisschein Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Im Falle der wenn der Inhaber gegen die ist dieselbe in die entsprechende Arreststrafe umzu¬ Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, das zugewiesene wandeln. Sammelgebiet überschreitet, die im Erlaubnisscheine § 11. ersichtlich gemachten Bedingungen außer acht läßt Auf Grnd dieses Ge¬ Berufungen die gegen ichtlich seiner Person einer der im oder wenn hin der politischen Behörde erster Instanz 4 bezeichneten Ausschließungsgründe einetritt oder Verfügungen und Entscheidungen gehen getroffenen bekannt wird. lterei, welche die Stattha an endgültig entscheidet 6. Statthalterei in erster Gegen die seitens der Erlaubnisschein hat den Vor= und Zu¬ Der Instanz getroffenen Entscheidungen und Verfügun¬ In¬ das Alter sowie den Wohnort des namen, gen steht die Berufung an das Ackerbauministerium habers, die Bezeichnung der zu sammelnden Pflan¬ offen. Sammelgebietes und der gestatteten Ar¬ zen, Die Berufung i st innerhalb 14 Tagen von Pflanzengewinnung, die etwa auferlegten Ein¬ dem auf den Kundmachungs=, beziehungsweise Zu¬ schränkungen oder Bedingungen und allenfalls die stellungstag folgenden Tag an gerechnet, bei jener Angabe des Verkaufsortes zu enthalten. Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die Der Erlaubnisschein gilt nur für das Kalender¬ fügung getroffen hat für di evon der Behörde jahr beziehungsweise § 12. festgesetzte kürzere Zeit und nur für die Person des Inhabers Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund¬ Die befugten Handeltreibenden auf Grund des machung in Wirksamkeit. Mit demselben Erlaubnisscheines zustehende Verkaufsberechtigung punkte das Gesetz vom tritt August 1892 kann jedoch auch durch deren Beauftragte aus¬ L.=G.=Bl. Nr. 24, betreffend den Schutz der geübt werden. Pflanze Edelweiß, außer Kraft S 7. § 13. Die Bestimmungen des Gesetzes stehen der Durchführung von Bodenverbesserungen oder Kultur¬ Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine umwandlungen, welche in Gemäßheit der dies¬ Minister des Ackerbaues und des Innern beauf¬ bezüglich bestehenden gesetzlichen Vorschriften er¬ tragt. folgen, nicht entgegen. Wien, am 14 :April 1915. 3667